gewerbsmässiger Betrug (2. Rechtsgang) | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
nicht äusserte, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen.
g) In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist damit das Verhal- ten des Beschuldigten zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Ju- li 2007 als arglistig zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht müssen Bereiche- rungsabsicht und Vorsatz gegeben sein. Ersteres wurde bislang nie in Frage gestellt, es sind denn auch keine Umstände erkennbar, wonach die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung nicht vorgelegen haben soll (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1i/aa). Hinsichtlich des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbeson- dere hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und seinem Zustand bewusst falsche Angaben machte. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugestehen würde, dass er – aus welchen Gründen auch immer – seine Beschwerden tatsächlich als derart gravierend wahrgenommen hat, erklärt dies nicht, weshalb er ge- genüber den begutachtenden Ärzten unwahre Angaben über seine Aktivitäten (Arbeit R.________ und Pferdehandel) machte. Damit ist der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Gewerbsmässig- keit; ebenso wenig nahm die Verteidigung weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zu diesem Qualifikationsmerkmal Stellung. Nachdem der Be- schuldigte im gesamten inkriminierten Zeitraum vom 16. September 2002 bis September 2012 betrügerisch handelte, ist neu von einer Deliktssumme gemäss Anklageschrift von Fr. 987‘810.20 auszugehen, was einem monatli- chen Einkommen von rund Fr. 8‘200.00 entspricht. Mit diesen Einkünften ver-
Kantonsgericht Schwyz 33 mochte er zumindest einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten zu decken, so dass Gewerbsmässigkeit fraglos erfüllt ist.
h) Zwar besteht für das Kantonsgericht hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten für die Zeit nach dem 24. Juli 2007 kein Beurteilungsspielraum mehr (BGE 135 III 334 E. 2.1 namentlich letzter Satz). Dennoch ist zur Obser- vation des Beschuldigten vom 11. Januar 2012 bis am 25. Februar 2012 (mit Unterbrüchen, vgl. U-act. 8.1.08 S. 1 f.) vor dem Hintergrund des zur Publika- tion vorgesehenen Urteils 9C_806/2016 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, worin die bestehende gesetzliche Grund- lage für die Observation von IV-Bezügern in Nachachtung des Entscheides vom 18. Oktober 2016 des EGMR (Urteil 61838/10; Vukota-Bojić v. Schweiz) als unzureichend beurteilt wurde, Folgendes anzufügen: Einem Beweisver- wertungsverbot mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im Invaliden- versicherungsrecht würde ohnehin Art. 141 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO ent- gegenstehen, wonach Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erhoben wurden, verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Gewerbsmässiger Betrug erfüllt das Kriterium der schweren Straftat zweifellos und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekämpfung von unberechtigten Leistungsbezü- gen. Insofern überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung dasjenige des Beschuldigten auf Achtung seines Privatlebens (vgl. immerhin BGer, Ur- teil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Ausserdem war die Eingriffsin- tensität in casu auch nicht allzu hoch, da sich die Observation lediglich auf einige Tage und den öffentlichen Raum beschränkte (vgl. KGer, Urteil STK 2015 76 vom 25. Oktober 2016 E. 2c/cc). Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Tenor des zitierten Urteils 9C_806/2016, wonach das sozialversiche- rungsrechtliche Beweisverwertungsverbot nicht greift, soweit Handlungen im öffentlichen Bereich aufgenommen wurden, der Zeitraum der Observation nicht übermässig, d.h. nicht systematisch und ständig observiert wurde, und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch
Kantonsgericht Schwyz 34 im Vergleich mit dem Eingriff in die grundrechtliche Position des Betroffenen überwiegt (vgl. dortige E. 5.1.2). Und selbst wenn heute die Observationsauf- nahmen nicht verwertet werden dürften, die übrigen Beweismittel, wie im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 bereits aufgezeigt wurde, hinreichend belegen wür- den, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen getäuscht hat (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2e/cc und ee S. 60 f.).
i) Zusammenfassend ist der Beschuldigte im gesamten Zeitraum vom
16. September 2002 bis September 2012 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafmass
3. Aufgrund des modifizierten Schuldspruches ist das Strafmass neu fest- zulegen.
a) Der Strafrahmen bei gewerbsmässigem Betrug liegt zwischen Geldstra- fe von nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
b) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte sieben Privat- und Sozialversicherungsinstitutionen während rund zehn Jahren zwecks Erlangungen von Leistungen täuschte. Die massgebliche Deliktssumme beträgt Fr. 987‘810.00 (vgl. vorstehend E. 2g). Die Mehrzahl der betroffenen
Kantonsgericht Schwyz 35 Versicherer, die lange Tatdauer, während derer der Beschuldigte sein täuschendes Verhalten aufrechterhielt resp. fortsetzte, sowie die erhebliche Deliktssumme wirken sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. E. III./2.2 S. 19), verschuldenserhöhend aus, mithin ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Verteidigung plädiert für eine Reduktion des Verschuldens, da beim Beschuldigten gemäss dem Gutachten AF.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, mit der Folge, dass dieser seine Beschwerden deutlich stärker wahrgenommen habe als ein Durchschnittspatient, mithin hätten die tendenziell aggravierenden Schilderungen ihren Ursprung in einer psychischen Störung (KG-act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von med. pract. AF.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht denselben Beweiswert hat wie eine gerichtliche oder von der Untersuchungsbehörde angeordnete Expertise, sondern den Ergeb- nissen bloss die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6), stellte med. pract. AF.________ keine die Schuldfähigkeit einschränkende psychiatrische Dia- gnose. Der Gutachter spricht lediglich von einer „narzisstischen Problematik“ (vgl. etwa Dossier STK 2015 1 und 2, KG-act. 40, S. 38), mithin ist nicht von einer krankheitswertigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Rede. Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, selbst wenn er seine Symptome stärker wahrnahm als die Durchschnittsbevölke- rung, nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Hand- lung zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Eine Redukti- on des Verschuldens rechtfertigt sich folglich nicht (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage drängen sich auch keine Anordnungen bezüglich zweifelhaf- ter Schuldfähigkeit seitens des Gerichts im Sinne von Art. 20 StGB auf.
c) aa) Was die Täterkomponente betrifft, berücksichtigte die Vorinstanz eine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung im
Kantonsgericht Schwyz 36 Sinne von Art. 175 DBG bzw. Art. 176 DBG vom 1. Juni 2011 (Vi-act. 20) als straferhöhend (E. III./2.3 S. 19). Dies ist zu relativieren, zumal es sich um eine Übertretungsbusse mit entsprechend geringer Tatschwere handelt; ausser- dem beging der Beschuldigte die Tat in den Jahren 2002 bis 2004. Insofern rechtfertigt sich aufgrund dieser Vorstrafe eine Straferhöhung nicht. bb) Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte sei durch die Vielzahl der Berichte in den Medien vorverurteilt worden. Auch sei aufgrund der kleinräu- migen Verhältnisse in Ausserschwyz fast jedem Zeitungsleser klar gewesen, dass es sich bei dem in den Artikeln beschriebenen „IV-Betrüger“ um den Be- klagten handle; zudem seien die meisten Berichte erschienen, als das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei (KG-act. 15 S. 9). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat darzulegen, dass und inwiefern die Be- richterstattung ihn vorverurteilt habe (BGer, Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 mit Hinweis auf BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und E. 3b/bb und n.p. E. 4.3 von BGE 141 IV 329 [Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015]). Grundsätz- lich ist festzuhalten, dass die Medien im Fall des Beschuldigten zur Berichter- stattung berechtigt waren (und sind). Der Umstand, dass aufgrund der Be- richterstattung möglicherweise auf die Identität des Beschuldigten geschlos- sen werden konnte, wiegt noch nicht derart schwer, dass eine Reduktion der Strafe zu diskutieren ist, zumal sich die Berichterstattung weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht besonders intensiv gestaltete (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3). Das Erscheinen von Berichten vor Eintritt der Rechtskraft verletzt die Un- schuldsvermutung nicht; ausserdem wurde etwa im Bericht von Radio Pilatus darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei (KG- act. 15/10). Ansonsten legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die jeweiligen Berichte die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (vgl. BGer, Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.4).
Kantonsgericht Schwyz 37 cc) Nach Ansicht der Verteidigung besteht aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschul- digte lebe mit seiner Partnerin AM.________ und der gemeinsamen sechsjäh- rigen Tochter zusammen, wobei das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werde. Aus finanziellen Gründen habe AM.________ ihr Arbeitspensum aufstocken müssen, weshalb die Betreuung der Tochter durch den Vater an Bedeutung gewonnen habe. Sollte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe antreten müssen, würde dies zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten in der Kinderbetreuung führen, da man sich eine Fremdbetreuung finanziell nicht leisten könne. Zu- dem sei ein weiteres Kind geplant. Unter der längeren Abwesenheit des Be- schuldigten hätten vor allem die Partnerin und die Tochter zu leiden, welche eine sehr enge Beziehung zum Vater habe. Bezüglich der beruflichen Situati- on führt die Verteidigung an, der Beschuldigte und AM.________ führten zu- sammen mehrere Unternehmungen, so die AN.________ AG mit zwei Fest- und vier Teilzeitangestellten (Jahresumsatz rund 1 Mio Franken, diverse Ex- klusivliefer- und -vertriebsverträge), die AO.________ AG (verfügt über ein Patent für ein basisches Fertiggetränk, welches 2017 lanciert werden solle), die AP.________ AG (Entwicklung eines Reifeverfahrens für Fleisch, wobei 2017 ein Produkt lanciert werden solle) sowie die AQ.________ GmbH in Gründung (Lancierung 2017, Verfahren für antibiotikafreies Schweinefleisch). Zudem hätten sie sich für die Übernahme einer Metzgerei beworben und man plane, sechs bis acht Hilfskräfte anzustellen, wobei es sich hierbei (auch) um ein soziales Engagement handle. Diese Projekte würden stark von der Person des Beschuldigten abhängen und könnten ohne ihn nicht oder nur kaum wei- tergeführt werden. Ausserdem würde ein Grossteil der Mitarbeiter ihre Stelle verlieren (KG-act. 15 S. 6 ff.). Nach der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Verbüssung einer Frei-
Kantonsgericht Schwyz 38 heitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld heraus- gerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbun- den ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Kon- sequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmin- dernd wirken (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen aussergewöhnlicher Um- stände etwa bei Strafantritt kurz vor der Pensionierung (zit. Urteil 6B_216/2017 E. 2.3) und erachtete auch den Umstand, dass ein Verurteilter als Vater einer kleinen Tochter mit seiner Erwerbstätigkeit die finanzielle Exis- tenz der Familie sichert, nicht als Grund für eine relevante erhöhte Strafemp- findlichkeit (BGer, Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Auch der Verlust der Arbeitsstelle und dass die Kinder des Verurteilten dadurch möglicherweise auf Stipendien angewiesen sein werden, sah das Bundesge- richt nicht als aussergewöhnlichen Umstand an (BGer, Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.4). Grundsätzlich erachtet das Bundesgericht die Trennung einer alleinerziehenden Mutter von ihren Kindern für sich allein nicht als Grund, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabzusetzen wäre, welche eben diese Trennung aus- schliesst (BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.5.3). Im Falle einer Mutter mit mehreren Kindern beurteilte es das Bundesgericht jedoch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich von einer leicht erhöhten Strafemp- findlichkeit ausging und diese nur geringfügig strafmindernd berücksichtigte (BGer, Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 wie auch zit. Urteil 6B_687/2016 E. 1.5.4; ähnlich im Falle eines vor der Pensionierung stehen- den Vaters mit mehreren Kindern, vgl. BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 E. 1.10). Zweifellos stellt die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die damit verbunde- ne Trennung für die Familie des Beschuldigten eine Belastung dar. Nachvoll- ziehbar ist auch, dass die Betreuung der Tochter durch die Partnerin alleine
Kantonsgericht Schwyz 39 gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen wird. Allerdings legt der Beschuldig- te nicht dar, in welchem Umfang er seine Tochter betreut und wie hoch das Arbeitspensum seiner Partnerin ist. Dass gar keine Betreuung mehr möglich wäre, ist weder ersichtlich noch behauptet. Keine Berücksichtigung kann der Umstand finden, dass der Beschuldigte und seine Partnerin sich ein weiteres Kind wünschen, zumal die diesbezügliche Einschränkung nicht ausserge- wöhnlich ist und viele Verurteilten gleichermassen trifft. Angesichts dessen aber, dass die Tochter noch klein ist und davon ausgegangen werden kann, dass eine enge Vater/Tochter-Beziehung derzeit im Alltag effektiv gelebt wird, kann vorliegend aufgrund der familiären Situation eine leicht erhöhte Straf- empfindlichkeit angenommen werden bzw. ist diese leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus rechtfertigt sich indessen keine Strafminderung. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und mehrere Angestellte beschäftigt, ist nicht aussergewöhnlich und bringt auch keine unlösbaren Schwierigkeiten mit sich, besteht doch die Möglichkeit, einen Geschäftsführer einzustellen, was der Beschuldigte ja bereits früher tat (vgl. AA.________). Was die nach Angaben des Beschuldigten kurz vor der Lancierung stehenden diversen Projekte anbelangt, mag es zwar unglücklich sein, dass er in der An- fangsphase dieser Unternehmungen eine Haftstrafe wird antreten müssen, allerdings stellt dies keinen als Strafminderungsgrund zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Umstand dar. Denn immerhin musste der Beschuldigte sich darüber im Klaren sein, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abge- schlossen ist und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
d) Weiter wird seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe den entstandenen Schaden teilweise gedeckt bzw. versucht, Wiedergutma- chung zu leisten. Dazu führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zwar kein Geständnis abgelegt; ein solches sei jedoch für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. d StGB nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte
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– mit Ausnahme der IV-Stelle und der G.________ AG (Versicherung) – mit allen Privatklägerinnen eine Einigung habe erzielen können und diese Desin- teresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärt hätten (KG-act. 15 S. 2 ff.). aa) Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung des von der Verteidigung ebenfalls angesprochenen Art. 53 StGB betreffend Wiedergutmachung ausser Betracht fällt, da vorliegend die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB schon aufgrund der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind (Art. 53 lit. a StGB; vgl. nachstehend E. 3f). Ausserdem ver- langt das Bundesgericht für die Anwendung von Art. 53 StGB die Anerken- nung des Normbruchs, was vorliegend nicht geschah (BGer, Ur- teil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 12). bb) Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nur dem zuzubilligen, der aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit der als Beispiel erwähnten Ersetzung des Schadens und die "Betätigung" der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohen- den oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Aufrichtige Reue muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschrän- kungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (BGer, Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 und weiteren Hinweisen). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht
Kantonsgericht Schwyz 41 (BGer, Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 und weitere bundesgerichtliche Urteile). Eine blosse Einigung über Zivil- ansprüche, welche nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist, führt nicht zwin- gend zu einer Strafminderung (zit. Urteil 6B_94/2012 E. 2.3). cc) Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Die F.________ AG (Versicherung) teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, sie habe sich mit dem Beschuldigten gütlich geeinigt und erklärte Desinteres- se an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (KG-act. 13 so- wie KG-act. 15/1). Die L.________ AG (Versicherung) erklärte mit Schreiben vom 18. April 2017 Desinteresse, zog die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung zurück und verzichtete auf die weitere Beteiligung am Strafverfah- ren (KG-act. 17). Gemäss dem Vergleich mit der L.________ AG (Versiche- rung) verpflichtete sich der Beschuldigte namentlich zur Abgabe einer Schuld- anerkennung über Fr. 100‘000.00 sowie zur Veräusserung seiner Liegen- schaften nach Aufhebung des Arrestes und der Grundbuchsperren und den Erlös zur Deckung seiner anerkannten Schuld zu verwenden (KG-act. 15/2). Die Schuldanerkennung über Fr. 100‘000.00 datiert ebenfalls vom 6. April 2017 (KG-act. 15/3). Des Weiteren erklärte die K.________ mit Schreiben vom 6. April 2017, dass sie mangels Interesse an einer Strafverfolgung auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzichte (KG-act. 14). Der Beschuldigte führte hierzu aus, mit der K.________ einen Vergleich über Fr. 20‘038.90 ab- geschlossen zu haben (KG-act. 33 S. 4). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die I.________ dem Kantonsgericht mit, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und erklärte Desinteresse am Strafverfahren (KG-act. 26). Laut dem vom 6. Juni 2017 datierenden Vergleich verpflichtet sich der Beschuldig- te, der Privatklägerin Fr. 523‘393.00 zu bezahlen resp. diesen Betrag im Rahmen des beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängigen Verfah- rens zu anerkennen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte zum Rückzug des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung und zur Veräusserung zweier Liegenschaften (AR.________ und AS.________)
Kantonsgericht Schwyz 42 zwecks Deckung der Schuld aus dem Erlös (KG-act. 26/1 Ziff. 1 und 4). Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 schrieb das Verwaltungsgericht die zwischen der I.________ und dem Beschuldigten hängige Klage zufolge Vergleich als ge- genstandslos ab (KG-act. 33/3). Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 erklärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Gemäss dem Vergleich mit der M.________ AG (Versicherung) verpflichtete sich der Be- schuldigte zur Abgabe einer Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40 sowie zur Veräusserung seiner Liegenschaften gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 zwecks Deckung der Schuld (KG- act. 33/1 und Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40, KG-act. 33/2). Demge- genüber hat der Beschuldigte mit der G.________ AG (Versicherung) und der IV-Stelle H.________ keine Vereinbarungen geschlossen. Erstere hielt in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 an ihren Anträgen fest (KG-act. 38; vgl. auch KG- act. 15/4, E-Mail G.________ AG (Versicherung) an den Verteidiger vom
6. April 2017, wonach das Angebot des Beschuldigten als „eher vage“ abge- lehnt wurde). Die IV-Stelle äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte, obwohl die Rückzahlungspflicht der Teilforderung von Fr. 121‘272.00 rechts- kräftig festgestellt worden sei (Entscheid vom 17. Juni 2014), bislang nichts zurückbezahlt habe. Die Abgabe einer Desinteresseerklärung käme für die IV- Stelle nicht in Frage (KG-act. 12). dd) Die vorstehende Zusammenstellung zeigt, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Rahmen des zweiten Rechtsganges vor dem Kantonsgericht Bemühungen im Hinblick auf eine mögliche Deckung des Schadens tätigte. Mit anderen Worten begann der Be- schuldigte erst in einem Verfahrensstadium mit den Privatklägerinnen zu ver- handeln, als aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils feststand, dass das ihm vorgeworfene Verhalten während des gesamten Deliktszeitraums als Betrug zu werten ist. Nachdem das Kantonsgericht ihn im ersten Rechtsgang bereits mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilte, musste der Beschuldigte im zweiten Rechts-
Kantonsgericht Schwyz 43 gang mit einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, zumal er erstinstanzlich schon zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht freiwillig mit den Privatklägerinnen verhandelte. Vielmehr handelte er offensichtlich unter dem Druck des hängigen Verfahrens resp. der im Vergleich zum ersten kantonsge- richtlichen Urteil drohenden Erhöhung der Freiheitsstrafe. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschuldigte nicht etwa nach Vorliegen des Urteils der Vorinstanz Bemühungen für eine Schadensdeckung unternahm, sondern zunächst den gesamten Instanzenzug abwartete, unbesehen dessen, dass ihn das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht bereits mit Entscheid vom
17. Juni 2014 zur Rückzahlung einer Teilforderung von Fr. 121‘272.00 ver- pflichtete (KG-act. 12 S. 1). Schliesslich lassen die zwischen dem Beschuldig- ten und fünf Privatklägerinnen wie auch das übrige Verhalten des Beschuldig- ten keinerlei – entgegen der Meinung der Verteidigung (KG-act. 15 S. 2 f.) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung explizit verlangten – Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Letzteres zeigt sich insbesondere am von der Vertei- digung mit Eingabe vom 3. Juli 2017 gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Vergleiche mit den fünf Privatklägerinnen unter einer falschen Prämisse abgeschlossen worden seien (KG-act. 33 S. 3). Davon abgesehen wäre ohnehin fraglich, ob und inwieweit ein derart spät abgegebenes Ge- ständnis des Normverstosses noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGer, Urteil 6B_968/2008 vom 20. März 2009 E. 1.1.1). Anzumerken bleibt, dass die Des- interesseerklärungen verschiedener Privatklägerinnen den staatlichen Straf- anspruch bei Offizialdelikten nicht tangiert. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafmilderung unter dem Titel von Art. 48 lit. d StGB nicht.
e) Die Verteidigung kritisiert die Verfahrensdauer als übermässig. Sie führt an, von der Verhaftung des Beschuldigten im September 2012 bis dato seien mehr als viereinhalb Jahre verstrichen, was für den Beschuldigten sehr belas- tend sei. Stossend sei, dass der Fall beim Bundesgericht ein ganzes Jahr lie- gen geblieben sei (KG-act. 15 S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 44 aa) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutrei- ben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersu- chungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhal- ten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumut- barkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfah- rensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Ver- fahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion auf- drängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Un- tersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwer- de gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Mo- naten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Ur- teil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).
Kantonsgericht Schwyz 45 bb) Die vorliegende Strafuntersuchung begann für den Beschuldigten im Juni 2012 mit der Durchsuchung seines Wohnortes und der Räumlichkeiten der R.________ (U-act. 5.1.04). Am 11. September 2012 wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt (U- act. 4.1.02/06). Im Rahmen der Untersuchung wurden die Akten der Privatklä- gerinnen, Bank- und Steuerakten, die Akten des Verkehrsamts und der be- handelnden Ärzte beigezogen. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwalt- schaft resp. delegiert viermal befragt (exkl. Schlusseinvernahme). Des Weite- ren wurden acht Zeugen einvernommen und eine Analyse der beschlagnahm- ten elektronischen Datenträger veranlasst. Die Schlusseinvernahme erfolgte am 3. Juli 2013 (U-act. 10.1.06). Am 31. Oktober 2013 erhob die Staatsan- waltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am
24. Juli 2014 statt und das begründete Urteil wurde am 30. Dezember 2014 versandt. Die Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsge- richts betreffend die Berufungen des Beschuldigten und der I.________ wurde am 20. Oktober 2015 durchgeführt und der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 21. Dezember 2015. Die Oberstaatsanwaltschaft und die I.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, über welche dieses mit Urteil vom 3. Februar 2017 befand. Nach Rücksendung der Akten teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit Verfügung vom
20. Februar 2017 unter anderem mit, dass das Verfahren neu unter der Ver- fahrensnummer STK 2017 17 fortgesetzt werde und lud sie in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ein. cc) Der chronologische Ablauf des bisherigen Verfahrensganges lässt keine nennenswerte Phasen der Untätigkeit erkennen. Die Untersuchung sowie das Verfahren vor Strafgericht und der erste Rechtsgang der Berufung wurden zeitnah abgeschlossen. Die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens von rund einem Jahr ist nicht aussergewöhnlich. Selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand mit der vorangegangenen zügigen Erledigung durch die Un-
Kantonsgericht Schwyz 46 tersuchungsbehörde und kantonalen Gerichte ohne weiteres kompensiert. In der Gesamtbetrachtung erscheint die Dauer von gut viereinhalb Jahren vom Beginn der Untersuchung bis zum Entscheid des Bundesgerichts angesichts des erheblichen aktenmässigen Aufwandes keineswegs übermässig, so dass sich diesbezüglich bei der Strafzumessung keine Konsequenzen zugunsten des Beschuldigten aufdrängen würden.
f) In der Gesamtwürdigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren erscheint unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. vorstehend unter E. 3c/cc) eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Eine niedrigere Strafe, mit der Folge, dass ein (teil-)bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB möglich wäre, erachtet die Strafkammer angesichts dessen, dass, wie schon erwähnt die Strafe im ersten Rechtsgang bereits auf 24 Monate für den gewerbsmässigen Betrug und auf 200 Tagessätze für die Widerhandlung gegen das AHVG/IVG bzw. BVG festgesetzt wurde, was „umgerechnet“ einer Freiheitsstrafe von rund 30 Monaten entsprechen würde, als nicht schuldadäquat. Im Unterschied zum ersten Rechtsgang ist nun das Verhalten des Beschuldigten während des ge- samten Deliktszeitraums als Betrug zu werten, mithin kann nicht mehr (teilweise) von einem Vergehen ausgegangen werden. Ausserdem erhöhte sich im Vergleich zum ersten Rechtsgang die Deliktssumme bezüglich des Betruges von Fr. 138‘000.00 für die Zeitspanne von zwei Jahren (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 3d/aa S. 68) auf Fr. 987‘810.00; dies bei einer Tatdauer von neu zehn Jahren. IV. Zivilforderungen
a) Bezüglich der Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) ergibt sich keine Änderung; mithin bleibt es bei der Gutheissung der Forderung von Fr. 29‘351.60 im Umfang von Fr. 20‘693.00 und der Verweisung des weiterge- henden Betrages auf den Zivilweg (vgl. Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli
Kantonsgericht Schwyz 47 2014 Dispositivziffer 6a). Dasselbe gilt für die Forderung der IV-Stelle H.________ von Fr. 252‘691.95, welche die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21‘446.95 guthiess (vgl. dort Dispositivziffer 6b); bei diesem Ergebnis bleibt es mangels Anfechtung seitens der Privatklägerin bereits im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens.
b) Mit Bezug auf die Forderungen der I.________, der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) gilt das bereits unter E. 2a vorstehend Ausge- führte. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befass- ten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven (vgl. hierzu nachfolgend) – im heutigen Zeitpunkt verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (zit. Urteil 6B_977/2015 E. 2). Die Forderungen der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Entsprechend ist es dem Kan- tonsgericht verwehrt, über diese nochmals zu befinden, mithin kann das No- vum des Vergleichs nicht mehr berücksichtigt werden und es bleibt bezüglich dieser Forderungen bei den (im ersten Rechtsgang von der Strafkammer bestätigten) Anordnungen der Vorinstanz. Das heisst, die Zivilforderung der K.________ von Fr. 20‘038.90 ist auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzli- che Dispositivziffer 6d) und diejenige der M.________ AG (Versicherung) über Fr. 16‘805.40 auf den Verwaltungsweg (vorinstanzliche Dispositivziffer 6f). Dieselben Überlegungen gelten erst recht für die Zivilforderung der I.________, welche mit ihren Anträgen vor Bundesgericht vollumfänglich un- terlag; das bedeutet, dass sich an der Verweisung des Betrages über Fr. 523‘393.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 3. Dezember 2008 auf den Verwal- tungsweg, wie dies die Vorinstanz erkannte (dortige Dispositivziffer 6c) und das Kantonsgericht bestätigte, ebenfalls nichts ändert.
Kantonsgericht Schwyz 48
c) Anders verhält es sich hingegen mit der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00. Die Vorinstanz schützte diese im vol- len Umfange (vor-instanzliche Dispositivziffer 6e). Das Kantonsgericht hiess die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten teilweise gut, verpflichtete diesen, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 24‘615.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 zu bezahlen und verwies die Forderung im Rest auf den Zivilweg. Der Grund hierfür war, dass das Kantonsgericht den Beschuldig- ten vom Vorwurf des Betruges teilweise freisprach resp. infolge der eingetre- tenen Verjährung auch ein Freispruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG/IVG und das BVG erfolgte. Das Bundesgericht qualifizierte das Verhal- ten des Beschuldigten jedoch für die gesamte Zeitspanne verbindlich als Be- trug. Damit besteht hinsichtlich dieser Zivilforderung für das Kantonsgericht im Rückweisungsverfahren noch ein Beurteilungsspielraum, d.h. Noven, soweit zulässig, können noch berücksichtigt werden. Die L.________ AG (Versiche- rung) erklärte am 18. April 2017, ihre adhäsionsweise geltend gemachte For- derung von Fr. 115‘305.00 nebst Zins zu 5 % zurückzuziehen (KG-act. 17). Bei diesem Rückzug handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen des zwei- ten Rechtsganges noch zu berücksichtigende neue Tatsache, so dass die Zivilklage der L.________ AG (Versicherung) zufolge Rückzugs abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog). V. Zusammenfassung
5. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzu- heissen; im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen, und im Sinne der Rechtsprechungshinweise der Strafkammer des Bundesgerichts (BGer, Urteil 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.4) ist das angefochtene Urteil ungeachtet einer Bestätigung oder einer beschränk- ten Berufung durch das Dispositiv des Berufungsurteils vollumfänglich zu er- setzen.
Kantonsgericht Schwyz 49 VI. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge
6. Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kosten- Entschädigungs- spruch, soweit angefochten, zu belassen. Zufolge Rückzugs der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 11b allerdings gegenstandslos geworden, mithin diese Ziffer ersatzlos aufzuheben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens
7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, Urteil 6B_1040/2016 vom
2. Juni 2017 E. 1.1.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer, Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt vollumfänglich. Er obsiegt zwar im Vergleich zur Vorinstanz in Bezug auf das Strafmass teilweise, jedoch nur in geringem Masse und auf- grund richterlichen Ermessens, so dass der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich, im Übrigen auch die Zivilforderungen betreffend (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), abgeändert wird und ihm deshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens (exklusive 2. Rechtsgang) im vollen Umfang aufzuerlegen sind (vgl. BGer, Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.2 betreffend Reduktion einer Busse).
Kantonsgericht Schwyz 50
b) Ansprüche gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO oder Art. 433 StPO sind weder ersichtlich noch, im zweiten Falle, beziffert und belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
c) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für beide Rechtsgänge vor dem Kantonsgericht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffent- lichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Ausnah- mefällen können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten wer- den (§ 16 Abs. 1 GebTRA). In casu kann indessen offen bleiben, ob die Aus- nahmebestimmung zum Tragen käme oder ob für jeden Rechtsgang einzeln das Kostendach gemäss § 13 lit. c GebTRA (je unter Vorbehalt der Ausnah- meregelung von § 16 Abs. 1 GebTRA) greift. Im ersten Rechtsgang wurde eine Entschädigung von Fr. 12‘000.00 zugesprochen, was unangefochten blieb. Für den zweiten Rechtsgang legte der Verteidiger eine Kostennote über Fr. 7‘439.04 vor (37.95 Stunden à Fr. 180.00 nebst MWST zu 8 %). Ein Auf- wand für 37.95 Stunden ist nicht angemessen, da kein erneutes Studium der gesamten Akten bis in jedes Detail für die im zweiten Rechtsgang noch zur Beurteilung stehenden Punkte erforderlich war. Ausserdem ist davon auszu- gehen, dass der überwiegende Teil des entstandenen Aufwandes auf die Ver- gleichsverhandlungen mit den Privatklägerinnen zurückzuführen ist. Solche aussergerichtlichen Bemühungen sind jedoch nicht mehr Teil des amtlichen Verteidigermandats, umso mehr als diese erst in einem sehr späten Zeitpunkt erfolgten und die Zivilforderungen darüber hinaus – mit Ausnahme derjenigen der L.________ AG (Versicherung) – aufgrund der Bindungswirkung einer Überprüfung durch den Strafrichter nicht mehr zugänglich waren. In Nachach- tung des zitierten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – wird
Kantonsgericht Schwyz 51 die Entschädigung für den zweiten Rechtsgang auf Fr. 4‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) bemessen. Rechtsanwalt D.________ ist somit für seine Bemühungen für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu honorieren;-
Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Einstellungsbeschlusses – aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen 16. Sep- tember 2002 und September 2012 zum Nachteil der F.________ AG (Versicherung), der G.________ AG (Versicherung), der Ausgleichskas- se / IV-Stelle H.________, der I.________, der K.________, der L.________ AG (Versicherung) und der M.________ AG (Versicherung).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter An- rechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 verwiesen.
6. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 29‘351.60 wird in einem Betrag von Fr. 20‘693.00 gutge- heissen, und A.________ wird verpflichtet, der G.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 20‘693.00 zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 53
b) Die Zivilforderung der IV-Stelle H.________ im Betrag von Fr. 252‘691.95 wird in einem Betrag von Fr. 21‘446.95 gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, der IV-Stelle H.________ den Betrag von Fr. 21‘446.95 zu bezahlen. Weitergehende Forde- rungen werden auf den Verwaltungsweg verwiesen.
c) Die Zivilforderung der I.________ im Betrag von Fr. 523‘393.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2008 wird auf den Verwal- tungsweg verwiesen.
d) Die Zivilforderung der K.________ im Betrag von Fr. 20‘038.90 wird auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 wird zufolge Rückzugs als gegenstandlos abgeschrieben.
f) Die Zivilforderung der M.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 16‘805.40 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (2 Ordner Kreditkartenabrechnungen 2010/2011 [HD-Pos. 1], 1 Ordner Ehemalige Generalvertretungen [HD-Pos. 6]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner B, C und D, werden der R.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgege- ben.
Kantonsgericht Schwyz 54
b) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (1 Ordner Kopien und Originale [HD-Pos. 7], 1 Ordner Boot [HD-Pos. 11], 1 Ordner Unterlagen und Entscheide des Kantons- gerichts St. Gallens 1996/1997 [HD-Pos. 4]), lagernd bei den Un- tersuchungsakten als Ordner A, E und F, werden A.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.
8. Grundbuchsperren:
a) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. aa.________, mit allen zugehörigen Rechten (Al- leineigentümer A.________), zu löschen.
b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Stockwerkeigentum Nr. bb, Sonderrecht an der 5 ½-Zimmer- Terrassenwohnung B5 (Alleineigentümer A.________), zu lö- schen.
c) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil cc, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
d) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt-
Kantonsgericht Schwyz 55 schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil dd, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 02 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
e) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf alle üb- rigen zur vorgenannten Immobilie gehörenden Rechte (vgl. lit. b; Alleineigentümer A.________), zu löschen.
f) Das Grundbuchamt Mels wird angewiesen, die Anmerkungen vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf den Grundstücken Nrn. ff und gg, beide Grundbuch Gemeinde Mels (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
9. Die von der Firma Forensic Computing Services und deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Forensic Compu- ting Services wird mit der Vernichtung beauftragt.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 38‘412.40, beste- hend aus Fr. 28‘532.60 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘879.80, werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
11. Die Entschädigungsforderung der I.________ im Betrag von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST wird abgewiesen.
12. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ mit Fr. 3‘117.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Kantonsgericht Schwyz 56 Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dieser Ent- schädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 (inkl. Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 2‘500.00 und die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 8‘500.00 auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2‘500.00) zu Lasten des Staates.
14. a) Für das Berufungsverfahren (beide Rechtsgänge) wird der amtli- che Verteidiger Rechtsanwalt D.________ aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D.________ am 16. März 2016 eine Akontozahlung von Fr. 6‘000.00 ausgerichtet wurde.
15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
16. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die weiteren Privatklägerinnen 1-3 sowie 5-7 (je 1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), und die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen
Kantonsgericht Schwyz 57 Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Um- welt (1/R, betr. Dispositivziffer 2 und unter Beilage einer Kopie des Ur- teils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014), die FCS Forensic Computing Services (1/R, betr. Dispositivziffer 9), das Grundbuchamt March (1/R, betr. Dispositivziffer 8a-e), das Grundbuchamt Mels (1/R, betr. Dispositivziffer 8f), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. Oktober 2017 kau
Erwägungen (3 Absätze)
E. 16 September 2002 bis September 2012 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafmass
3. Aufgrund des modifizierten Schuldspruches ist das Strafmass neu fest- zulegen.
a) Der Strafrahmen bei gewerbsmässigem Betrug liegt zwischen Geldstra- fe von nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
b) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte sieben Privat- und Sozialversicherungsinstitutionen während rund zehn Jahren zwecks Erlangungen von Leistungen täuschte. Die massgebliche Deliktssumme beträgt Fr. 987‘810.00 (vgl. vorstehend E. 2g). Die Mehrzahl der betroffenen
Kantonsgericht Schwyz 35 Versicherer, die lange Tatdauer, während derer der Beschuldigte sein täuschendes Verhalten aufrechterhielt resp. fortsetzte, sowie die erhebliche Deliktssumme wirken sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. E. III./2.2 S. 19), verschuldenserhöhend aus, mithin ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Verteidigung plädiert für eine Reduktion des Verschuldens, da beim Beschuldigten gemäss dem Gutachten AF.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, mit der Folge, dass dieser seine Beschwerden deutlich stärker wahrgenommen habe als ein Durchschnittspatient, mithin hätten die tendenziell aggravierenden Schilderungen ihren Ursprung in einer psychischen Störung (KG-act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von med. pract. AF.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht denselben Beweiswert hat wie eine gerichtliche oder von der Untersuchungsbehörde angeordnete Expertise, sondern den Ergeb- nissen bloss die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6), stellte med. pract. AF.________ keine die Schuldfähigkeit einschränkende psychiatrische Dia- gnose. Der Gutachter spricht lediglich von einer „narzisstischen Problematik“ (vgl. etwa Dossier STK 2015 1 und 2, KG-act. 40, S. 38), mithin ist nicht von einer krankheitswertigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Rede. Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, selbst wenn er seine Symptome stärker wahrnahm als die Durchschnittsbevölke- rung, nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Hand- lung zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Eine Redukti- on des Verschuldens rechtfertigt sich folglich nicht (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage drängen sich auch keine Anordnungen bezüglich zweifelhaf- ter Schuldfähigkeit seitens des Gerichts im Sinne von Art. 20 StGB auf.
c) aa) Was die Täterkomponente betrifft, berücksichtigte die Vorinstanz eine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung im
Kantonsgericht Schwyz 36 Sinne von Art. 175 DBG bzw. Art. 176 DBG vom 1. Juni 2011 (Vi-act. 20) als straferhöhend (E. III./2.3 S. 19). Dies ist zu relativieren, zumal es sich um eine Übertretungsbusse mit entsprechend geringer Tatschwere handelt; ausser- dem beging der Beschuldigte die Tat in den Jahren 2002 bis 2004. Insofern rechtfertigt sich aufgrund dieser Vorstrafe eine Straferhöhung nicht. bb) Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte sei durch die Vielzahl der Berichte in den Medien vorverurteilt worden. Auch sei aufgrund der kleinräu- migen Verhältnisse in Ausserschwyz fast jedem Zeitungsleser klar gewesen, dass es sich bei dem in den Artikeln beschriebenen „IV-Betrüger“ um den Be- klagten handle; zudem seien die meisten Berichte erschienen, als das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei (KG-act. 15 S. 9). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat darzulegen, dass und inwiefern die Be- richterstattung ihn vorverurteilt habe (BGer, Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 mit Hinweis auf BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und E. 3b/bb und n.p. E. 4.3 von BGE 141 IV 329 [Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015]). Grundsätz- lich ist festzuhalten, dass die Medien im Fall des Beschuldigten zur Berichter- stattung berechtigt waren (und sind). Der Umstand, dass aufgrund der Be- richterstattung möglicherweise auf die Identität des Beschuldigten geschlos- sen werden konnte, wiegt noch nicht derart schwer, dass eine Reduktion der Strafe zu diskutieren ist, zumal sich die Berichterstattung weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht besonders intensiv gestaltete (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3). Das Erscheinen von Berichten vor Eintritt der Rechtskraft verletzt die Un- schuldsvermutung nicht; ausserdem wurde etwa im Bericht von Radio Pilatus darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei (KG- act. 15/10). Ansonsten legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die jeweiligen Berichte die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (vgl. BGer, Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.4).
Kantonsgericht Schwyz 37 cc) Nach Ansicht der Verteidigung besteht aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschul- digte lebe mit seiner Partnerin AM.________ und der gemeinsamen sechsjäh- rigen Tochter zusammen, wobei das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werde. Aus finanziellen Gründen habe AM.________ ihr Arbeitspensum aufstocken müssen, weshalb die Betreuung der Tochter durch den Vater an Bedeutung gewonnen habe. Sollte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe antreten müssen, würde dies zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten in der Kinderbetreuung führen, da man sich eine Fremdbetreuung finanziell nicht leisten könne. Zu- dem sei ein weiteres Kind geplant. Unter der längeren Abwesenheit des Be- schuldigten hätten vor allem die Partnerin und die Tochter zu leiden, welche eine sehr enge Beziehung zum Vater habe. Bezüglich der beruflichen Situati- on führt die Verteidigung an, der Beschuldigte und AM.________ führten zu- sammen mehrere Unternehmungen, so die AN.________ AG mit zwei Fest- und vier Teilzeitangestellten (Jahresumsatz rund 1 Mio Franken, diverse Ex- klusivliefer- und -vertriebsverträge), die AO.________ AG (verfügt über ein Patent für ein basisches Fertiggetränk, welches 2017 lanciert werden solle), die AP.________ AG (Entwicklung eines Reifeverfahrens für Fleisch, wobei 2017 ein Produkt lanciert werden solle) sowie die AQ.________ GmbH in Gründung (Lancierung 2017, Verfahren für antibiotikafreies Schweinefleisch). Zudem hätten sie sich für die Übernahme einer Metzgerei beworben und man plane, sechs bis acht Hilfskräfte anzustellen, wobei es sich hierbei (auch) um ein soziales Engagement handle. Diese Projekte würden stark von der Person des Beschuldigten abhängen und könnten ohne ihn nicht oder nur kaum wei- tergeführt werden. Ausserdem würde ein Grossteil der Mitarbeiter ihre Stelle verlieren (KG-act. 15 S. 6 ff.). Nach der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Verbüssung einer Frei-
Kantonsgericht Schwyz 38 heitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld heraus- gerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbun- den ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Kon- sequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmin- dernd wirken (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen aussergewöhnlicher Um- stände etwa bei Strafantritt kurz vor der Pensionierung (zit. Urteil 6B_216/2017 E. 2.3) und erachtete auch den Umstand, dass ein Verurteilter als Vater einer kleinen Tochter mit seiner Erwerbstätigkeit die finanzielle Exis- tenz der Familie sichert, nicht als Grund für eine relevante erhöhte Strafemp- findlichkeit (BGer, Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Auch der Verlust der Arbeitsstelle und dass die Kinder des Verurteilten dadurch möglicherweise auf Stipendien angewiesen sein werden, sah das Bundesge- richt nicht als aussergewöhnlichen Umstand an (BGer, Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.4). Grundsätzlich erachtet das Bundesgericht die Trennung einer alleinerziehenden Mutter von ihren Kindern für sich allein nicht als Grund, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabzusetzen wäre, welche eben diese Trennung aus- schliesst (BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.5.3). Im Falle einer Mutter mit mehreren Kindern beurteilte es das Bundesgericht jedoch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich von einer leicht erhöhten Strafemp- findlichkeit ausging und diese nur geringfügig strafmindernd berücksichtigte (BGer, Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 wie auch zit. Urteil 6B_687/2016 E. 1.5.4; ähnlich im Falle eines vor der Pensionierung stehen- den Vaters mit mehreren Kindern, vgl. BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 E. 1.10). Zweifellos stellt die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die damit verbunde- ne Trennung für die Familie des Beschuldigten eine Belastung dar. Nachvoll- ziehbar ist auch, dass die Betreuung der Tochter durch die Partnerin alleine
Kantonsgericht Schwyz 39 gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen wird. Allerdings legt der Beschuldig- te nicht dar, in welchem Umfang er seine Tochter betreut und wie hoch das Arbeitspensum seiner Partnerin ist. Dass gar keine Betreuung mehr möglich wäre, ist weder ersichtlich noch behauptet. Keine Berücksichtigung kann der Umstand finden, dass der Beschuldigte und seine Partnerin sich ein weiteres Kind wünschen, zumal die diesbezügliche Einschränkung nicht ausserge- wöhnlich ist und viele Verurteilten gleichermassen trifft. Angesichts dessen aber, dass die Tochter noch klein ist und davon ausgegangen werden kann, dass eine enge Vater/Tochter-Beziehung derzeit im Alltag effektiv gelebt wird, kann vorliegend aufgrund der familiären Situation eine leicht erhöhte Straf- empfindlichkeit angenommen werden bzw. ist diese leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus rechtfertigt sich indessen keine Strafminderung. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und mehrere Angestellte beschäftigt, ist nicht aussergewöhnlich und bringt auch keine unlösbaren Schwierigkeiten mit sich, besteht doch die Möglichkeit, einen Geschäftsführer einzustellen, was der Beschuldigte ja bereits früher tat (vgl. AA.________). Was die nach Angaben des Beschuldigten kurz vor der Lancierung stehenden diversen Projekte anbelangt, mag es zwar unglücklich sein, dass er in der An- fangsphase dieser Unternehmungen eine Haftstrafe wird antreten müssen, allerdings stellt dies keinen als Strafminderungsgrund zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Umstand dar. Denn immerhin musste der Beschuldigte sich darüber im Klaren sein, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abge- schlossen ist und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
d) Weiter wird seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe den entstandenen Schaden teilweise gedeckt bzw. versucht, Wiedergutma- chung zu leisten. Dazu führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zwar kein Geständnis abgelegt; ein solches sei jedoch für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. d StGB nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 40
– mit Ausnahme der IV-Stelle und der G.________ AG (Versicherung) – mit allen Privatklägerinnen eine Einigung habe erzielen können und diese Desin- teresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärt hätten (KG-act. 15 S. 2 ff.). aa) Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung des von der Verteidigung ebenfalls angesprochenen Art. 53 StGB betreffend Wiedergutmachung ausser Betracht fällt, da vorliegend die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB schon aufgrund der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind (Art. 53 lit. a StGB; vgl. nachstehend E. 3f). Ausserdem ver- langt das Bundesgericht für die Anwendung von Art. 53 StGB die Anerken- nung des Normbruchs, was vorliegend nicht geschah (BGer, Ur- teil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 12). bb) Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nur dem zuzubilligen, der aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit der als Beispiel erwähnten Ersetzung des Schadens und die "Betätigung" der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohen- den oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Aufrichtige Reue muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschrän- kungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (BGer, Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 und weiteren Hinweisen). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht
Kantonsgericht Schwyz 41 (BGer, Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 und weitere bundesgerichtliche Urteile). Eine blosse Einigung über Zivil- ansprüche, welche nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist, führt nicht zwin- gend zu einer Strafminderung (zit. Urteil 6B_94/2012 E. 2.3). cc) Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Die F.________ AG (Versicherung) teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, sie habe sich mit dem Beschuldigten gütlich geeinigt und erklärte Desinteres- se an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (KG-act. 13 so- wie KG-act. 15/1). Die L.________ AG (Versicherung) erklärte mit Schreiben vom 18. April 2017 Desinteresse, zog die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung zurück und verzichtete auf die weitere Beteiligung am Strafverfah- ren (KG-act. 17). Gemäss dem Vergleich mit der L.________ AG (Versiche- rung) verpflichtete sich der Beschuldigte namentlich zur Abgabe einer Schuld- anerkennung über Fr. 100‘000.00 sowie zur Veräusserung seiner Liegen- schaften nach Aufhebung des Arrestes und der Grundbuchsperren und den Erlös zur Deckung seiner anerkannten Schuld zu verwenden (KG-act. 15/2). Die Schuldanerkennung über Fr. 100‘000.00 datiert ebenfalls vom 6. April 2017 (KG-act. 15/3). Des Weiteren erklärte die K.________ mit Schreiben vom 6. April 2017, dass sie mangels Interesse an einer Strafverfolgung auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzichte (KG-act. 14). Der Beschuldigte führte hierzu aus, mit der K.________ einen Vergleich über Fr. 20‘038.90 ab- geschlossen zu haben (KG-act. 33 S. 4). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die I.________ dem Kantonsgericht mit, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und erklärte Desinteresse am Strafverfahren (KG-act. 26). Laut dem vom 6. Juni 2017 datierenden Vergleich verpflichtet sich der Beschuldig- te, der Privatklägerin Fr. 523‘393.00 zu bezahlen resp. diesen Betrag im Rahmen des beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängigen Verfah- rens zu anerkennen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte zum Rückzug des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung und zur Veräusserung zweier Liegenschaften (AR.________ und AS.________)
Kantonsgericht Schwyz 42 zwecks Deckung der Schuld aus dem Erlös (KG-act. 26/1 Ziff. 1 und 4). Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 schrieb das Verwaltungsgericht die zwischen der I.________ und dem Beschuldigten hängige Klage zufolge Vergleich als ge- genstandslos ab (KG-act. 33/3). Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 erklärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Gemäss dem Vergleich mit der M.________ AG (Versicherung) verpflichtete sich der Be- schuldigte zur Abgabe einer Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40 sowie zur Veräusserung seiner Liegenschaften gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 zwecks Deckung der Schuld (KG- act. 33/1 und Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40, KG-act. 33/2). Demge- genüber hat der Beschuldigte mit der G.________ AG (Versicherung) und der IV-Stelle H.________ keine Vereinbarungen geschlossen. Erstere hielt in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 an ihren Anträgen fest (KG-act. 38; vgl. auch KG- act. 15/4, E-Mail G.________ AG (Versicherung) an den Verteidiger vom
6. April 2017, wonach das Angebot des Beschuldigten als „eher vage“ abge- lehnt wurde). Die IV-Stelle äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte, obwohl die Rückzahlungspflicht der Teilforderung von Fr. 121‘272.00 rechts- kräftig festgestellt worden sei (Entscheid vom 17. Juni 2014), bislang nichts zurückbezahlt habe. Die Abgabe einer Desinteresseerklärung käme für die IV- Stelle nicht in Frage (KG-act. 12). dd) Die vorstehende Zusammenstellung zeigt, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Rahmen des zweiten Rechtsganges vor dem Kantonsgericht Bemühungen im Hinblick auf eine mögliche Deckung des Schadens tätigte. Mit anderen Worten begann der Be- schuldigte erst in einem Verfahrensstadium mit den Privatklägerinnen zu ver- handeln, als aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils feststand, dass das ihm vorgeworfene Verhalten während des gesamten Deliktszeitraums als Betrug zu werten ist. Nachdem das Kantonsgericht ihn im ersten Rechtsgang bereits mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilte, musste der Beschuldigte im zweiten Rechts-
Kantonsgericht Schwyz 43 gang mit einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, zumal er erstinstanzlich schon zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht freiwillig mit den Privatklägerinnen verhandelte. Vielmehr handelte er offensichtlich unter dem Druck des hängigen Verfahrens resp. der im Vergleich zum ersten kantonsge- richtlichen Urteil drohenden Erhöhung der Freiheitsstrafe. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschuldigte nicht etwa nach Vorliegen des Urteils der Vorinstanz Bemühungen für eine Schadensdeckung unternahm, sondern zunächst den gesamten Instanzenzug abwartete, unbesehen dessen, dass ihn das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht bereits mit Entscheid vom
E. 17 Juni 2014 zur Rückzahlung einer Teilforderung von Fr. 121‘272.00 ver- pflichtete (KG-act. 12 S. 1). Schliesslich lassen die zwischen dem Beschuldig- ten und fünf Privatklägerinnen wie auch das übrige Verhalten des Beschuldig- ten keinerlei – entgegen der Meinung der Verteidigung (KG-act. 15 S. 2 f.) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung explizit verlangten – Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Letzteres zeigt sich insbesondere am von der Vertei- digung mit Eingabe vom 3. Juli 2017 gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Vergleiche mit den fünf Privatklägerinnen unter einer falschen Prämisse abgeschlossen worden seien (KG-act. 33 S. 3). Davon abgesehen wäre ohnehin fraglich, ob und inwieweit ein derart spät abgegebenes Ge- ständnis des Normverstosses noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGer, Urteil 6B_968/2008 vom 20. März 2009 E. 1.1.1). Anzumerken bleibt, dass die Des- interesseerklärungen verschiedener Privatklägerinnen den staatlichen Straf- anspruch bei Offizialdelikten nicht tangiert. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafmilderung unter dem Titel von Art. 48 lit. d StGB nicht.
e) Die Verteidigung kritisiert die Verfahrensdauer als übermässig. Sie führt an, von der Verhaftung des Beschuldigten im September 2012 bis dato seien mehr als viereinhalb Jahre verstrichen, was für den Beschuldigten sehr belas- tend sei. Stossend sei, dass der Fall beim Bundesgericht ein ganzes Jahr lie- gen geblieben sei (KG-act. 15 S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 44 aa) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutrei- ben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersu- chungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhal- ten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumut- barkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfah- rensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Ver- fahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion auf- drängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Un- tersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwer- de gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Mo- naten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Ur- teil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).
Kantonsgericht Schwyz 45 bb) Die vorliegende Strafuntersuchung begann für den Beschuldigten im Juni 2012 mit der Durchsuchung seines Wohnortes und der Räumlichkeiten der R.________ (U-act. 5.1.04). Am 11. September 2012 wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt (U- act. 4.1.02/06). Im Rahmen der Untersuchung wurden die Akten der Privatklä- gerinnen, Bank- und Steuerakten, die Akten des Verkehrsamts und der be- handelnden Ärzte beigezogen. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwalt- schaft resp. delegiert viermal befragt (exkl. Schlusseinvernahme). Des Weite- ren wurden acht Zeugen einvernommen und eine Analyse der beschlagnahm- ten elektronischen Datenträger veranlasst. Die Schlusseinvernahme erfolgte am 3. Juli 2013 (U-act. 10.1.06). Am 31. Oktober 2013 erhob die Staatsan- waltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am
24. Juli 2014 statt und das begründete Urteil wurde am 30. Dezember 2014 versandt. Die Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsge- richts betreffend die Berufungen des Beschuldigten und der I.________ wurde am 20. Oktober 2015 durchgeführt und der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 21. Dezember 2015. Die Oberstaatsanwaltschaft und die I.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, über welche dieses mit Urteil vom 3. Februar 2017 befand. Nach Rücksendung der Akten teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit Verfügung vom
E. 20 Februar 2017 unter anderem mit, dass das Verfahren neu unter der Ver- fahrensnummer STK 2017 17 fortgesetzt werde und lud sie in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ein. cc) Der chronologische Ablauf des bisherigen Verfahrensganges lässt keine nennenswerte Phasen der Untätigkeit erkennen. Die Untersuchung sowie das Verfahren vor Strafgericht und der erste Rechtsgang der Berufung wurden zeitnah abgeschlossen. Die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens von rund einem Jahr ist nicht aussergewöhnlich. Selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand mit der vorangegangenen zügigen Erledigung durch die Un-
Kantonsgericht Schwyz 46 tersuchungsbehörde und kantonalen Gerichte ohne weiteres kompensiert. In der Gesamtbetrachtung erscheint die Dauer von gut viereinhalb Jahren vom Beginn der Untersuchung bis zum Entscheid des Bundesgerichts angesichts des erheblichen aktenmässigen Aufwandes keineswegs übermässig, so dass sich diesbezüglich bei der Strafzumessung keine Konsequenzen zugunsten des Beschuldigten aufdrängen würden.
f) In der Gesamtwürdigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren erscheint unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. vorstehend unter E. 3c/cc) eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Eine niedrigere Strafe, mit der Folge, dass ein (teil-)bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB möglich wäre, erachtet die Strafkammer angesichts dessen, dass, wie schon erwähnt die Strafe im ersten Rechtsgang bereits auf 24 Monate für den gewerbsmässigen Betrug und auf 200 Tagessätze für die Widerhandlung gegen das AHVG/IVG bzw. BVG festgesetzt wurde, was „umgerechnet“ einer Freiheitsstrafe von rund 30 Monaten entsprechen würde, als nicht schuldadäquat. Im Unterschied zum ersten Rechtsgang ist nun das Verhalten des Beschuldigten während des ge- samten Deliktszeitraums als Betrug zu werten, mithin kann nicht mehr (teilweise) von einem Vergehen ausgegangen werden. Ausserdem erhöhte sich im Vergleich zum ersten Rechtsgang die Deliktssumme bezüglich des Betruges von Fr. 138‘000.00 für die Zeitspanne von zwei Jahren (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 3d/aa S. 68) auf Fr. 987‘810.00; dies bei einer Tatdauer von neu zehn Jahren. IV. Zivilforderungen
a) Bezüglich der Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) ergibt sich keine Änderung; mithin bleibt es bei der Gutheissung der Forderung von Fr. 29‘351.60 im Umfang von Fr. 20‘693.00 und der Verweisung des weiterge- henden Betrages auf den Zivilweg (vgl. Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli
Kantonsgericht Schwyz 47 2014 Dispositivziffer 6a). Dasselbe gilt für die Forderung der IV-Stelle H.________ von Fr. 252‘691.95, welche die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21‘446.95 guthiess (vgl. dort Dispositivziffer 6b); bei diesem Ergebnis bleibt es mangels Anfechtung seitens der Privatklägerin bereits im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens.
b) Mit Bezug auf die Forderungen der I.________, der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) gilt das bereits unter E. 2a vorstehend Ausge- führte. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befass- ten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven (vgl. hierzu nachfolgend) – im heutigen Zeitpunkt verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (zit. Urteil 6B_977/2015 E. 2). Die Forderungen der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Entsprechend ist es dem Kan- tonsgericht verwehrt, über diese nochmals zu befinden, mithin kann das No- vum des Vergleichs nicht mehr berücksichtigt werden und es bleibt bezüglich dieser Forderungen bei den (im ersten Rechtsgang von der Strafkammer bestätigten) Anordnungen der Vorinstanz. Das heisst, die Zivilforderung der K.________ von Fr. 20‘038.90 ist auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzli- che Dispositivziffer 6d) und diejenige der M.________ AG (Versicherung) über Fr. 16‘805.40 auf den Verwaltungsweg (vorinstanzliche Dispositivziffer 6f). Dieselben Überlegungen gelten erst recht für die Zivilforderung der I.________, welche mit ihren Anträgen vor Bundesgericht vollumfänglich un- terlag; das bedeutet, dass sich an der Verweisung des Betrages über Fr. 523‘393.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 3. Dezember 2008 auf den Verwal- tungsweg, wie dies die Vorinstanz erkannte (dortige Dispositivziffer 6c) und das Kantonsgericht bestätigte, ebenfalls nichts ändert.
Kantonsgericht Schwyz 48
c) Anders verhält es sich hingegen mit der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00. Die Vorinstanz schützte diese im vol- len Umfange (vor-instanzliche Dispositivziffer 6e). Das Kantonsgericht hiess die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten teilweise gut, verpflichtete diesen, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 24‘615.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 zu bezahlen und verwies die Forderung im Rest auf den Zivilweg. Der Grund hierfür war, dass das Kantonsgericht den Beschuldig- ten vom Vorwurf des Betruges teilweise freisprach resp. infolge der eingetre- tenen Verjährung auch ein Freispruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG/IVG und das BVG erfolgte. Das Bundesgericht qualifizierte das Verhal- ten des Beschuldigten jedoch für die gesamte Zeitspanne verbindlich als Be- trug. Damit besteht hinsichtlich dieser Zivilforderung für das Kantonsgericht im Rückweisungsverfahren noch ein Beurteilungsspielraum, d.h. Noven, soweit zulässig, können noch berücksichtigt werden. Die L.________ AG (Versiche- rung) erklärte am 18. April 2017, ihre adhäsionsweise geltend gemachte For- derung von Fr. 115‘305.00 nebst Zins zu 5 % zurückzuziehen (KG-act. 17). Bei diesem Rückzug handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen des zwei- ten Rechtsganges noch zu berücksichtigende neue Tatsache, so dass die Zivilklage der L.________ AG (Versicherung) zufolge Rückzugs abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog). V. Zusammenfassung
5. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzu- heissen; im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen, und im Sinne der Rechtsprechungshinweise der Strafkammer des Bundesgerichts (BGer, Urteil 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.4) ist das angefochtene Urteil ungeachtet einer Bestätigung oder einer beschränk- ten Berufung durch das Dispositiv des Berufungsurteils vollumfänglich zu er- setzen.
Kantonsgericht Schwyz 49 VI. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge
6. Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kosten- Entschädigungs- spruch, soweit angefochten, zu belassen. Zufolge Rückzugs der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 11b allerdings gegenstandslos geworden, mithin diese Ziffer ersatzlos aufzuheben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens
7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, Urteil 6B_1040/2016 vom
2. Juni 2017 E. 1.1.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer, Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt vollumfänglich. Er obsiegt zwar im Vergleich zur Vorinstanz in Bezug auf das Strafmass teilweise, jedoch nur in geringem Masse und auf- grund richterlichen Ermessens, so dass der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich, im Übrigen auch die Zivilforderungen betreffend (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), abgeändert wird und ihm deshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens (exklusive 2. Rechtsgang) im vollen Umfang aufzuerlegen sind (vgl. BGer, Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.2 betreffend Reduktion einer Busse).
Kantonsgericht Schwyz 50
b) Ansprüche gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO oder Art. 433 StPO sind weder ersichtlich noch, im zweiten Falle, beziffert und belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
c) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für beide Rechtsgänge vor dem Kantonsgericht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffent- lichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Ausnah- mefällen können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten wer- den (§ 16 Abs. 1 GebTRA). In casu kann indessen offen bleiben, ob die Aus- nahmebestimmung zum Tragen käme oder ob für jeden Rechtsgang einzeln das Kostendach gemäss § 13 lit. c GebTRA (je unter Vorbehalt der Ausnah- meregelung von § 16 Abs. 1 GebTRA) greift. Im ersten Rechtsgang wurde eine Entschädigung von Fr. 12‘000.00 zugesprochen, was unangefochten blieb. Für den zweiten Rechtsgang legte der Verteidiger eine Kostennote über Fr. 7‘439.04 vor (37.95 Stunden à Fr. 180.00 nebst MWST zu 8 %). Ein Auf- wand für 37.95 Stunden ist nicht angemessen, da kein erneutes Studium der gesamten Akten bis in jedes Detail für die im zweiten Rechtsgang noch zur Beurteilung stehenden Punkte erforderlich war. Ausserdem ist davon auszu- gehen, dass der überwiegende Teil des entstandenen Aufwandes auf die Ver- gleichsverhandlungen mit den Privatklägerinnen zurückzuführen ist. Solche aussergerichtlichen Bemühungen sind jedoch nicht mehr Teil des amtlichen Verteidigermandats, umso mehr als diese erst in einem sehr späten Zeitpunkt erfolgten und die Zivilforderungen darüber hinaus – mit Ausnahme derjenigen der L.________ AG (Versicherung) – aufgrund der Bindungswirkung einer Überprüfung durch den Strafrichter nicht mehr zugänglich waren. In Nachach- tung des zitierten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – wird
Kantonsgericht Schwyz 51 die Entschädigung für den zweiten Rechtsgang auf Fr. 4‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) bemessen. Rechtsanwalt D.________ ist somit für seine Bemühungen für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu honorieren;-
Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Einstellungsbeschlusses – aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen 16. Sep- tember 2002 und September 2012 zum Nachteil der F.________ AG (Versicherung), der G.________ AG (Versicherung), der Ausgleichskas- se / IV-Stelle H.________, der I.________, der K.________, der L.________ AG (Versicherung) und der M.________ AG (Versicherung).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter An- rechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 verwiesen.
6. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 29‘351.60 wird in einem Betrag von Fr. 20‘693.00 gutge- heissen, und A.________ wird verpflichtet, der G.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 20‘693.00 zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 53
b) Die Zivilforderung der IV-Stelle H.________ im Betrag von Fr. 252‘691.95 wird in einem Betrag von Fr. 21‘446.95 gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, der IV-Stelle H.________ den Betrag von Fr. 21‘446.95 zu bezahlen. Weitergehende Forde- rungen werden auf den Verwaltungsweg verwiesen.
c) Die Zivilforderung der I.________ im Betrag von Fr. 523‘393.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2008 wird auf den Verwal- tungsweg verwiesen.
d) Die Zivilforderung der K.________ im Betrag von Fr. 20‘038.90 wird auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 wird zufolge Rückzugs als gegenstandlos abgeschrieben.
f) Die Zivilforderung der M.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 16‘805.40 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (2 Ordner Kreditkartenabrechnungen 2010/2011 [HD-Pos. 1], 1 Ordner Ehemalige Generalvertretungen [HD-Pos. 6]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner B, C und D, werden der R.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgege- ben.
Kantonsgericht Schwyz 54
b) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (1 Ordner Kopien und Originale [HD-Pos. 7], 1 Ordner Boot [HD-Pos. 11], 1 Ordner Unterlagen und Entscheide des Kantons- gerichts St. Gallens 1996/1997 [HD-Pos. 4]), lagernd bei den Un- tersuchungsakten als Ordner A, E und F, werden A.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.
8. Grundbuchsperren:
a) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. aa.________, mit allen zugehörigen Rechten (Al- leineigentümer A.________), zu löschen.
b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Stockwerkeigentum Nr. bb, Sonderrecht an der 5 ½-Zimmer- Terrassenwohnung B5 (Alleineigentümer A.________), zu lö- schen.
c) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil cc, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
d) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt-
Kantonsgericht Schwyz 55 schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil dd, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 02 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
e) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf alle üb- rigen zur vorgenannten Immobilie gehörenden Rechte (vgl. lit. b; Alleineigentümer A.________), zu löschen.
f) Das Grundbuchamt Mels wird angewiesen, die Anmerkungen vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf den Grundstücken Nrn. ff und gg, beide Grundbuch Gemeinde Mels (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
9. Die von der Firma Forensic Computing Services und deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Forensic Compu- ting Services wird mit der Vernichtung beauftragt.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 38‘412.40, beste- hend aus Fr. 28‘532.60 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘879.80, werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
11. Die Entschädigungsforderung der I.________ im Betrag von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST wird abgewiesen.
12. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ mit Fr. 3‘117.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Kantonsgericht Schwyz 56 Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dieser Ent- schädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 (inkl. Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 2‘500.00 und die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 8‘500.00 auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2‘500.00) zu Lasten des Staates.
14. a) Für das Berufungsverfahren (beide Rechtsgänge) wird der amtli- che Verteidiger Rechtsanwalt D.________ aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D.________ am 16. März 2016 eine Akontozahlung von Fr. 6‘000.00 ausgerichtet wurde.
15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
16. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die weiteren Privatklägerinnen 1-3 sowie 5-7 (je 1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), und die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen
Kantonsgericht Schwyz 57 Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Um- welt (1/R, betr. Dispositivziffer 2 und unter Beilage einer Kopie des Ur- teils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014), die FCS Forensic Computing Services (1/R, betr. Dispositivziffer 9), das Grundbuchamt March (1/R, betr. Dispositivziffer 8a-e), das Grundbuchamt Mels (1/R, betr. Dispositivziffer 8f), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. Oktober 2017 kau
Dispositiv
- Die Verfahren 6B_107/2016 und 6B_128/2016 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerde 6B_128/2016 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde 6B_107/2016 wird teilweise gutgeheissen. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20./22. Okto- ber 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.-6. [Kosten- und Entschädigungsfolge, Mitteilung]. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (neu unter der Proz. Nr. STK 2017 7; KG-act. 2). Mit Eingabe vom 13. März 2017 ersuchte der Beschuldigte um Fristerstreckung zwecks Führung von Verhandlungen über die Begleichung des Schadens mit den Privatklägerinnen (KG-act. 4). Die Verfahrensleitung erstreckte die Frist mit Verfügung vom 15. März 2017 (KG-act. 8), wozu sich die Ausgleichskasse/IV-Stelle H.________ mit Schrei- ben vom 21. März 2017 äusserte (KG-act. 12). Am 5. April 2017 erklärten die F.________ AG (Versicherung) und am 6. April 2017 die K.________ Desin- teresse an der Strafverfolgung (KG-act. 13 und 14). Mit Eingabe vom 7. April 2017 stellte die Verteidigung folgende Anträge (KG-act. 15):
- Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
- Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen. Kantonsgericht Schwyz 24
- Es sei dem Beschuldigten für die Probezeit die Weisung zu ertei- len, den Privatklägern den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
- Die Kosten des zweiten Rechtsganges seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Am 18. April 2017 erklärte die L.________ AG (Versicherung) Desinteresse an der Strafverfolgung und zog ihre Zivilforderung zurück (KG-act. 17). Mit Eingabe vom 20. April 2017 äusserte sich die Ausgleichskasse/IV-Stelle zur Strafzumessung (KG-act. 19). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 erklärte die I.________ Desinteresse an der Strafverfolgung und reichte einen Vergleich zu den Akten (KG-act. 26). Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Postaufgabe) er- klärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Am
- Juli 2017 nahm der Beschuldigte Stellung zu den bislang ergangenen Akten und modifizierte seine Anträge wie folgt (KG-act. 33):
- Es sei der Beschuldigte mangels Beweisen vollumfänglich freizu- sprechen, respektive das Verfahren gegen den Beschuldigten un- verzüglich einzustellen;
- Es sei festzustellen, dass der Staatsanwalt E.________ im Unter- suchungsverfahren und vor erster Instanz befangen ist und hätte in den Ausstand treten müssen;
- Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweismittel, auf welche sich der Schuldspruch gegen den Beschuldigten stützte, unverwertbar sind;
- Es sei die Zivilforderungen der Ausgleichskasse IV-Stelle H.________ und der G.________ AG (Versicherung) abzuweisen;
- Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vergleiche mit den anderen Privatklägern vom Beschuldigten unter einer falschen Prämisse abgeschlossen wurden;
- Die Kosten für den zweiten Rechtsgang seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen und der Beschuldigte für sämtliche Kosten, die ihm während des Strafverfahrens entstanden sind, zu entschädigen. Eventualiter:
- Es seien sämtliche Beweise neu abzunehmen; Kantonsgericht Schwyz 25
- Die Kosten für den zweiten Rechtsgang seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Subeventualiter:
- Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen;
- Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen;
- Es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, den Privatklä- gern den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen;
- Die Kosten des zweiten Rechtsganges seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Eingaben vom 7. Juli 2017 resp. vom 11. Juli 2017 nahmen die Staatsan- waltschaft und die Ausgleichskasse IV-Stelle H.________ zur Eingabe des Beschuldigten vom 3. Juli 2017 Stellung (KG-act. 35 und 36). Am 17. Juli 2017 liess sich die G.________ AG (Versicherung) vernehmen und hielt an ihrer Zivilforderung von Fr. 20‘693.00 fest (KG-act. 38). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: I. Formelle Rügen
- Die Verteidigung moniert, dass der ehemals fallführende Staatsanwalt E.________, welcher mittlerweile im Rechtsdienst der Privatklägerin Aus- gleichskasse/IV-Stelle H.________ tätig sei, die vom 20. April 2017 datierende Eingabe eben dieser Privatklägerin mitunterzeichnet habe. Nach Ansicht der Kantonsgericht Schwyz 26 Verteidigung müsse aufgrund dieses Verhaltens zwingend auf persönliche Animositäten gegenüber dem Beschuldigten geschlossen werden. So habe E.________ im Verlaufe der Untersuchung zum Beschuldigten gesagt, „Für eine Einstellung gibt es zu viel zu holen“, womit er auf dessen Vermögensver- hältnisse angespielt habe. Möglicherweise sei E.________ bereits damals, als er die Untersuchung geleitet habe, befangen gewesen. Damit stehe die Ver- wertbarkeit sämtlicher in der Untersuchung erhobener Beweise in Frage (KG- act. 33 S. 1 f.). In der von E.________ mitunterzeichneten Eingabe der IV- Stelle/Ausgleichskasse H.________ vom 20. April 2017 äussert sich diese – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Verfahrensleitung auf die Bestim- mung von Art. 382 Abs. 2 StPO in der Verfügung vom 10. April 2017 (KG- act. 16) – zwar eingehend zur Sanktion (KG-act. 19). Dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass E.________ zwischenzeitlich im Rechtsdienst der IV- Stelle/Ausgleichskasse H.________ tätig ist, vermögen indessen nicht rück- wirkend eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a und/oder f StPO zu be- gründen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Aussage „Für eine Einstellung gibt es zu viel zu holen“ auf eine Parteilichkeit, insbesondere zu- gunsten der Privatklägerin, deuten soll, umso mehr als der Stellenwechsel von E.________ erst rund drei Jahre nach der Anklageerhebung erfolgte (vgl. KG- act. 36). Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für zur Zeit der Strafunter- suchung vorhandene „persönliche Animositäten“ seitens von E.________ er- kennbar und es werden von der Verteidigung solche auch nicht kon-kret be- nannt. Ebenso wenig zeigt die Verteidigung auf, inwiefern eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO stattgefunden haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit hypothetischen Annahmen (KG- act. 33 S. 2). Anzufügen ist, dass der Strafkammer auch weder konkrete noch indirekte Hinweise auf eine strafbare Handlung wie eine Amtsgeheimnisverlet- zung im Sinne von Art. 320 StGB vorliegen, insbesondere nicht aufgrund der Ausführungen in der Eingabe der IV-Stelle vom 20. April 2017. Somit steht der Kantonsgericht Schwyz 27 Verwertbarkeit des gesamten Untersuchungsergebnisses nichts entgegen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) und es besteht kein Anlass für eine Einstellung des Verfahrens oder eine nochmalige Abnahme von Beweisen. II. Ergänzungen zum Schuldpunkt
- a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt viele: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom
- Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2). b) Das Bundesgericht verneinte eine Opfermitverantwortung und beurteilte das Vorgehen des Beschuldigten, soweit das Kantonsgericht dieses im Urteil STK 2014 1 und 2 vom 20./22. Oktober 2015 nicht als Betrug qualifizierte, als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. 6B_107/2016 und 6B_128/2016 E. 6.1-6.4). Im zweiten Rechtsgang wird daher der anklagerele- vante Sachverhalt, soweit dieser im ersten Rechtsgang offen bleiben konnte, nach der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts noch festzustellen sein (vgl. zit. Entscheid E. 6.5). Dies betrifft den Sachverhalt, soweit das Kantons- gericht das Verfahren zufolge Verjährung einstellte (Anklageziffern 4.1 und 4.2) resp. den Beschuldigten wegen fehlender Arglist freisprach (Anklagezif- fern 2.2 und 2.3 [hinsichtlich Erwerbsunfähigkeitsrente]). Der gemäss Bun- desgericht noch zu prüfende Sachverhalt beschlägt damit den Zeitraum zwi- schen dem 21. September 2004 (Anklageziffer 4.1, Zeitpunkt Anmeldung zum Kantonsgericht Schwyz 28 Bezug einer IV-Rente) und dem 24. Juli 2007, denn das vor diesem Datum Geschehene erachtete das Kantonsgericht unter dem Aspekt der Widerhand- lung gegen das IVG und das BVG als verjährt (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2b S. 51). Im noch relevanten Zeitraum eingeschlossen sind die An- klageziffern 2.2 (erneuter Kontakt des Beschuldigten mit der K.________ am
- Oktober 2006 nach Gewährung der IV-Rente) und 2.3 (Gesuch um Aus- richtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vom 27. Januar 2006 an die L.________ AG (Versicherung)). Keiner zusätzlichen Erörterungen bedarf es demgegenüber grundsätzlich bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten ab dem 24. Januar 2007, d.h. teilweise die Anklageziffer 4.2 betreffend sowie die Anklageziffern 4.3 und 4.4 (vgl. allerdings die Anmerkungen zur Observation nachstehend unter E. 2h). Diesbezüglich setzte sich die Strafkammer im ers- ten Rechtsgang mit dem vorgeworfenen Sachverhalt ausführlich auseinander (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2c-d, S. 51 ff.) und sprach den Be- schuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das IVG und das BVG schuldig, wogegen das Bundesgericht den Tatbestand des Betruges als erfüllt ansah. Ebenfalls nicht mehr zu prüfen ist der Sachverhalt, soweit das Kan- tonsgericht den Beschuldigten im ersten Rechtsgang des Betruges schuldig sprach, dies betrifft die Anklageziffern 2.1 und 2.3 (hinsichtlich Prämienbefrei- ung). Anzumerken ist, dass es in Bezug auf die Anklageziffern 2.1, 2 und 5 bei der von der Vorinstanz beschlossenen Einstellung bleibt, da diesbezüglich kein Rechtsmittel ergriffen wurde. c) Dem Beschuldigten wird für den noch zu prüfenden Sachverhaltszeit- raum zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Juli 2007 zusammen- gefasst vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Ärzten sowie der IV-Stelle und in der Folge auch gegenüber der I.________, der K.________ AG sowie der L.________ AG (Versicherung) wahrheitswidrig angegeben zu haben, er sei seit dem Reitunfall am 12. September 2002 arbeitsunfähig und leide an starken Kopfschmerzen bis in den Rücken, Schwindelanfällen mit Brechreiz, Gefühllosigkeit im Nackenbereich und stechenden Schmerzen bei der Kopfro- Kantonsgericht Schwyz 29 tation. Gegenüber Dr. N.________, Neuropsychologe, habe er am 12. De- zember 2005 zudem erklärt, an Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden, wel- che auch bei Schmerzmitteleinnahme nicht verschwinden würden, sodann bestünden Gefühllosigkeit in Arm und Beinen, kribbelige Finger, Einschlafen der rechten Hand, Gewichtszunahme um 20 kg seit dem Unfall wegen dem Unvermögen Sport zu treiben (er könne bloss noch spazieren gehen) und er sei nicht mehr in der Lage, mit dem Auto weitere Strecken zurückzulegen. Gegenüber Dr. med. U.________ und Dipl. psych. AG.________ habe der Beschuldigte im Mai 2006 ausgeführt, unter Niedergeschlagenheit, anhalten- den Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühlen, Zukunftsängsten sowie Suizid- gedanken zu leiden. Der Beschuldigte habe jedoch verschwiegen, dass er in der gleichen Zeit imstande gewesen sei, normal zu arbeiten, intensiv zu reisen und in der Freizeit Aktivitäten wahrzunehmen (vgl. Anklageziffer 4.1). Anläss- lich der am 29. Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision soll der Beschuldig- te gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle deklariert haben, sein Gesund- heitszustand sei unverändert schlecht geblieben, wobei er weiterhin ver- schwiegen habe, dass er bei der R.________ aktiv arbeite, normal Sport trei- be und sich ohne relevante Schmerzen normal bewegen könne (Anklageziffer 4.2). d) Aus den in diesem Zeitraum ergangenen medizinischen Unterlagen ist zu den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Ärzten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. September 2004 gab der Beschuldigte an, seit dem 12. Septem- ber 2002 vollständig arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 1-5/9). Gegenüber lic. phil. N.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte der Beschul- digte im Rahmen der von der IV-Stelle angeordneten Exploration vom 12. De- zember 2005 „Kopf- und Nackenschmerzen“, Gefühllosigkeit in Arm und Bei- nen, kribbelige Finger und Einschlafen der rechten Hand an. Seit dem Unfall habe er 20 kg zugenommen, er betreibe keinen Sport mehr und gehe nur noch spazieren (IV-act. 24-2/11). Dr. med. U.________ und Dipl.-Psych. Kantonsgericht Schwyz 30 AG.________ schreiben in ihrem Arztbericht vom 6. Juni 2008 zuhanden der IV-Stelle, der Beschuldigte habe folgende Beschwerden erwähnt: Niederge- schlagenheit, anhaltende Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühle, Zukunfts- ängste, Existenzängste, Wertlosigkeitsgefühle, immer stärker werdende Selbstmordgedanken, Gefühl, unfair behandelt zu werden (Kohlhas-Syndrom), Antriebsmangel und Lustlosigkeit, wobei diese Beschwerden vor dem Unfall nie aufgetreten seien (IV-act. 32-2/11). Im Rahmen der am 29. Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision erklärte der Beschuldigte, nicht erwerbstätig zu sein resp. es bestünde eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 49-1/1). e) In Bezug auf die Tätigkeit bei der R.________ führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte in den Jahren 2005 und 2006 Spesen, wie z. B. Benzin und Restaurantausgaben, über das Unternehmen abgerech- net habe. Die Vorinstanz erwog weiter, für die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei zudem offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte im Jahr 2005 private Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von Fr. 32‘280.80 über die R.________ abgerechnet habe. Die Steuerverwaltung habe festgehalten, dass, obwohl der Beschuldigte kein Gehalt bezogen habe, über das Konto „Darlehen A.________“ diverse Auslagen (Reise- und Repräsentationsspe- sen, Leasing, Unterhalt Fahrzeug etc.) aufwandwirksam über die Unterneh- mung abgebucht worden seien. Auch im Jahr 2006 habe der Beschuldigte während seiner vollen Arbeitsunfähigkeit Spesen von der Firma ausbezahlt erhalten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte in jener Zeit für die R.________ gearbeitet haben müsse, denn Spesen würden nur bei jemandem anfallen, der im Unternehmen aktiv tätig sei und nicht nur Akti- onär und Darlehensgeber sei (Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli 2014 E. II./A./2.3.2 S. 14). Die Strafkammer schliesst sich diesen zutreffenden Er- wägungen an. Wie bereits im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 für die Jahre 2003 und 2004 festgehalten wurde, überzeugen die seitens der Verteidigung geltend gemachten und nicht weiter umschriebenen „buchhalterischen Grün- Kantonsgericht Schwyz 31 de“ (BVP Plädoyer Verteidigung S. 9) auch bezüglich 2005 und 2006 nicht. Die Rückzahlung des Darlehens mittels Gutschrift diverser Auslagen ohne angeblich jegliche Arbeitsleistung zugunsten des Unternehmens erscheint unwahrscheinlich, umso mehr als sich der Beschuldigte zusätzlich Spesener- satz ausbezahlt hat. Sodann spricht auch die Unterzeichnung der Steuerunter- lagen für das Jahr 2005 (U-act. 7.7.777 und 7.7.798) dafür, dass es nicht zu- treffen kann, dass der Beschuldigte in dieser Zeit überhaupt nicht hat arbeiten können, wie er dies gegenüber den Privatklägerinnen und Ärzten geltend machte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Steuererklärung allen- falls nicht selbst erstellt hat. Es finden sich auch noch weitere Hinweise auf eine aktive Tätigkeit bei der R.________. So unterzeichnete der Beschuldigte zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer AA.________ eine Auftrags- bestätigung zuhanden der in AH.________ domizilierten Firma AI.________ (Akten HD, Ordner D, act. 272 ff.). In diesem Zusammenhang reiste der Be- schuldigte gemeinsam mit AA.________ im Dezember 2006 unbestrittener- massen nach AJ.________ (U-act. 6.8.45 [Kreditkartenabrechnung]; U- act. 10.1.07 Frage 66 ff.). Dass der Beschuldigte diese Reise lediglich ge- macht hat, „um mal weg zu kommen“ bzw. weil er noch nie in AH.________ gewesen sei (U-act. 8.1.07 Fragen 66 und 69), überzeugt vor dem Hinter- grund der mitunterzeichneten Auftragsbestätigung nicht, vielmehr ist von einer im Geschäftsleben üblichen Geschäftsreise auszugehen. Ferner ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte zumindest zu Beginn der relevanten Zeit im Pferdehandel zusammen mit seinem Bruder weiterhin eine aktive Rolle spielte (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1h/cc/ccc S. 40 f.). So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte sich nach wie vor um den Fall des Pferdes AK.________ kümmerte, dessen Verkauf infolge eines Unfalles scheiterte; hierzu ist namentlich das in engli- scher Sprache verfasste Schreiben des Beschuldigten an eine kanadische Anwaltskanzlei zu erwähnen, worin dieser ausführt, es hätten zwei Kaufinter- essenten ihre Angebote über Fr. 500‘000.00 bzw. Fr. 700‘000.00 zurückgezo- gen (HD Ordner A, U-act. 127). Im gleichen Zusammenhang beantwortete der Kantonsgericht Schwyz 32 Beschuldigte diverse Fragen einer „AL.________“ ausführlich (HD Ordner A, U-act. 129 und 130 ff.). f) Nach dem Gesagten ist für die Strafkammer erstellt, dass der Beschul- digte in der fraglichen Zeit erwerbstätig war, obwohl er gegenüber der IV- Stelle angab, keiner Tätigkeit nachzugehen. Damit täuschte er zunächst die IV-Stelle sowie im Nachgang die K.________ und die L.________ AG (Versi- cherung). Anzumerken ist, dass sich die Verteidigung zu diesem Sachverhalt nicht äusserte, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen. g) In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist damit das Verhal- ten des Beschuldigten zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Ju- li 2007 als arglistig zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht müssen Bereiche- rungsabsicht und Vorsatz gegeben sein. Ersteres wurde bislang nie in Frage gestellt, es sind denn auch keine Umstände erkennbar, wonach die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung nicht vorgelegen haben soll (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1i/aa). Hinsichtlich des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbeson- dere hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und seinem Zustand bewusst falsche Angaben machte. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugestehen würde, dass er – aus welchen Gründen auch immer – seine Beschwerden tatsächlich als derart gravierend wahrgenommen hat, erklärt dies nicht, weshalb er ge- genüber den begutachtenden Ärzten unwahre Angaben über seine Aktivitäten (Arbeit R.________ und Pferdehandel) machte. Damit ist der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Gewerbsmässig- keit; ebenso wenig nahm die Verteidigung weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zu diesem Qualifikationsmerkmal Stellung. Nachdem der Be- schuldigte im gesamten inkriminierten Zeitraum vom 16. September 2002 bis September 2012 betrügerisch handelte, ist neu von einer Deliktssumme gemäss Anklageschrift von Fr. 987‘810.20 auszugehen, was einem monatli- chen Einkommen von rund Fr. 8‘200.00 entspricht. Mit diesen Einkünften ver- Kantonsgericht Schwyz 33 mochte er zumindest einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten zu decken, so dass Gewerbsmässigkeit fraglos erfüllt ist. h) Zwar besteht für das Kantonsgericht hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten für die Zeit nach dem 24. Juli 2007 kein Beurteilungsspielraum mehr (BGE 135 III 334 E. 2.1 namentlich letzter Satz). Dennoch ist zur Obser- vation des Beschuldigten vom 11. Januar 2012 bis am 25. Februar 2012 (mit Unterbrüchen, vgl. U-act. 8.1.08 S. 1 f.) vor dem Hintergrund des zur Publika- tion vorgesehenen Urteils 9C_806/2016 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, worin die bestehende gesetzliche Grund- lage für die Observation von IV-Bezügern in Nachachtung des Entscheides vom 18. Oktober 2016 des EGMR (Urteil 61838/10; Vukota-Bojić v. Schweiz) als unzureichend beurteilt wurde, Folgendes anzufügen: Einem Beweisver- wertungsverbot mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im Invaliden- versicherungsrecht würde ohnehin Art. 141 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO ent- gegenstehen, wonach Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erhoben wurden, verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Gewerbsmässiger Betrug erfüllt das Kriterium der schweren Straftat zweifellos und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekämpfung von unberechtigten Leistungsbezü- gen. Insofern überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung dasjenige des Beschuldigten auf Achtung seines Privatlebens (vgl. immerhin BGer, Ur- teil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Ausserdem war die Eingriffsin- tensität in casu auch nicht allzu hoch, da sich die Observation lediglich auf einige Tage und den öffentlichen Raum beschränkte (vgl. KGer, Urteil STK 2015 76 vom 25. Oktober 2016 E. 2c/cc). Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Tenor des zitierten Urteils 9C_806/2016, wonach das sozialversiche- rungsrechtliche Beweisverwertungsverbot nicht greift, soweit Handlungen im öffentlichen Bereich aufgenommen wurden, der Zeitraum der Observation nicht übermässig, d.h. nicht systematisch und ständig observiert wurde, und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Kantonsgericht Schwyz 34 im Vergleich mit dem Eingriff in die grundrechtliche Position des Betroffenen überwiegt (vgl. dortige E. 5.1.2). Und selbst wenn heute die Observationsauf- nahmen nicht verwertet werden dürften, die übrigen Beweismittel, wie im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 bereits aufgezeigt wurde, hinreichend belegen wür- den, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen getäuscht hat (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2e/cc und ee S. 60 f.). i) Zusammenfassend ist der Beschuldigte im gesamten Zeitraum vom
- September 2002 bis September 2012 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafmass
- Aufgrund des modifizierten Schuldspruches ist das Strafmass neu fest- zulegen. a) Der Strafrahmen bei gewerbsmässigem Betrug liegt zwischen Geldstra- fe von nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). b) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte sieben Privat- und Sozialversicherungsinstitutionen während rund zehn Jahren zwecks Erlangungen von Leistungen täuschte. Die massgebliche Deliktssumme beträgt Fr. 987‘810.00 (vgl. vorstehend E. 2g). Die Mehrzahl der betroffenen Kantonsgericht Schwyz 35 Versicherer, die lange Tatdauer, während derer der Beschuldigte sein täuschendes Verhalten aufrechterhielt resp. fortsetzte, sowie die erhebliche Deliktssumme wirken sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. E. III./2.2 S. 19), verschuldenserhöhend aus, mithin ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Verteidigung plädiert für eine Reduktion des Verschuldens, da beim Beschuldigten gemäss dem Gutachten AF.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, mit der Folge, dass dieser seine Beschwerden deutlich stärker wahrgenommen habe als ein Durchschnittspatient, mithin hätten die tendenziell aggravierenden Schilderungen ihren Ursprung in einer psychischen Störung (KG-act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von med. pract. AF.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht denselben Beweiswert hat wie eine gerichtliche oder von der Untersuchungsbehörde angeordnete Expertise, sondern den Ergeb- nissen bloss die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6), stellte med. pract. AF.________ keine die Schuldfähigkeit einschränkende psychiatrische Dia- gnose. Der Gutachter spricht lediglich von einer „narzisstischen Problematik“ (vgl. etwa Dossier STK 2015 1 und 2, KG-act. 40, S. 38), mithin ist nicht von einer krankheitswertigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Rede. Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, selbst wenn er seine Symptome stärker wahrnahm als die Durchschnittsbevölke- rung, nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Hand- lung zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Eine Redukti- on des Verschuldens rechtfertigt sich folglich nicht (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage drängen sich auch keine Anordnungen bezüglich zweifelhaf- ter Schuldfähigkeit seitens des Gerichts im Sinne von Art. 20 StGB auf. c) aa) Was die Täterkomponente betrifft, berücksichtigte die Vorinstanz eine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung im Kantonsgericht Schwyz 36 Sinne von Art. 175 DBG bzw. Art. 176 DBG vom 1. Juni 2011 (Vi-act. 20) als straferhöhend (E. III./2.3 S. 19). Dies ist zu relativieren, zumal es sich um eine Übertretungsbusse mit entsprechend geringer Tatschwere handelt; ausser- dem beging der Beschuldigte die Tat in den Jahren 2002 bis 2004. Insofern rechtfertigt sich aufgrund dieser Vorstrafe eine Straferhöhung nicht. bb) Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte sei durch die Vielzahl der Berichte in den Medien vorverurteilt worden. Auch sei aufgrund der kleinräu- migen Verhältnisse in Ausserschwyz fast jedem Zeitungsleser klar gewesen, dass es sich bei dem in den Artikeln beschriebenen „IV-Betrüger“ um den Be- klagten handle; zudem seien die meisten Berichte erschienen, als das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei (KG-act. 15 S. 9). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat darzulegen, dass und inwiefern die Be- richterstattung ihn vorverurteilt habe (BGer, Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 mit Hinweis auf BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und E. 3b/bb und n.p. E. 4.3 von BGE 141 IV 329 [Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015]). Grundsätz- lich ist festzuhalten, dass die Medien im Fall des Beschuldigten zur Berichter- stattung berechtigt waren (und sind). Der Umstand, dass aufgrund der Be- richterstattung möglicherweise auf die Identität des Beschuldigten geschlos- sen werden konnte, wiegt noch nicht derart schwer, dass eine Reduktion der Strafe zu diskutieren ist, zumal sich die Berichterstattung weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht besonders intensiv gestaltete (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3). Das Erscheinen von Berichten vor Eintritt der Rechtskraft verletzt die Un- schuldsvermutung nicht; ausserdem wurde etwa im Bericht von Radio Pilatus darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei (KG- act. 15/10). Ansonsten legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die jeweiligen Berichte die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (vgl. BGer, Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.4). Kantonsgericht Schwyz 37 cc) Nach Ansicht der Verteidigung besteht aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschul- digte lebe mit seiner Partnerin AM.________ und der gemeinsamen sechsjäh- rigen Tochter zusammen, wobei das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werde. Aus finanziellen Gründen habe AM.________ ihr Arbeitspensum aufstocken müssen, weshalb die Betreuung der Tochter durch den Vater an Bedeutung gewonnen habe. Sollte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe antreten müssen, würde dies zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten in der Kinderbetreuung führen, da man sich eine Fremdbetreuung finanziell nicht leisten könne. Zu- dem sei ein weiteres Kind geplant. Unter der längeren Abwesenheit des Be- schuldigten hätten vor allem die Partnerin und die Tochter zu leiden, welche eine sehr enge Beziehung zum Vater habe. Bezüglich der beruflichen Situati- on führt die Verteidigung an, der Beschuldigte und AM.________ führten zu- sammen mehrere Unternehmungen, so die AN.________ AG mit zwei Fest- und vier Teilzeitangestellten (Jahresumsatz rund 1 Mio Franken, diverse Ex- klusivliefer- und -vertriebsverträge), die AO.________ AG (verfügt über ein Patent für ein basisches Fertiggetränk, welches 2017 lanciert werden solle), die AP.________ AG (Entwicklung eines Reifeverfahrens für Fleisch, wobei 2017 ein Produkt lanciert werden solle) sowie die AQ.________ GmbH in Gründung (Lancierung 2017, Verfahren für antibiotikafreies Schweinefleisch). Zudem hätten sie sich für die Übernahme einer Metzgerei beworben und man plane, sechs bis acht Hilfskräfte anzustellen, wobei es sich hierbei (auch) um ein soziales Engagement handle. Diese Projekte würden stark von der Person des Beschuldigten abhängen und könnten ohne ihn nicht oder nur kaum wei- tergeführt werden. Ausserdem würde ein Grossteil der Mitarbeiter ihre Stelle verlieren (KG-act. 15 S. 6 ff.). Nach der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Verbüssung einer Frei- Kantonsgericht Schwyz 38 heitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld heraus- gerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbun- den ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Kon- sequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmin- dernd wirken (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen aussergewöhnlicher Um- stände etwa bei Strafantritt kurz vor der Pensionierung (zit. Urteil 6B_216/2017 E. 2.3) und erachtete auch den Umstand, dass ein Verurteilter als Vater einer kleinen Tochter mit seiner Erwerbstätigkeit die finanzielle Exis- tenz der Familie sichert, nicht als Grund für eine relevante erhöhte Strafemp- findlichkeit (BGer, Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Auch der Verlust der Arbeitsstelle und dass die Kinder des Verurteilten dadurch möglicherweise auf Stipendien angewiesen sein werden, sah das Bundesge- richt nicht als aussergewöhnlichen Umstand an (BGer, Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.4). Grundsätzlich erachtet das Bundesgericht die Trennung einer alleinerziehenden Mutter von ihren Kindern für sich allein nicht als Grund, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabzusetzen wäre, welche eben diese Trennung aus- schliesst (BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.5.3). Im Falle einer Mutter mit mehreren Kindern beurteilte es das Bundesgericht jedoch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich von einer leicht erhöhten Strafemp- findlichkeit ausging und diese nur geringfügig strafmindernd berücksichtigte (BGer, Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 wie auch zit. Urteil 6B_687/2016 E. 1.5.4; ähnlich im Falle eines vor der Pensionierung stehen- den Vaters mit mehreren Kindern, vgl. BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom
- April 2017 E. 1.10). Zweifellos stellt die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die damit verbunde- ne Trennung für die Familie des Beschuldigten eine Belastung dar. Nachvoll- ziehbar ist auch, dass die Betreuung der Tochter durch die Partnerin alleine Kantonsgericht Schwyz 39 gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen wird. Allerdings legt der Beschuldig- te nicht dar, in welchem Umfang er seine Tochter betreut und wie hoch das Arbeitspensum seiner Partnerin ist. Dass gar keine Betreuung mehr möglich wäre, ist weder ersichtlich noch behauptet. Keine Berücksichtigung kann der Umstand finden, dass der Beschuldigte und seine Partnerin sich ein weiteres Kind wünschen, zumal die diesbezügliche Einschränkung nicht ausserge- wöhnlich ist und viele Verurteilten gleichermassen trifft. Angesichts dessen aber, dass die Tochter noch klein ist und davon ausgegangen werden kann, dass eine enge Vater/Tochter-Beziehung derzeit im Alltag effektiv gelebt wird, kann vorliegend aufgrund der familiären Situation eine leicht erhöhte Straf- empfindlichkeit angenommen werden bzw. ist diese leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus rechtfertigt sich indessen keine Strafminderung. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und mehrere Angestellte beschäftigt, ist nicht aussergewöhnlich und bringt auch keine unlösbaren Schwierigkeiten mit sich, besteht doch die Möglichkeit, einen Geschäftsführer einzustellen, was der Beschuldigte ja bereits früher tat (vgl. AA.________). Was die nach Angaben des Beschuldigten kurz vor der Lancierung stehenden diversen Projekte anbelangt, mag es zwar unglücklich sein, dass er in der An- fangsphase dieser Unternehmungen eine Haftstrafe wird antreten müssen, allerdings stellt dies keinen als Strafminderungsgrund zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Umstand dar. Denn immerhin musste der Beschuldigte sich darüber im Klaren sein, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abge- schlossen ist und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist. d) Weiter wird seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe den entstandenen Schaden teilweise gedeckt bzw. versucht, Wiedergutma- chung zu leisten. Dazu führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zwar kein Geständnis abgelegt; ein solches sei jedoch für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. d StGB nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte Kantonsgericht Schwyz 40 – mit Ausnahme der IV-Stelle und der G.________ AG (Versicherung) – mit allen Privatklägerinnen eine Einigung habe erzielen können und diese Desin- teresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärt hätten (KG-act. 15 S. 2 ff.). aa) Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung des von der Verteidigung ebenfalls angesprochenen Art. 53 StGB betreffend Wiedergutmachung ausser Betracht fällt, da vorliegend die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB schon aufgrund der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind (Art. 53 lit. a StGB; vgl. nachstehend E. 3f). Ausserdem ver- langt das Bundesgericht für die Anwendung von Art. 53 StGB die Anerken- nung des Normbruchs, was vorliegend nicht geschah (BGer, Ur- teil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 12). bb) Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nur dem zuzubilligen, der aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit der als Beispiel erwähnten Ersetzung des Schadens und die "Betätigung" der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohen- den oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Aufrichtige Reue muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschrän- kungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (BGer, Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 und weiteren Hinweisen). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht Kantonsgericht Schwyz 41 (BGer, Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 und weitere bundesgerichtliche Urteile). Eine blosse Einigung über Zivil- ansprüche, welche nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist, führt nicht zwin- gend zu einer Strafminderung (zit. Urteil 6B_94/2012 E. 2.3). cc) Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Die F.________ AG (Versicherung) teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, sie habe sich mit dem Beschuldigten gütlich geeinigt und erklärte Desinteres- se an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (KG-act. 13 so- wie KG-act. 15/1). Die L.________ AG (Versicherung) erklärte mit Schreiben vom 18. April 2017 Desinteresse, zog die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung zurück und verzichtete auf die weitere Beteiligung am Strafverfah- ren (KG-act. 17). Gemäss dem Vergleich mit der L.________ AG (Versiche- rung) verpflichtete sich der Beschuldigte namentlich zur Abgabe einer Schuld- anerkennung über Fr. 100‘000.00 sowie zur Veräusserung seiner Liegen- schaften nach Aufhebung des Arrestes und der Grundbuchsperren und den Erlös zur Deckung seiner anerkannten Schuld zu verwenden (KG-act. 15/2). Die Schuldanerkennung über Fr. 100‘000.00 datiert ebenfalls vom 6. April 2017 (KG-act. 15/3). Des Weiteren erklärte die K.________ mit Schreiben vom 6. April 2017, dass sie mangels Interesse an einer Strafverfolgung auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzichte (KG-act. 14). Der Beschuldigte führte hierzu aus, mit der K.________ einen Vergleich über Fr. 20‘038.90 ab- geschlossen zu haben (KG-act. 33 S. 4). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die I.________ dem Kantonsgericht mit, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und erklärte Desinteresse am Strafverfahren (KG-act. 26). Laut dem vom 6. Juni 2017 datierenden Vergleich verpflichtet sich der Beschuldig- te, der Privatklägerin Fr. 523‘393.00 zu bezahlen resp. diesen Betrag im Rahmen des beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängigen Verfah- rens zu anerkennen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte zum Rückzug des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung und zur Veräusserung zweier Liegenschaften (AR.________ und AS.________) Kantonsgericht Schwyz 42 zwecks Deckung der Schuld aus dem Erlös (KG-act. 26/1 Ziff. 1 und 4). Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 schrieb das Verwaltungsgericht die zwischen der I.________ und dem Beschuldigten hängige Klage zufolge Vergleich als ge- genstandslos ab (KG-act. 33/3). Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 erklärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Gemäss dem Vergleich mit der M.________ AG (Versicherung) verpflichtete sich der Be- schuldigte zur Abgabe einer Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40 sowie zur Veräusserung seiner Liegenschaften gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 zwecks Deckung der Schuld (KG- act. 33/1 und Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40, KG-act. 33/2). Demge- genüber hat der Beschuldigte mit der G.________ AG (Versicherung) und der IV-Stelle H.________ keine Vereinbarungen geschlossen. Erstere hielt in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 an ihren Anträgen fest (KG-act. 38; vgl. auch KG- act. 15/4, E-Mail G.________ AG (Versicherung) an den Verteidiger vom
- April 2017, wonach das Angebot des Beschuldigten als „eher vage“ abge- lehnt wurde). Die IV-Stelle äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte, obwohl die Rückzahlungspflicht der Teilforderung von Fr. 121‘272.00 rechts- kräftig festgestellt worden sei (Entscheid vom 17. Juni 2014), bislang nichts zurückbezahlt habe. Die Abgabe einer Desinteresseerklärung käme für die IV- Stelle nicht in Frage (KG-act. 12). dd) Die vorstehende Zusammenstellung zeigt, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Rahmen des zweiten Rechtsganges vor dem Kantonsgericht Bemühungen im Hinblick auf eine mögliche Deckung des Schadens tätigte. Mit anderen Worten begann der Be- schuldigte erst in einem Verfahrensstadium mit den Privatklägerinnen zu ver- handeln, als aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils feststand, dass das ihm vorgeworfene Verhalten während des gesamten Deliktszeitraums als Betrug zu werten ist. Nachdem das Kantonsgericht ihn im ersten Rechtsgang bereits mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilte, musste der Beschuldigte im zweiten Rechts- Kantonsgericht Schwyz 43 gang mit einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, zumal er erstinstanzlich schon zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht freiwillig mit den Privatklägerinnen verhandelte. Vielmehr handelte er offensichtlich unter dem Druck des hängigen Verfahrens resp. der im Vergleich zum ersten kantonsge- richtlichen Urteil drohenden Erhöhung der Freiheitsstrafe. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschuldigte nicht etwa nach Vorliegen des Urteils der Vorinstanz Bemühungen für eine Schadensdeckung unternahm, sondern zunächst den gesamten Instanzenzug abwartete, unbesehen dessen, dass ihn das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht bereits mit Entscheid vom
- Juni 2014 zur Rückzahlung einer Teilforderung von Fr. 121‘272.00 ver- pflichtete (KG-act. 12 S. 1). Schliesslich lassen die zwischen dem Beschuldig- ten und fünf Privatklägerinnen wie auch das übrige Verhalten des Beschuldig- ten keinerlei – entgegen der Meinung der Verteidigung (KG-act. 15 S. 2 f.) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung explizit verlangten – Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Letzteres zeigt sich insbesondere am von der Vertei- digung mit Eingabe vom 3. Juli 2017 gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Vergleiche mit den fünf Privatklägerinnen unter einer falschen Prämisse abgeschlossen worden seien (KG-act. 33 S. 3). Davon abgesehen wäre ohnehin fraglich, ob und inwieweit ein derart spät abgegebenes Ge- ständnis des Normverstosses noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGer, Urteil 6B_968/2008 vom 20. März 2009 E. 1.1.1). Anzumerken bleibt, dass die Des- interesseerklärungen verschiedener Privatklägerinnen den staatlichen Straf- anspruch bei Offizialdelikten nicht tangiert. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafmilderung unter dem Titel von Art. 48 lit. d StGB nicht. e) Die Verteidigung kritisiert die Verfahrensdauer als übermässig. Sie führt an, von der Verhaftung des Beschuldigten im September 2012 bis dato seien mehr als viereinhalb Jahre verstrichen, was für den Beschuldigten sehr belas- tend sei. Stossend sei, dass der Fall beim Bundesgericht ein ganzes Jahr lie- gen geblieben sei (KG-act. 15 S. 5). Kantonsgericht Schwyz 44 aa) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutrei- ben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersu- chungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhal- ten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumut- barkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfah- rensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Ver- fahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion auf- drängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Un- tersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwer- de gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Mo- naten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Ur- teil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273). Kantonsgericht Schwyz 45 bb) Die vorliegende Strafuntersuchung begann für den Beschuldigten im Juni 2012 mit der Durchsuchung seines Wohnortes und der Räumlichkeiten der R.________ (U-act. 5.1.04). Am 11. September 2012 wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt (U- act. 4.1.02/06). Im Rahmen der Untersuchung wurden die Akten der Privatklä- gerinnen, Bank- und Steuerakten, die Akten des Verkehrsamts und der be- handelnden Ärzte beigezogen. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwalt- schaft resp. delegiert viermal befragt (exkl. Schlusseinvernahme). Des Weite- ren wurden acht Zeugen einvernommen und eine Analyse der beschlagnahm- ten elektronischen Datenträger veranlasst. Die Schlusseinvernahme erfolgte am 3. Juli 2013 (U-act. 10.1.06). Am 31. Oktober 2013 erhob die Staatsan- waltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am
- Juli 2014 statt und das begründete Urteil wurde am 30. Dezember 2014 versandt. Die Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsge- richts betreffend die Berufungen des Beschuldigten und der I.________ wurde am 20. Oktober 2015 durchgeführt und der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 21. Dezember 2015. Die Oberstaatsanwaltschaft und die I.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, über welche dieses mit Urteil vom 3. Februar 2017 befand. Nach Rücksendung der Akten teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit Verfügung vom
- Februar 2017 unter anderem mit, dass das Verfahren neu unter der Ver- fahrensnummer STK 2017 17 fortgesetzt werde und lud sie in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ein. cc) Der chronologische Ablauf des bisherigen Verfahrensganges lässt keine nennenswerte Phasen der Untätigkeit erkennen. Die Untersuchung sowie das Verfahren vor Strafgericht und der erste Rechtsgang der Berufung wurden zeitnah abgeschlossen. Die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens von rund einem Jahr ist nicht aussergewöhnlich. Selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand mit der vorangegangenen zügigen Erledigung durch die Un- Kantonsgericht Schwyz 46 tersuchungsbehörde und kantonalen Gerichte ohne weiteres kompensiert. In der Gesamtbetrachtung erscheint die Dauer von gut viereinhalb Jahren vom Beginn der Untersuchung bis zum Entscheid des Bundesgerichts angesichts des erheblichen aktenmässigen Aufwandes keineswegs übermässig, so dass sich diesbezüglich bei der Strafzumessung keine Konsequenzen zugunsten des Beschuldigten aufdrängen würden. f) In der Gesamtwürdigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren erscheint unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. vorstehend unter E. 3c/cc) eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Eine niedrigere Strafe, mit der Folge, dass ein (teil-)bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB möglich wäre, erachtet die Strafkammer angesichts dessen, dass, wie schon erwähnt die Strafe im ersten Rechtsgang bereits auf 24 Monate für den gewerbsmässigen Betrug und auf 200 Tagessätze für die Widerhandlung gegen das AHVG/IVG bzw. BVG festgesetzt wurde, was „umgerechnet“ einer Freiheitsstrafe von rund 30 Monaten entsprechen würde, als nicht schuldadäquat. Im Unterschied zum ersten Rechtsgang ist nun das Verhalten des Beschuldigten während des ge- samten Deliktszeitraums als Betrug zu werten, mithin kann nicht mehr (teilweise) von einem Vergehen ausgegangen werden. Ausserdem erhöhte sich im Vergleich zum ersten Rechtsgang die Deliktssumme bezüglich des Betruges von Fr. 138‘000.00 für die Zeitspanne von zwei Jahren (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 3d/aa S. 68) auf Fr. 987‘810.00; dies bei einer Tatdauer von neu zehn Jahren. IV. Zivilforderungen a) Bezüglich der Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) ergibt sich keine Änderung; mithin bleibt es bei der Gutheissung der Forderung von Fr. 29‘351.60 im Umfang von Fr. 20‘693.00 und der Verweisung des weiterge- henden Betrages auf den Zivilweg (vgl. Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli Kantonsgericht Schwyz 47 2014 Dispositivziffer 6a). Dasselbe gilt für die Forderung der IV-Stelle H.________ von Fr. 252‘691.95, welche die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21‘446.95 guthiess (vgl. dort Dispositivziffer 6b); bei diesem Ergebnis bleibt es mangels Anfechtung seitens der Privatklägerin bereits im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens. b) Mit Bezug auf die Forderungen der I.________, der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) gilt das bereits unter E. 2a vorstehend Ausge- führte. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befass- ten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven (vgl. hierzu nachfolgend) – im heutigen Zeitpunkt verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (zit. Urteil 6B_977/2015 E. 2). Die Forderungen der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Entsprechend ist es dem Kan- tonsgericht verwehrt, über diese nochmals zu befinden, mithin kann das No- vum des Vergleichs nicht mehr berücksichtigt werden und es bleibt bezüglich dieser Forderungen bei den (im ersten Rechtsgang von der Strafkammer bestätigten) Anordnungen der Vorinstanz. Das heisst, die Zivilforderung der K.________ von Fr. 20‘038.90 ist auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzli- che Dispositivziffer 6d) und diejenige der M.________ AG (Versicherung) über Fr. 16‘805.40 auf den Verwaltungsweg (vorinstanzliche Dispositivziffer 6f). Dieselben Überlegungen gelten erst recht für die Zivilforderung der I.________, welche mit ihren Anträgen vor Bundesgericht vollumfänglich un- terlag; das bedeutet, dass sich an der Verweisung des Betrages über Fr. 523‘393.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 3. Dezember 2008 auf den Verwal- tungsweg, wie dies die Vorinstanz erkannte (dortige Dispositivziffer 6c) und das Kantonsgericht bestätigte, ebenfalls nichts ändert. Kantonsgericht Schwyz 48 c) Anders verhält es sich hingegen mit der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00. Die Vorinstanz schützte diese im vol- len Umfange (vor-instanzliche Dispositivziffer 6e). Das Kantonsgericht hiess die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten teilweise gut, verpflichtete diesen, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 24‘615.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 zu bezahlen und verwies die Forderung im Rest auf den Zivilweg. Der Grund hierfür war, dass das Kantonsgericht den Beschuldig- ten vom Vorwurf des Betruges teilweise freisprach resp. infolge der eingetre- tenen Verjährung auch ein Freispruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG/IVG und das BVG erfolgte. Das Bundesgericht qualifizierte das Verhal- ten des Beschuldigten jedoch für die gesamte Zeitspanne verbindlich als Be- trug. Damit besteht hinsichtlich dieser Zivilforderung für das Kantonsgericht im Rückweisungsverfahren noch ein Beurteilungsspielraum, d.h. Noven, soweit zulässig, können noch berücksichtigt werden. Die L.________ AG (Versiche- rung) erklärte am 18. April 2017, ihre adhäsionsweise geltend gemachte For- derung von Fr. 115‘305.00 nebst Zins zu 5 % zurückzuziehen (KG-act. 17). Bei diesem Rückzug handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen des zwei- ten Rechtsganges noch zu berücksichtigende neue Tatsache, so dass die Zivilklage der L.________ AG (Versicherung) zufolge Rückzugs abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog). V. Zusammenfassung
- Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzu- heissen; im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen, und im Sinne der Rechtsprechungshinweise der Strafkammer des Bundesgerichts (BGer, Urteil 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.4) ist das angefochtene Urteil ungeachtet einer Bestätigung oder einer beschränk- ten Berufung durch das Dispositiv des Berufungsurteils vollumfänglich zu er- setzen. Kantonsgericht Schwyz 49 VI. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge
- Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kosten- Entschädigungs- spruch, soweit angefochten, zu belassen. Zufolge Rückzugs der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 11b allerdings gegenstandslos geworden, mithin diese Ziffer ersatzlos aufzuheben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens
- a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, Urteil 6B_1040/2016 vom
- Juni 2017 E. 1.1.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer, Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt vollumfänglich. Er obsiegt zwar im Vergleich zur Vorinstanz in Bezug auf das Strafmass teilweise, jedoch nur in geringem Masse und auf- grund richterlichen Ermessens, so dass der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich, im Übrigen auch die Zivilforderungen betreffend (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), abgeändert wird und ihm deshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens (exklusive 2. Rechtsgang) im vollen Umfang aufzuerlegen sind (vgl. BGer, Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.2 betreffend Reduktion einer Busse). Kantonsgericht Schwyz 50 b) Ansprüche gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO oder Art. 433 StPO sind weder ersichtlich noch, im zweiten Falle, beziffert und belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). c) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für beide Rechtsgänge vor dem Kantonsgericht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffent- lichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Ausnah- mefällen können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten wer- den (§ 16 Abs. 1 GebTRA). In casu kann indessen offen bleiben, ob die Aus- nahmebestimmung zum Tragen käme oder ob für jeden Rechtsgang einzeln das Kostendach gemäss § 13 lit. c GebTRA (je unter Vorbehalt der Ausnah- meregelung von § 16 Abs. 1 GebTRA) greift. Im ersten Rechtsgang wurde eine Entschädigung von Fr. 12‘000.00 zugesprochen, was unangefochten blieb. Für den zweiten Rechtsgang legte der Verteidiger eine Kostennote über Fr. 7‘439.04 vor (37.95 Stunden à Fr. 180.00 nebst MWST zu 8 %). Ein Auf- wand für 37.95 Stunden ist nicht angemessen, da kein erneutes Studium der gesamten Akten bis in jedes Detail für die im zweiten Rechtsgang noch zur Beurteilung stehenden Punkte erforderlich war. Ausserdem ist davon auszu- gehen, dass der überwiegende Teil des entstandenen Aufwandes auf die Ver- gleichsverhandlungen mit den Privatklägerinnen zurückzuführen ist. Solche aussergerichtlichen Bemühungen sind jedoch nicht mehr Teil des amtlichen Verteidigermandats, umso mehr als diese erst in einem sehr späten Zeitpunkt erfolgten und die Zivilforderungen darüber hinaus – mit Ausnahme derjenigen der L.________ AG (Versicherung) – aufgrund der Bindungswirkung einer Überprüfung durch den Strafrichter nicht mehr zugänglich waren. In Nachach- tung des zitierten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – wird Kantonsgericht Schwyz 51 die Entschädigung für den zweiten Rechtsgang auf Fr. 4‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) bemessen. Rechtsanwalt D.________ ist somit für seine Bemühungen für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu honorieren;- Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Einstellungsbeschlusses – aufgehoben und wie folgt ersetzt:
- A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen 16. Sep- tember 2002 und September 2012 zum Nachteil der F.________ AG (Versicherung), der G.________ AG (Versicherung), der Ausgleichskas- se / IV-Stelle H.________, der I.________, der K.________, der L.________ AG (Versicherung) und der M.________ AG (Versicherung).
- Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
- A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter An- rechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 verwiesen.
- Zivilforderungen: a) Die Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 29‘351.60 wird in einem Betrag von Fr. 20‘693.00 gutge- heissen, und A.________ wird verpflichtet, der G.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 20‘693.00 zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. Kantonsgericht Schwyz 53 b) Die Zivilforderung der IV-Stelle H.________ im Betrag von Fr. 252‘691.95 wird in einem Betrag von Fr. 21‘446.95 gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, der IV-Stelle H.________ den Betrag von Fr. 21‘446.95 zu bezahlen. Weitergehende Forde- rungen werden auf den Verwaltungsweg verwiesen. c) Die Zivilforderung der I.________ im Betrag von Fr. 523‘393.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2008 wird auf den Verwal- tungsweg verwiesen. d) Die Zivilforderung der K.________ im Betrag von Fr. 20‘038.90 wird auf den Zivilweg verwiesen. e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 wird zufolge Rückzugs als gegenstandlos abgeschrieben. f) Die Zivilforderung der M.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 16‘805.40 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
- Beschlagnahmen: a) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (2 Ordner Kreditkartenabrechnungen 2010/2011 [HD-Pos. 1], 1 Ordner Ehemalige Generalvertretungen [HD-Pos. 6]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner B, C und D, werden der R.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgege- ben. Kantonsgericht Schwyz 54 b) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (1 Ordner Kopien und Originale [HD-Pos. 7], 1 Ordner Boot [HD-Pos. 11], 1 Ordner Unterlagen und Entscheide des Kantons- gerichts St. Gallens 1996/1997 [HD-Pos. 4]), lagernd bei den Un- tersuchungsakten als Ordner A, E und F, werden A.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.
- Grundbuchsperren: a) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
- Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. aa.________, mit allen zugehörigen Rechten (Al- leineigentümer A.________), zu löschen. b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
- Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Stockwerkeigentum Nr. bb, Sonderrecht an der 5 ½-Zimmer- Terrassenwohnung B5 (Alleineigentümer A.________), zu lö- schen. c) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
- Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil cc, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen. d) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
- Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- Kantonsgericht Schwyz 55 schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil dd, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 02 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen. e) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
- Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf alle üb- rigen zur vorgenannten Immobilie gehörenden Rechte (vgl. lit. b; Alleineigentümer A.________), zu löschen. f) Das Grundbuchamt Mels wird angewiesen, die Anmerkungen vom
- Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf den Grundstücken Nrn. ff und gg, beide Grundbuch Gemeinde Mels (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
- Die von der Firma Forensic Computing Services und deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Forensic Compu- ting Services wird mit der Vernichtung beauftragt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 38‘412.40, beste- hend aus Fr. 28‘532.60 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘879.80, werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
- Die Entschädigungsforderung der I.________ im Betrag von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST wird abgewiesen.
- Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ mit Fr. 3‘117.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Kantonsgericht Schwyz 56 Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dieser Ent- schädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 (inkl. Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 2‘500.00 und die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 8‘500.00 auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2‘500.00) zu Lasten des Staates.
- a) Für das Berufungsverfahren (beide Rechtsgänge) wird der amtli- che Verteidiger Rechtsanwalt D.________ aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D.________ am 16. März 2016 eine Akontozahlung von Fr. 6‘000.00 ausgerichtet wurde.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die weiteren Privatklägerinnen 1-3 sowie 5-7 (je 1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), und die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Kantonsgericht Schwyz 57 Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Um- welt (1/R, betr. Dispositivziffer 2 und unter Beilage einer Kopie des Ur- teils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014), die FCS Forensic Computing Services (1/R, betr. Dispositivziffer 9), das Grundbuchamt March (1/R, betr. Dispositivziffer 8a-e), das Grundbuchamt Mels (1/R, betr. Dispositivziffer 8f), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. Oktober 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 27. September 2017 STK 2017 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________, und
1. F.________ AG (Versicherung),
2. G.________ AG (Versicherung),
3. Ausgleichskasse / IV-Stelle H.________,
4. I.________, vertreten durch Rechtsanwalt J.________,
5. K.________,
6. L.________ AG (Versicherung),
7. M.________ AG (Versicherung), Privatklägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, betreffend gewerbsmässiger Betrug (2. Rechtsgang)
Kantonsgericht Schwyz 2 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014, SGO 2013 36);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben: A. Am 31. Oktober 2013 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie arglistiger Vermö- gensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB zum Nachteil der F.________ AG (Versicherung), G.________ AG (Versicherung), K.________ AG und L.________ AG (Versicherung) (Dossier 1, Anklageziffern 1 und 2.1-2.3), ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventuali- ter mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG, zum Nachteil der IV-Stelle H.________ und I.________ (Dossier 1, Anklage- ziffern 3 und 4.1-4.4), arglistiger Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB zum Nachteil der M.________ AG (Versicherung) (Dossier 1, Anklage- ziffer 5) und wegen Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 7 Abs. 1 GSchG (Dossier 2, Anklageziffer 7). Soweit im 2. Rechtsgang des Berufungsverfah- rens noch zur Beurteilung stehend, wird dem Beschuldigten gemäss Dossier 1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen: 2.1 Z.Nt. F.________ AG (Versicherung) und G.________ AG (Ver- sicherung) Am 12. September 2002 fiel der Beschuldigte nach eigenen Anga- ben beim Reiten in der Reithalle des Gehöfts B.________, vom Pferd. Davon erholte er sich rasch wieder so gut, dass er in der Lage war, ohne medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, die Heimreise von Kanada in die Schweiz anzutreten, in der Folge- zeit zu arbeiten und Freizeitaktivitäten uneingeschränkt wahrzu- nehmen. In der Absicht, durch unrechtmässig erlangte Versicherungsleis- tungen seinen Lebensstandard halten zu können, während er sein eigenes Unternehmen, die R.________ aufbaute und diese Ge- sellschaft erst allmählich begann, Gewinne abzuwerfen, suchte der Beschuldigte in den Tagen und Wochen ab dem 16. September 2002 Dr. med. S.________, und Dr. med. O.________, auf und klagte wahrheitswidrig über folgende Beschwerden, die vom Rei- tunfall in Kanada herrühren würden:
- Schwindelgefühle,
- Benommenheit und Verwirrtheit,
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- Übelkeit und Erbrechen,
- sowie über starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in Schulter und Arm rechts. Diese Angaben gegenüber den Ärzten waren erfunden oder min- destens übertrieben. Zugleich verschwieg der Beschuldigte den Ärzten, dass er in der Lage war, sich normal zu bewegen, zu arbei- ten, in der Freizeit in normalem Umfange Aktivitäten wahrzuneh- men und ausgiebig zu reisen. Ab dem 16. September 2002 nahm er bei Dr. med. S.________ ca. alle ein bis drei Wochen Arzttermi- ne wahr, in denen er die falschen Angaben zu seinen körperlichen Einschränkungen und Schmerzen wiederholte. Im Unwissen um den tatsächlich guten Gesundheitszustand des Beschuldigten, gestützt darauf, dass die vom Beschuldigten ange- gebenen Leiden objektiv nicht widerlegbar waren und gestützt auf dessen falsche Angaben attestierten Dr. med. O.________ und Dr. med. S.________ für die Wochen und Monate nach dem Rei- tunfall eine andauernde, 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was der Be- schuldigte am 19. Mai 2003 über seinen damaligen Arbeitgeber V.________, der F.________ AG (Versicherung) als Unfallversi- cherer und der G.________ AG (Versicherung) als Zusatzversiche- rer zur Unfallversicherung meldete. Die F.________ AG (Versicherung) liess den Beschuldigten am
16. April 2003 und am 14. Mai 2003 medizinisch durch die Schul- thess Klinik, Zürich, begutachten. Hier gab der Beschuldigte wie- derum wahrheitswidrig an, er leide an folgenden, dauerpräsenten Leiden resp. Einschränkungen:
- Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in Schulter und Arm rechts bis in die Finger,
- massive, schmerzhafte Einschränkungen der Kopfrotation,
- leichter Kraftverlust des rechten Armes,
- nächtliche Lagerungsschmerzen mit positionsabhängigen Be- schwerden, ausgeprägte Wetterfühligkeit,
- Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Beschwerden. Zusätzlich trug der Beschuldigte anlässlich dieser Untersuchungs- termine eine Halsmanschette und bewegte sich erkennbar steif, um seine falschen Angaben glaubhaft darzustellen. Gestützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten und sein Verhalten anlässlich der Explorationstermine attestierten ihm Dr. med. P.________, Dr. med. Q.________ und Dr. AT.________, Schulthess Klinik, Zürich, in ihren Gutachten zu Handen der F.________ AG (Versicherung), am 3. Juni 2003 und am 6. Juli 2004 irrtümlich die vom Beschuldigten geschilderten Symptome. Im irrigen Glauben, es gehe dem Beschuldigten gesundheitlich tatsächlich so schlecht, anerkannten die F.________ AG (Versi- cherung) (Unfallversicherung UVG) am 24. Oktober 2002 und die G.________ AG (Zusatzversicherung zu UVG) am 4. Februar 2003
Kantonsgericht Schwyz 5 den Leistungsanspruch des Beschuldigten und diese zahlten ihm die nachfolgenden Versicherungsleistungen aus: F.________ AG (Versicherung): Betrag Datum CHF 7‘022.40 06.10.2003 CHF 7‘256.50 29.10.2003 CHF 7‘022.40 27.11.2003 CHF 7‘256.50 12.01.2004 CHF 7‘256.50 03.02.2004 CHF 6‘788.30 10.03.2004 CHF 7‘022.40 29.04.2004 CHF 7‘256.40 14.06.2004 CHF 7‘022.40 06.07.2004 CHF 7‘256.50 09.08.2004 CHF 7‘256.50 13.09.2004 CHF 7‘022.40 11.10.2004 CHF 7‘256.50 04.11.2004 zwischen Oktober 2003 und November 2004 total CHF 107‘208.70, monatlich also mind. CHF 6‘788.30. G.________ AG (Versicherung): Betrag Datum CHF 5‘205.00 13.11.2003 CHF 6‘432.00 28.04.2004 CHF 3‘851.00 03.08.2004 CHF 5‘205.00 04.05.2005 CHF 1‘899.60 10.02.2006 zwischen November 2003 und Februar 2006 total CHF 22‘592.60, im Durchschnitt monatlich also CHF 836.75. Diese Versicherungsleistungen von insgesamt CHF 129‘801.30 (F.________ AG (Versicherung) und G.________ AG (Versiche- rung) zusammengezählt) wurden dem Beschuldigten jeweils auf sein Bankkonto bei der W.________, ausbezahlt. (…)
Kantonsgericht Schwyz 6 2.2 Z.Nt. K.________ AG Motiviert durch dieselben Bereicherungsabsichten (vgl. vorange- hend Ziff. 2.1.) beantragte der Beschuldigte am 5. September 2003 bei der K.________ AG die Prämienbefreiung. Als Grund nannte er ebenfalls seinen Reitunfall vom 12. September 2002 (vgl. voran- gehenden Sachverhalt Ziff. 2.1.). Dieses Gesuch auf Prämienbe- freiung blieb vorerst unbehandelt. Nach Gewährung der IV-Rente ab 31. Oktober 2006 nahm der Be- schuldigte über seinen Anwalt am 13. Februar 2007 erneut Kontakt mit der K.________ auf und verlangte abermals die Prüfung der Prämienbefreiung. Dabei verwies er auf die durch die IV-Stelle H.________ anerkannte Rentenbedürftigkeit (vgl. nachfolgend Ziff. 4.1 ff.). Anfangs April 2007 verwies der Beschuldigte im Fragebo- gen der K.________ auf die ärztlichen Befunde von Dr. med. S.________, und Dr. med. T.________, welche er bereits seit län- gerer Zeit mit falschen Informationen über seinen Gesundheitszu- stand bedient hatte, um diese zu täuschen und sie zum Ausstellen von inhaltlich falschen Arztzeugnissen zu bewegen (vgl. vorange- hend Ziff. 2.1). In der Folge nahm die K.________ zur Prüfung des Anspruchs auf Prämienbefreiung ab Mai 2007 Einsicht in die IV- Akten des Beschuldigten. Die der IV-Stelle vorliegenden Akten und Erkenntnisse waren bereits durch die falschen Angaben des Be- schuldigten gegenüber den untersuchenden Ärzten und der IV- Stelle H.________ geprägt (vgl. vorangehend Ziff. 2.1 und nach- folgend Ziff. 4.1 ff.), was der Beschuldigte der K.________ ver- schwieg. Die K.________ erkundigte sich auch bei Dr. S.________ aktiv über den Gesundheitszustand des Beschuldigten. Durch den Beschuldigten – wie vorangehend im Sachverhalt zu Ziff. 2.1 be- schrieben – getäuscht, attestierte Dr. S.________ dem Beschuldig- ten gegenüber der K.________ am 15. Mai 2007 folgenden ge- sundheitlichen Zustand:
- Posttraumatisches Schmerzsyndrom nach Sturz vom Pferd,
- Rückenmarksschädigung,
- Depression, die mit Antidepressiva behandelt werden – jedoch ohne Erfolg,
- strahlende Schmerzen vom Rücken in den Kopf,
- die Prognose sei als schlecht zu bezeichnen,
- es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, eine berufliche Tätigkeit sei nicht zumutbar. Tatsächlich war der Beschuldigte in dieser Zeit in der Lage, normal zu arbeiten, intensiv zu reisen und in seiner Freizeit Aktivitäten wahrzunehmen. Im irrigen Glauben, es gehe dem Beschuldigten – wie beschrieben
– schlecht, gewährte ihm die K.________ die Prämienbefreiung rückwirkend ab dem 12. September 2002 (Datum des Reitunfalls). Die K.________ bezahlte dem Beschuldigten daher am 20. Juni 2007 die von ihm bisher vermeintlich zu Unrecht bezahlten Versi-
Kantonsgericht Schwyz 7 cherungsprämien von CHF 8‘438.90 auf sein Bankkonto X.________, zurück. Auf diese CHF 8‘438.90 hatte der Beschul- digte jedoch wegen fehlender Rentenbedürftigkeit keinen recht- mässigen Anspruch. Ergänzend dazu gewährte ihm die K.________ auch künftige Prämienverbilligungen, d.h. insgesamt über die Zeitdauer zwischen dem 12. September 2002 und dem
28. Februar 2013 für dessen beiden Versicherungsverträge Poli- cen Nr. ww und vv, dies in der Höhe von total CHF 20‘038.90. Da der Beschuldigte so in den Genuss der Prämienbefreiung in der Höhe von CHF 20‘038.90 gelangte, schädigte er die K.________ um diesen Betrag. Es handelt sich dabei um Prämienleistungen in der Höhe von CHF 250.00 pro Vierteljahr. 2.3 Z.Nt. L.________ AG (Versicherung) Mit denselben Bereicherungsabsichten (vgl. vorangehend Ziff. 2.1) beantragte der Beschuldigte am 5. September 2003 bei der L.________ AG (Versicherung), Zürich, wegen den angeblichen Folgen seines Reitunfalls vom 12. September 2002 Prämienbefrei- ung. Die L.________ AG (Versicherung) holte in der Folge ein ärzt- liches Zeugnis bei Dr. med. S.________, ein, welcher den Be- schuldigten damals behandelte. Durch den Beschuldigten – wie vorangehend im Sachverhalt zu Ziff. 2.1. und 2.2. beschrieben – getäuscht, attestierte Dr. S.________ gegenüber der L.________ AG (Versicherung) am 9. Juni 2004, der Beschuldigte leide seit dem Sturz von einem Pferd an einem posttraumatischen Schmerz- syndrom, es bestehe u.a. der Verdacht auf eine Rückenmarks- schädigung und der Beschuldigte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ei- ne berufliche Alternativtätigkeit sei nicht denkbar. Dieses Gesuch auf Prämienbefreiung blieb vorerst unbehandelt. Am 27. Januar 2006 gelangte der Beschuldigte erneut an die L.________ AG (Versicherung) und teilte mit, er sei seit seinem Reitunfall vom 12. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Schadensanzeige verwies der Beschuldigte auf die ärztlichen Befunde von Dr. med. S.________ und Dr. med. T.________, wel- che er bereits seit längerer Zeit mit falschen Informationen zu sei- nem Gesundheitszustand bediente, um diese zu täuschen und diese zum Ausstellen von inhaltlich falschen Arztzeugnissen zu bewegen (vgl. vorangehend Ziff. 2.1. und 2.2.). In der Folge nahm die L.________ AG (Versicherung) zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschuldigten im Januar 2006 Kon- takt mit der F.________ AG (Versicherung) auf und nahm Einsicht in die Unterlagen und Erhebungen der Schulthess Klinik und des Universitätsspitals Zürich. Da der Beschuldigte auch hier die be- handelnden und untersuchenden Ärzte mit falschen Informationen über seinen Gesundheitszustand bedient hatte (vgl. vorangehend Ziff. 2.1. und 2.2.) und so in den Genuss von inhaltlich falschen Arztzeugnissen gelangte, versetzte er die L.________ AG (Versi-
Kantonsgericht Schwyz 8 cherung) in den irrigen Glauben, es bestehe ein berechtigter Leis- tungsanspruch. Auch hier verschwieg der Beschuldigte, dass er zu dieser Zeit in der Lage war, normal zu arbeiten, intensiv zu reisen und in seiner Freizeit Aktivitäten wahrzunehmen. Gestützt darauf gewährte ihm die L.________ AG (Versicherung) ab Februar 2006 Prämienbefreiungen in der Höhe von monatlich CHF 750.00. Im Oktober 2006 verlangte die L.________ AG (Versicherung) vom Beschuldigten Einsicht in die IV-Akten, um zusätzlich den An- spruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu prüfen. Da auch die IV-Akten aufgrund der Täuschungen des Beschuldigten ein fal- sches Krankheitsbild bestätigten (vgl. nachfolgend Ziff. 4.1. ff.), sprach ihm die L.________ AG (Versicherung) am 21. November 2006 die Erwerbsunfähigkeitsrente zu. Ohne darauf einen recht- mässigen Anspruch zu haben, gelangte der Beschuldigte so zwi- schen Februar 2007 und August 2012 in den Genuss von jährli- chen Rentenleistungen in der Höhe von CHF 18‘000.00 resp. mo- natlich CHF 1‘500.00. Insgesamt gelangte der Beschuldigte so in den Genuss von Versi- cherungsleistungen der L.________ AG (Versicherung) (Erwerbs- unfähigkeitsrente) in der Höhe von total CHF 90‘690.00, die ihm auf sein Bankkonto X.________ ausbezahlt wurden. Zusätzlich schädigte er die L.________ AG (Versicherung) auf- grund der erschlichenen Prämienbefreiungen in der Höhe von CHF 24‘615.00, auf die er ebenfalls keinen rechtmässigen Anspruch hatte.
3. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (…)
4. eventualiter der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (…) 4.1. Z.Nt. IV-Stelle H.________ und I.________ (Anmeldung zur IV- Rente) Als sich die Leistungspflichten der beiden Unfallversicherungen (F.________ AG (Versicherung) und G.________ AG (Versiche- rung), vgl. vorangehend zu Ziff. 2.1.) dem Ende zuneigten, meldete sich der Beschuldigte am 21. September 2004 zum Bezug einer IV-Rente bei der IV-Stelle H.________ an. Auch dies tat er mit denselben Bereicherungsabsichten (vgl. vorangehend Ziff. 2.1.). Bei seiner Anmeldung zur IV-Rente verwies der Beschuldigte auf die bisherigen Rentenleistungen der F.________ AG (Versiche- rung) AG und G.________ AG (Versicherung) sowie auf seinen Reitunfall vom 12. September 2002, womit er seine falschen An- gaben zu seinem Gesundheitszustand von damals wiederholte
Kantonsgericht Schwyz 9 (vgl. vorangehend zu Ziff. 2.1.-2.3.). Ergänzend gab er wahrheits- widrig an, er sei seit dem Reitunfall vom 12. September 2002 ar- beitsunfähig und leide an folgenden Beschwerden:
- starken Kopfschmerzen bis in den Rücken,
- Schwindelanfällen mit Brechreiz,
- Gefühllosigkeit im Nackenbereich und
- stechenden Schmerzen bei der Kopfrotation. Dr. med. S.________, welchem gegenüber er schon kurz nach dem Reitunfall falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand machte (vgl. vorangehend zu Ziff. 2.1. ff.), benannte er als Refe- renz für seine Leiden resp. Beeinträchtigungen. Im Unwissen um den wahren Gesundheitszustand des Beschuldigten und gestützt auf dessen falschen Angaben, bestätigte Dr. med. S.________ zu- handen der IV-Stelle H.________ eine seit dem Reitunfall andau- ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie das Unvermögen des Be- schuldigten, einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Um den Gesundheitszustand des Beschuldigten genauer abzu- klären, holte die IV-Stelle H.________ in der Folge am 19. Mai 2005 Auskünfte bei Dr. med. P.________, ein. Durch die falschen Angaben des Beschuldigten getäuscht (vgl. vorangehend zu Ziff. 2.1. ff.) und gestützt auf seine bisherigen Erkenntnisse bestätigte auch Dr. med. P.________ gegenüber der IV-Stelle H.________ am 20. Juli 2005, dass der Beschuldigte aufgrund der vom Reitun- fall herrührenden körperlichen Probleme und den daraus entstan- den psychischen Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für genauere Abklärung beauftragte die IV-Stelle H.________ am
28. September 2004 den Neuropsychologen Dr. N.________, mit der Begutachtung des Beschuldigten. Der Beschuldigte machte vor Dr. N.________ am 12. Dezember 2005 wiederum dieselben fal- schen Angaben zu seinem Gesundheitszustand (vgl. vorstehend zu Ziff. 2.1 ff.), so etwa, dass er seit dem Reitunfall an folgenden fortbestehenden Beschwerden resp. Folgen leide:
- Kopf- und Nackenschmerzen, die auch bei Schmerzmittelein- nahme nicht verschwinden würden,
- keine Gefühle in Arm und Beinen,
- kribbelige Finger,
- einschlafende rechte Hand,
- Gewichtszunahme um 20 kg seit dem Unfall wegen dem Un- vermögen, Sport zu treiben, er könne bloss noch spazieren ge- hen,
- könne selber mit dem Auto keine weiteren Strecken mehr zurücklegen. Überdies zeigte der Beschuldigte vor Dr. N.________ ein dumpfes, antriebsarmes, freudloses Verhalten und gab sich verlangsamt und reaktionsarm. Gestützt auf die falschen Angaben des Beschuldig- ten und die durch sein Verhalten manipulierten Tests, kam Dr. N.________ in seinem Gutachten vom 17. Februar 2006 zum Schluss, beim Beschuldigten liege eine mittelschwere neuropsy-
Kantonsgericht Schwyz 10 chologische Funktionsstörung vor sowie auch ein unterdurch- schnittliches Leistungsniveau. Ergänzend holte die IV-Stelle H.________ am 18. Mai 2006 weite- re Erkundigungen über den Beschuldigten bei Dr. med. U.________ und Dipl. psych. Y.________, ein, welche den Be- schuldigten seit dem 11. April 2006 psychiatrisch behandelten. Diese gaben gegenüber der IV-Stelle H.________ am 6. Juni 2006 zur Auskunft, der Beschuldigte habe bei ihnen u.a. folgende Be- schwerden geltend gemacht, an welchen er seit dem Reitunfall lei- de:
- Niedergeschlagenheit,
- anhaltende Schlafstörungen,
- Sinnlosigkeit und Zukunftsängste,
- immer stärker werdende Suizidgedanken bei akuter Gefähr- dung. Sie attestierten dem Beschuldigten daher am 6. Juni 2006 eine chronische, mittelschwere bis schwere Depression, welche eine Erwerbstätigkeit bis auf weiteres verunmögliche. Bei all diesen Untersuchungen verschwieg der Beschuldigte, dass er zu dieser Zeit in der Lage war, normal zu arbeiten, intensiv zu reisen und in seiner Freizeit Aktivitäten wahrzunehmen. Gestützt auf all diese Befunde und die Angaben des Beschuldigten sprach die IV-Stelle H.________ dem Beschuldigten am 31. Okto- ber 2006 eine ganze IV-Rente zu und zahlte ihm die folgenden Rentenleistungen aus:
- monatliche Rentenleistung zwischen CHF 1‘958.00 und CHF 2‘051.00 rückwirkend ab 1. September 2003 und
- eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. September 2003 bis
30. November 2006 inkl. Zinsen von total CHF 83‘350.00. Pflichtgemäss meldete die IV-Stelle H.________ den Rentenfall des Beschuldigten dessen BVG-Stiftung, der I.________, Zürich. Die I.________ überprüfte den Rentenentscheid der IV-Stelle H.________ eingehend. An den Rentenentscheid der IV-Stelle H.________ grundsätzlich gebunden, zahlte die I.________ dem Beschuldigten folgende Rentenleistungen aus:
- monatliche Rentenleistungen von CHF 5‘914.00 rückwirkend ab
1. November 2004 und
- eine Nachzahlung für die Zeit von 1. November 2004 bis
28. Februar 2007 inkl. Zinsen von total CHF 165‘592.00. Der Beschuldigte erlangte so (IV-Stelle und I.________ zusam- men) monatliche Rentenleistungen von total CHF 7‘909.00 und Rentennachzahlungen von total CHF 248‘942.00, ohne darauf ei- nen rechtmässigen Anspruch zu haben. Die zu Unrecht erlangten Rentenleistungen für die Monate Sep- tember 2003 bis und mit Juni 2007 (Abschlussdatum der 1. Ren- tenrevision: 5. Juli 2007) beliefen sich auf total CHF 280‘762.00 (IV-Renten total CHF 91‘514.00 und I.________-Renten total CHF 189‘248.00). Die IV-Stelle H.________ und die I.________
Kantonsgericht Schwyz 11 zahlten diese dem Beschuldigten jeweils auf seine Bankkonten bei der Z.________, und der X.________, aus. 4.2. Z.Nt. IV-Stelle H.________ und I.________ (erste ordentliche Rentenrevision) Ab dem 29. Januar 2007 leitete die IV-Stelle H.________ eine or- dentliche Rentenrevision ein, wozu der Beschuldigte am 5. Febru- ar 2007 gegenüber der IV-Stelle H.________ und den behandeln- den Ärzten wahrheitswidrig angab, dass sein Gesundheitszustand unverändert schlecht geblieben sei, er sich nach wie vor bei Dipl. psych. AG.________ und Dr. T.________, in Behandlung befinde und keiner Arbeit nachgehe. Dabei verschwieg er der IV-Stelle H.________, dass es ihm seit dem Reitunfall generell gut ging, dass er bei der R.________ AG aktiv arbeitete, normal Sport trei- ben und sich ohne relevante Schmerzen normal bewegen konnte, etc. Auch diese falschen Angaben machte er mit denselben Berei- cherungsabsichten (vgl. vorangehend Ziff. 2.1.). Am 14. Februar 2007 holte die IV-Stelle H.________ eine ärztliche Auskunft bei Dr. S.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle H.________ gestützt auf die Konsultation des Beschuldigten und dessen falsche Angaben vom 17. Januar 2007 mit, der Zustand des Beschuldigten sei unverändert schlecht geblieben, dieser er- scheine zunehmend depressiv, sei über seinen eigenen Gesund- heitszustand besorgt und befinde sich nach wie vor in psychologi- scher Behandlung. Eine Prognose könne noch nicht getroffen wer- den. Neue berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht angezeigt. Gleichzeitig holte die IV-Stelle H.________ eine ärztliche Auskunft bei Dr. med. U.________, und Dipl. psych. Y.________, ein, wor- auf diese am 23. April 2007 gestützt auf die letzte ärztliche Konsul- tation des Beschuldigten am 17. April 2007 mitteilten, der Zustand des Beschuldigten sei stationär geblieben, die Diagnose habe sich nicht verändert, neue berufliche Massnahmen seien nicht ange- zeigt. Gestützt auf diese ärztlichen Auskünfte und im irrigen Glauben, dass es dem Beschuldigten nach wie vor physisch und psychisch schlecht gehe, teilte die IV-Stelle H.________ dem Beschuldigten am 5. Juni 2007 mit, dass ihm wie bisher eine volle IV-Rente ent- richtet werde (vgl. vorangehend Ziff. 4.1.). Die IV-Stelle H.________ zahlte dem Beschuldigten folglich wei- terhin monatliche Rentenleistungen in der Höhe von CHF 2‘051.00 aus. Gestützt darauf, dass die IV-Stelle H.________ die Rentenleistun- gen fortsetzte, zahlte die I.________ dem Beschuldigten monatli- che Rentenleistungen in der Höhe von CHF 5‘914.00 aus. Der Beschuldigte erlangte so monatliche Rentenleistungen von to- tal CHF 7‘965.00, ohne darauf einen rechtmässigen Anspruch zu haben.
Kantonsgericht Schwyz 12 Die zu Unrecht erlangten Rentenleistungen für die Monate Juli 2007 bis und mit Dezember 2007 (erneute Rentenüberprüfung we- gen Arbeitsaufnahme 20 % ab 1. Januar 2008) beliefen sich auf to- tal CHF 47‘790.00 (IV-Renten total CHF 12‘036.00 und I.________-Renten total CHF 35‘484.00). Die IV-Stelle H.________ und die I.________ zahlten dem Beschuldigten diese Beträge auf sein Bankkonto X.________, aus. 4.3. Z.Nt. IV-Stelle H.________ und I.________ (Zweite, ausseror- dentliche IV-Rentenrevision wegen Arbeitsaufnahme bis 20 %) Am 23. Januar 2008 teilte der Beschuldigte über seinen Anwalt der IV-Stelle H.________ mit, er arbeite seit dem 1. Januar 2008 als Sachbearbeiter bei der R.________ und dies bei einem Arbeits- pensum von maximal 20 %. Um dies zu belegen, reichte er seinen Arbeitsvertrag mit der R.________ ein, der diese Umstände bestätigte. Zusätzlich liess er sich durch Dr. med. T.________, ein Arztzeugnis ausstellen, wonach ihm versuchsweise eine Arbeits- fähigkeit von 10-20 % attestiert wurde. Auch diese falschen Anga- ben machte er in der Absicht, durch unrechtmässig erlangte Versi- cherungsleistungen mindestens einen namhaften Teil seiner Le- benshaltungskosten decken zu können, während ihm die R.________ bloss einen geringen Lohn entrichten musste. Der Arbeitsvertrag mit der R.________ und das Schreiben, wo- nach er versuche, wieder zu 20 % zu arbeiten, waren inhaltlich falsch. Tatsächlich arbeitete der Beschuldigte bereits seit Ende 2002/Anfang 2003 aktiv und intensiv am Aufbau und den Ge- schäftstätigkeiten der R.________ mit und nahm in diesem Zu- sammenhang zahlreiche Geschäftsreisen und -termine wahr. Gestützt auf diese Informationen (gemeint Arbeitsaufnahme von bis zu 20 %) leitete die IV-Stelle H.________ am 12. Mai 2009 eine Rentenrevision ein. Zuhanden der IV-Stelle H.________ gab der Beschuldigte am 19. Mai 2009 in einem Frageboten wahrheitswid- rig an,
- sein Gesundheitszustand sei generell gleich geblieben,
- er arbeite seit dem 1. Januar 2008 fünf bis zehn Stunden pro Woche bei der R.________ und
- verdiene im Jahr Fr. 15‘600.00. Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt Dr. med. T.________ einen Verlaufsbericht ein. Gestützt auf die inhaltlich falschen An- gaben des Beschuldigten teilte Dr. med. T.________ der IV-Stelle H.________ am 10. Juni 2009 mit, dessen Gesundheitszustand sei gleich geblieben resp. stationär, er stehe unter ständiger psycholo- gischer Betreuung, leide an dauernden Nackenschmerzen. Mittels Physiotherapie habe sich der Zustand des Beschuldigten einiger- massen stabilisiert. Der Beschuldigte verschwieg sowohl gegenüber Dr. T.________ als auch gegenüber der IV-Stelle H.________, dass er tatsächlich
Kantonsgericht Schwyz 13 bis zu 100 % arbeitete, Sport treiben konnte und normal, d.h. ohne relevante Einschränkungen im Alltag lebte. Die IV-Stelle holte bei der R.________ Auskünfte über den Be- schuldigten ein. AA.________, damaliger Verwaltungsratspräsi- dent der R.________, teilte der IV-Stelle H.________ mit, der Be- schuldigte arbeite seit dem 1. Januar 2008 als Kundenberater fünf bis zehn Stunden pro Woche bei der R.________ und verdiene monatlich CHF 1‘200.00. Gestützt auf diese Auskünfte und im irrigen Glauben, dass all die- se Angaben der Wahrheit entsprechen, ging die IV-Stelle H.________ folglich fortan von einem Invaliditätsgrad von 82 % aus und sprach dem Beschuldigten wie bisher, also unverändert, eine volle IV-Rente zu. Die IV-Stelle H.________ zahlte dem Be- schuldigte weiterhin monatliche Rentenleistungen in der Höhe von CHF 2‘051.00 resp. ab Januar 2009 CHF 2‘116.00 aus. Die I.________ überprüfte den weiteren Rentenanspruch des Be- schuldigten ebenfalls. Gestützt darauf, dass die IV-Stelle H.________ die Rentenleistungen fortsetzte und dass die I.________ die falschen Angaben des Beschuldigten ebenfalls nicht durchschaute, zahlte die I.________ dem Beschuldigten mo- natliche Rentenleistungen in der Höhe von CHF 5‘914.00 aus. Der Beschuldigte erlangte so monatliche Rentenleistungen von to- tal zwischen CHF 7‘965.00 und CHF 8‘030.00, ohne darauf einen rechtmässigen Anspruch zu haben. Die so zu Unrecht erlangten Rentenleistungen für die Monate Ja- nuar 2008 bis und mit Februar 2010 (erneute Rentenüberprüfung wegen Arbeitsaufnahme 40 % ab 1. März 2010) beliefen sich auf total CHF 208‘000.00 (IV-Renten total CHF 54‘236.00 und I.________-Renten total CHF 153‘764.00). Diese Leistungen zahl- ten die IV-Stelle H.________ und die I.________ dem Beschuldig- ten jeweils auf sein Bankkonto X.________, Kto.-Nr. 311409.2001, aus. 4.4. Z.Nt. IV-Stelle H.________ und I.________ (Dritte, ausseror- dentliche IV-Rentenrevision wegen Arbeitsaufnahme bis 40 % und Kinderrente) Am 28. Mai 2010 teilte der Beschuldigte über seinen Anwalt der IV- Stelle H.________ mit, er arbeite bei der R.________ seit dem 1. März 2010 neu bis zu 40 %. Um dies zu belegen, reichte er die Vertragsänderung mit der R.________ ein. Ergänzend dazu reich- te er der IV-Stelle H.________ ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. T.________, ein, worin dieser ihm eine versuchsweise Erhöhung des Arbeitspensums resp. der Arbeitsfähigkeit bestätigte. Auch diese falschen Angaben machte er in der Absicht, durch unrecht- mässig erlangte Versicherungsleistungen einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten decken zu können, während ihm die
Kantonsgericht Schwyz 14 R.________ bloss einen geringen Lohn entrichten musste und er sich langsam aus der Rentenabhängigkeit zurückziehen konnte. Diese Ergänzung zum Arbeitsvertrag und das Schreiben, wonach der Beschuldigte versuchte, wieder bis zu 40 % zu arbeiten, waren inhaltlich falsch. Tatsächlich arbeitete der Beschuldigte nämlich seit Ende 2002/anfangs 2003 aktiv und intensiv am Aufbau und den Geschäftstätigkeiten der R.________ mit und nahm in diesem Zusammenhang zahlreiche Geschäftsreisen und -termine wahr. Gestützt auf diese neusten Angaben, aber auch auf die bisherigen falschen Angaben des Beschuldigten (vgl. alle vorstehenden Vor- halte) führte die IV-Stelle H.________ am 2. Juni 2010 die Neube- rechnung der IV-Rente durch und sprach dem Beschuldigten in ih- rem Vorbescheid vom 16. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente zu. Am 6. Juli 2010 teilte der Beschuldigte über seinen Anwalt der IV- Stelle zusätzlich mit, er sei am 31. Mai 2010 Vater geworden und belegte dies mit der Geburtsurkunde seiner Tochter AU.________. Die IV-Stelle H.________ sprach dem Beschuldigten folglich fortan nebst der Dreiviertelsrente auch eine Kinderrente zu. Erneut verschwieg der Beschuldigte sowohl gegenüber dem be- handelnden Arzt Dr. med. T.________ als auch gegenüber der IV- Stelle H.________, dass er tatsächlich bis zu 100 % arbeitete, Sport treiben konnte und normal, d.h. ohne relevante Einschrän- kungen im Alltag lebte. Die IV-Stelle H.________ zahlte dem Beschuldigten von März 2010 bis und mit September 2010 monatliche Rentenleistungen in der Höhe von CHF 2‘116.00 (ganze Rente), ab Oktober 2010 in der Höhe von CHF 1‘587.00 (Dreiviertelsrente) und ab Januar 2011 CHF 1‘615.00 (Dreiviertelsrente) aus. Ab Mai 2010 zahlte ihm die IV-Stelle H.________ ausserdem eine monatliche Kinder- rente in der Höhe von CHF 846.00 aus, ab Oktober 2010 in der Höhe von CHF 635.00 und ab Januar 2011 in der Höhe von CHF 646.00. Am 5. November 2010 meldete der Beschuldigte über seinen An- walt auch bei der I.________ seinen Anspruch auf eine Kinderren- te an. Die I.________ überprüfte den weiteren Rentenanspruch des Beschuldigten ebenfalls. Gestützt darauf, dass die IV-Stelle H.________ die Rentenleistungen fortsetzte und dass die I.________ die falschen Angaben des Beschuldigten ebenfalls nicht durchschaute, gewährte ihm die I.________ ab März 2010 monatliche Rentenleistungen in der Höhe von CHF 5‘914.00 (IV- und Kinderrente zusammen), zwischen Dezember 2010 und Fe- bruar 2011 wegen Verrechnung in der Höhe von CHF 1‘240.00 und ab März 2011 in der Höhe von CHF 4‘629.00. Der Beschuldigte erlangte so monatliche Rentenleistungen von to- tal zwischen CHF 3‘462.00 und CHF 8‘030 (IV-Stelle H.________ und I.________ zusammen), ohne darauf einen rechtmässigen Anspruch zu haben.
Kantonsgericht Schwyz 15 Die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen für die Monate März 2010 bis und mit September 2012 (Sistierung der Rentenzah- lungen) beliefen sich auf total CHF 218‘086.00 (IV-Renten total CHF 73‘189.00 und I.________-Renten total CHF 144‘897.00). Diese Leistungen zahlten die IV-Stelle H.________ und die I.________ dem Beschuldigten jeweils auf sein Bankkonto X.________, aus.
5. (…)
6. Gewerbsmässigkeit/Allgemeines zu Dossier 1 resp. zu den vorangehenden Ziff. 1-5 Wie vorangehend ausgeführt bezog der Beschuldigte in der Zeit zwischen anfangs 2003 und September 2012 in unberechtigter Weise folgende Leistungen, die ihm auf seine (vorangehend ge- nannten) Bankkonten ausbezahlt wurden:
- F.________ AG (Versicherung) CHF 107‘208.70,
- G.________ AG (Versicherung) CHF 22‘592.60,
- IV-Stelle H.________ CHF 235‘487.00,
- I.________ CHF 523‘393.00,
- K.________ CHF 8‘438.90,
- L.________ AG (Versicherung) CHF 90‘690.00, total also CHF 987‘810.00. Der Beschuldigte erlangte somit durch das vorangehend beschrie- bene Handeln in der Zeitdauer von 120 Monaten (12. Septem- ber 2002, Reitunfall, bis und mit September 2012, Leistungssistie- rungen) monatlich im Durchschnitt CHF 8‘231.75, was sein dama- liges Haupteinkommen darstellte. Daneben verdiente er bei der R.________ folgende, als Darlehensrückzahlungen getarnte und gegenüber den vorgenannten Versicherern verschwiegene Lohn- resp. Spesenzahlungen:
- im Jahr 2006 CHF 49‘800.00, also CHF 4‘150.00 monatlich,
- im Jahr 2007 CHF 48‘000.00, also CHF 4‘000.00 monatlich,
- im Jahr 2009 CHF 87‘881.68, also CHF 7‘323.45 monatlich; dies also über die ab Januar 2008 deklarierten Lohnzahlungen der R.________ (Meldung der 20 %-Tätigkeit) hinaus. Parallel dazu betätigte sich der Beschuldigte aktiv im Pferdehandel. Auf alle vorgenannten Leistungen hatte der Beschuldigte wegen seines tatsächlich guten Gesundheitszustandes keinerlei An- spruch. Alle vorgenannten Handlungen (Ziff. 1-6) beging der Beschuldigte an seinen Wohnorten AB._______strasse xx, und AC.________weg yy, von wo aus er die Leistungen beantragte, und in den Arztpraxen der vorgenannten Ärzte in Zürich.
Kantonsgericht Schwyz 16 Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am 24. Juli 2014 statt. Die anwesenden Parteien stellten dabei folgende Anträge (Vi-act. 36): Staatsanwaltschaft
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von Fr. 5‘200.00 und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 1‘300.00 zu bestrafen.
3. Die Probezeit für die Geldstrafe sei auf 2 Jahre festzusetzen.
4. Die Polizeihaft von einem Tag sei ihm auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen.
5. [Herausgabe].
6. Die im Grundbuch gesperrten Immobilien des Beschuldigten
- Liegenschaft AD.________strasse zz;
- Liegenschaft AE.________;
- Liegenschaft Nr. aa, mit allen zugehörigen Rechten;
- Stockwerkeigentumsanteil Nr. bb, Sonderrecht an 5 ½-Zimmer- Terrassenwohnung B5;
- Miteigentumsanteil Nr. cc Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage;
- Miteigentumsanteil Nr. dd, Benützungsrecht am Abstellplatz Nr. 02 in Tiefgarage;
- sowie alle übrigen zu dieser Immobilie (Terrassenhaus AC.________weg ee) gehörenden Rechte; seien einzuziehen und im Sinne von Ersatzforderungen (Art. 71 StGB) ganz oder teilweise den Geschädigen zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 StGB). Eventualiter seien die Mietzinseinnahmen resp. der Verwaltungser- lös aus den genannten Immobilien bis zum Begleichen der Scha- denssummen einzuziehen und ebenfalls den Geschädigten zuzu- sprechen.
7. Die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 27‘432.60 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung.
8. [Sicherheitshaft].
Kantonsgericht Schwyz 17 Privatklägerin I.________
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin I.________ unter dem Titel Schadenersatz Fr. 523‘393.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2008 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin I.________ eine Prozessentschädigung zu entrichten.
4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ich verweise auf die Rechtsbegehren gemäss Antragsstellung vom
18. Juli 2014 und halte an diesen vollumfänglich fest bzw. präzisiere sie dahingehend, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST zugunsten der I.________ zu verurteilen ist. Verteidigung
1. Der Beschuldigte sei von den in der Anklage vom 31. Okto- ber 2013 (SUB 2012 173) aufgeführten Tatvorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zugunsten des Beschuldigten. Mit Entscheid vom 24. Juli 2014 beschloss das Strafgericht was folgt:
1. Das Verfahren gegen A.________ wegen arglistiger Vermögens- schädigung im Sinne von Art. 151 StGB gemäss Sachverhalt des Dossiers 1 (Ziff. 2.1 betreffend Leistungen an Drittpersonen der F.________ AG (Versicherung)) der Anklageziffer 2 wird infolge Verjährung eingestellt.
2. Das Verfahren gegen A.________ wegen arglistiger Vermögens- schädigung im Sinne von Art. 151 StGB gemäss Sachverhalt des Dossiers 1 (Ziff. 2.1 betreffend Leistungen an Drittpersonen der G.________ AG (Versicherung)) der Anklageziffer 2 wird infolge Verjährung eingestellt.
Kantonsgericht Schwyz 18
3. Das Verfahren gegen A.________ wegen arglistiger Vermögens- schädigung im Sinne von Art. 151 StGB gemäss Sachverhalt des Dossiers 1 der Anklageziffer 5 wird infolge Verjährung eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Folgendes:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Sachver- halt des Dossiers 1 (Ziff. 2.1, 2.2 und 2.3) der Anklageziffer 1 und gemäss Sachverhalt des Dossiers 1 (Ziff. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) der Anklageziffer 3.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter An- rechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 verwiesen.
6. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 29‘351.60 wird in einem Betrag von Fr. 20‘693.00 gutgeheissen, und A.________ wird verpflich- tet, der G.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 20‘693.00 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Zivilforderung der IV-Stelle H.________ im Betrag von Fr. 252‘691.95 wird in einem Betrag von Fr. 21‘446.95 gut- geheissen, und A.________ wird verpflichtet, der IV-Stelle H.________ den Betrag von Fr. 21‘466.95 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Verwaltungs- weg verwiesen.
c) Die Zivilforderungen der I.________ im Betrag von Fr. 523‘393.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. Dezem- ber 2008 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
d) Die Zivilforderung der K.________ im Betrag von Fr. 20‘038.90 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 19
e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) im Be- trag von Fr. 115‘305.00 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Septem- ber 2012 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflich- tet, der L.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 115‘305.00 nebst 5 % Zins seit 26. September 2012 zu bezahlen.
f) Die Zivilforderung der M.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 16‘805.40 wird auf den Verwaltungsweg ver- wiesen.
7. [Beschlagnahmen]:
a) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kan- tonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlag- nahmten 3 Ordner (2 Ordner Kreditkartenabrechnungen 2010/2011 [HD-Pos. 1], 1 Ordner Ehemalige Generalvertre- tungen [HD-Pos. 6]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner B, C und D, werden der R.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.
b) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kan- tonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlag- nahmten 3 Ordner (1 Ordner Kopien und Originale [HD- Pos. 7], 1 Ordner Boot [HD-Pos. 11], 1 Ordner Unterlagen und Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallens 1996/1997 [HD-Pos. 4]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ord- ner A, E und F, werden A.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.
8. Grundbuchsperren:
a) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grund- buchsperre auf der Liegenschaft Nr. aa, mit allen zugehöri- gen Rechten (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grund- buchsperre auf dem Stockwerkeigentum Nr. bb, Sonderrecht an der 5 ½-Zimmer-Terrassenwohnung B5 (Alleineigentü- mer A.________), zu löschen.
c) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grund- buchsperre auf dem Miteigentumsanteil cc, Benützungsrecht
Kantonsgericht Schwyz 20 am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
d) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grund- buchsperre auf dem Miteigentumsanteil dd, Benützungs- recht am Parkplatz Nr. 02 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
e) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grund- buchsperre auf alle übrigen zur vorgenannten Immobilie gehörenden Rechte (vgl. lit. b; Alleineigentümer A.________), zu löschen.
f) Das Grundbuchamt Mels wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grund- buchsperre auf den Grundstücken Nrn. ff und gg, beide Grundbuch Gemeinde Mels (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
9. Die von der Firma Forensic Computing Services und deren Syste- men gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Foren- sic Computing Services wird mit der Vernichtung beauftragt.
10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 28‘532.60 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9‘879.80 Total Fr. 38‘412.40 werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
11. Entschädigung:
a) Die Entschädigung der I.________ im Betrag von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST wird abgewiesen.
b) Auf die Entschädigungsforderung der L.________ AG (Ver- sicherung) wird mangels Bezifferung/Belegen nicht eingetre- ten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
12. Entschädigung:
Kantonsgericht Schwyz 21
a) A.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit Fr. 3‘117.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
b) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 422 Abs. 4 StPO). 13.-14. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil erklärten der Beschuldigte und die I.________ Be- rufung. Am 20. Oktober 2015 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt. Die Verteidigung verlangte im Wesentlichen ei- nen Freispruch (STK 2015 1), während die I.________ die Aufhebung der Dispositivziffern 6c, 11a sowie 8a-8f resp. die Zusprechung des Betrages von Fr. 523‘393.00 beantragte (STK 2015 2). Die Strafkammer des Kantonsge- richts entschied am 20./22. Oktober 2015 wie folgt (STK 2015 1 und 2):
1. In Abweisung der Berufung der Privatklägerin I.________ und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten werden der Beschluss wie folgt ergänzt sowie die Dispositivziffern 1, 3, 4, 6e, 10 und 12a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 aufgehoben und wie nachfolgend ersetzt: beschlossen: (…)
4. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 76 Abs. 1 BVG gemäss Dossier 1, Anklageziffern 4.1 und 4.2 wird zufolge Verjährung eingestellt. erkannt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gemäss Dossier 1, Anklageziffern 2.1 und 2.3 (soweit die Prämienbefreiung betreffend);
b) der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG gemäss Dossier 1, Anklageziffern 4.3 und 4.4;
c) der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 76 Abs. 1 BVG gemäss Dossier 1, Anklageziffern 4.3 und 4.4.
Kantonsgericht Schwyz 22
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrech- nung von einem Tag Untersuchungshaft, und einer Geldstrafe von 200 Ta- gessätzen à Fr. 170.00 sowie einer Busse von Fr. 8‘500.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Verbindungsbusse ist zu be- zahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 50 Tage festgesetzt.
6. (…)
e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 24‘615.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 wird gutgeheissen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. (…)
10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 28‘532.60 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9‘879.80 Total Fr. 38‘412.40 werden A.________ zu drei Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.
12. Entschädigung
a) A.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafver- fahren mit Fr. 7‘794.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). (…) Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 8‘500.00. Dem Beschuldigten werden davon drei Fünftel (Fr. 5‘100.00) und der Privatklägerin I.________ ein Fünftel (Fr. 1‘700.00) auferlegt. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 7‘200.00 (= 3/5 von Fr. 12‘000.00).
4. [Zufertigung].
Kantonsgericht Schwyz 23 C. Gegen das am 21. Dezember 2015 versandte begründete Urteil des Kantonsgerichts erhoben die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (6B_107/2016) und die I.________ (6B_128/2016) Beschwerde beim Bun- desgericht. Dieses erkannte mit Urteil vom 3. Februar 2017 wie folgt:
1. Die Verfahren 6B_107/2016 und 6B_128/2016 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde 6B_128/2016 wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde 6B_107/2016 wird teilweise gutgeheissen. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20./22. Okto- ber 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.-6. [Kosten- und Entschädigungsfolge, Mitteilung]. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (neu unter der Proz. Nr. STK 2017 7; KG-act. 2). Mit Eingabe vom 13. März 2017 ersuchte der Beschuldigte um Fristerstreckung zwecks Führung von Verhandlungen über die Begleichung des Schadens mit den Privatklägerinnen (KG-act. 4). Die Verfahrensleitung erstreckte die Frist mit Verfügung vom 15. März 2017 (KG-act. 8), wozu sich die Ausgleichskasse/IV-Stelle H.________ mit Schrei- ben vom 21. März 2017 äusserte (KG-act. 12). Am 5. April 2017 erklärten die F.________ AG (Versicherung) und am 6. April 2017 die K.________ Desin- teresse an der Strafverfolgung (KG-act. 13 und 14). Mit Eingabe vom 7. April 2017 stellte die Verteidigung folgende Anträge (KG-act. 15):
1. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
2. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen.
Kantonsgericht Schwyz 24
3. Es sei dem Beschuldigten für die Probezeit die Weisung zu ertei- len, den Privatklägern den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
4. Die Kosten des zweiten Rechtsganges seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Am 18. April 2017 erklärte die L.________ AG (Versicherung) Desinteresse an der Strafverfolgung und zog ihre Zivilforderung zurück (KG-act. 17). Mit Eingabe vom 20. April 2017 äusserte sich die Ausgleichskasse/IV-Stelle zur Strafzumessung (KG-act. 19). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 erklärte die I.________ Desinteresse an der Strafverfolgung und reichte einen Vergleich zu den Akten (KG-act. 26). Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Postaufgabe) er- klärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Am
3. Juli 2017 nahm der Beschuldigte Stellung zu den bislang ergangenen Akten und modifizierte seine Anträge wie folgt (KG-act. 33):
1. Es sei der Beschuldigte mangels Beweisen vollumfänglich freizu- sprechen, respektive das Verfahren gegen den Beschuldigten un- verzüglich einzustellen;
2. Es sei festzustellen, dass der Staatsanwalt E.________ im Unter- suchungsverfahren und vor erster Instanz befangen ist und hätte in den Ausstand treten müssen;
3. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweismittel, auf welche sich der Schuldspruch gegen den Beschuldigten stützte, unverwertbar sind;
4. Es sei die Zivilforderungen der Ausgleichskasse IV-Stelle H.________ und der G.________ AG (Versicherung) abzuweisen;
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vergleiche mit den anderen Privatklägern vom Beschuldigten unter einer falschen Prämisse abgeschlossen wurden;
6. Die Kosten für den zweiten Rechtsgang seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen und der Beschuldigte für sämtliche Kosten, die ihm während des Strafverfahrens entstanden sind, zu entschädigen. Eventualiter:
7. Es seien sämtliche Beweise neu abzunehmen;
Kantonsgericht Schwyz 25
8. Die Kosten für den zweiten Rechtsgang seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Subeventualiter:
9. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen;
10. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen;
11. Es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, den Privatklä- gern den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen;
12. Die Kosten des zweiten Rechtsganges seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Eingaben vom 7. Juli 2017 resp. vom 11. Juli 2017 nahmen die Staatsan- waltschaft und die Ausgleichskasse IV-Stelle H.________ zur Eingabe des Beschuldigten vom 3. Juli 2017 Stellung (KG-act. 35 und 36). Am 17. Juli 2017 liess sich die G.________ AG (Versicherung) vernehmen und hielt an ihrer Zivilforderung von Fr. 20‘693.00 fest (KG-act. 38). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: I. Formelle Rügen
1. Die Verteidigung moniert, dass der ehemals fallführende Staatsanwalt E.________, welcher mittlerweile im Rechtsdienst der Privatklägerin Aus- gleichskasse/IV-Stelle H.________ tätig sei, die vom 20. April 2017 datierende Eingabe eben dieser Privatklägerin mitunterzeichnet habe. Nach Ansicht der
Kantonsgericht Schwyz 26 Verteidigung müsse aufgrund dieses Verhaltens zwingend auf persönliche Animositäten gegenüber dem Beschuldigten geschlossen werden. So habe E.________ im Verlaufe der Untersuchung zum Beschuldigten gesagt, „Für eine Einstellung gibt es zu viel zu holen“, womit er auf dessen Vermögensver- hältnisse angespielt habe. Möglicherweise sei E.________ bereits damals, als er die Untersuchung geleitet habe, befangen gewesen. Damit stehe die Ver- wertbarkeit sämtlicher in der Untersuchung erhobener Beweise in Frage (KG- act. 33 S. 1 f.). In der von E.________ mitunterzeichneten Eingabe der IV- Stelle/Ausgleichskasse H.________ vom 20. April 2017 äussert sich diese – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Verfahrensleitung auf die Bestim- mung von Art. 382 Abs. 2 StPO in der Verfügung vom 10. April 2017 (KG- act. 16) – zwar eingehend zur Sanktion (KG-act. 19). Dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass E.________ zwischenzeitlich im Rechtsdienst der IV- Stelle/Ausgleichskasse H.________ tätig ist, vermögen indessen nicht rück- wirkend eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a und/oder f StPO zu be- gründen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Aussage „Für eine Einstellung gibt es zu viel zu holen“ auf eine Parteilichkeit, insbesondere zu- gunsten der Privatklägerin, deuten soll, umso mehr als der Stellenwechsel von E.________ erst rund drei Jahre nach der Anklageerhebung erfolgte (vgl. KG- act. 36). Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für zur Zeit der Strafunter- suchung vorhandene „persönliche Animositäten“ seitens von E.________ er- kennbar und es werden von der Verteidigung solche auch nicht kon-kret be- nannt. Ebenso wenig zeigt die Verteidigung auf, inwiefern eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO stattgefunden haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit hypothetischen Annahmen (KG- act. 33 S. 2). Anzufügen ist, dass der Strafkammer auch weder konkrete noch indirekte Hinweise auf eine strafbare Handlung wie eine Amtsgeheimnisverlet- zung im Sinne von Art. 320 StGB vorliegen, insbesondere nicht aufgrund der Ausführungen in der Eingabe der IV-Stelle vom 20. April 2017. Somit steht der
Kantonsgericht Schwyz 27 Verwertbarkeit des gesamten Untersuchungsergebnisses nichts entgegen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) und es besteht kein Anlass für eine Einstellung des Verfahrens oder eine nochmalige Abnahme von Beweisen. II. Ergänzungen zum Schuldpunkt
2. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt viele: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom
3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
b) Das Bundesgericht verneinte eine Opfermitverantwortung und beurteilte das Vorgehen des Beschuldigten, soweit das Kantonsgericht dieses im Urteil STK 2014 1 und 2 vom 20./22. Oktober 2015 nicht als Betrug qualifizierte, als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. 6B_107/2016 und 6B_128/2016 E. 6.1-6.4). Im zweiten Rechtsgang wird daher der anklagerele- vante Sachverhalt, soweit dieser im ersten Rechtsgang offen bleiben konnte, nach der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts noch festzustellen sein (vgl. zit. Entscheid E. 6.5). Dies betrifft den Sachverhalt, soweit das Kantons- gericht das Verfahren zufolge Verjährung einstellte (Anklageziffern 4.1 und 4.2) resp. den Beschuldigten wegen fehlender Arglist freisprach (Anklagezif- fern 2.2 und 2.3 [hinsichtlich Erwerbsunfähigkeitsrente]). Der gemäss Bun- desgericht noch zu prüfende Sachverhalt beschlägt damit den Zeitraum zwi- schen dem 21. September 2004 (Anklageziffer 4.1, Zeitpunkt Anmeldung zum
Kantonsgericht Schwyz 28 Bezug einer IV-Rente) und dem 24. Juli 2007, denn das vor diesem Datum Geschehene erachtete das Kantonsgericht unter dem Aspekt der Widerhand- lung gegen das IVG und das BVG als verjährt (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2b S. 51). Im noch relevanten Zeitraum eingeschlossen sind die An- klageziffern 2.2 (erneuter Kontakt des Beschuldigten mit der K.________ am
31. Oktober 2006 nach Gewährung der IV-Rente) und 2.3 (Gesuch um Aus- richtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vom 27. Januar 2006 an die L.________ AG (Versicherung)). Keiner zusätzlichen Erörterungen bedarf es demgegenüber grundsätzlich bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten ab dem 24. Januar 2007, d.h. teilweise die Anklageziffer 4.2 betreffend sowie die Anklageziffern 4.3 und 4.4 (vgl. allerdings die Anmerkungen zur Observation nachstehend unter E. 2h). Diesbezüglich setzte sich die Strafkammer im ers- ten Rechtsgang mit dem vorgeworfenen Sachverhalt ausführlich auseinander (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2c-d, S. 51 ff.) und sprach den Be- schuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das IVG und das BVG schuldig, wogegen das Bundesgericht den Tatbestand des Betruges als erfüllt ansah. Ebenfalls nicht mehr zu prüfen ist der Sachverhalt, soweit das Kan- tonsgericht den Beschuldigten im ersten Rechtsgang des Betruges schuldig sprach, dies betrifft die Anklageziffern 2.1 und 2.3 (hinsichtlich Prämienbefrei- ung). Anzumerken ist, dass es in Bezug auf die Anklageziffern 2.1, 2 und 5 bei der von der Vorinstanz beschlossenen Einstellung bleibt, da diesbezüglich kein Rechtsmittel ergriffen wurde.
c) Dem Beschuldigten wird für den noch zu prüfenden Sachverhaltszeit- raum zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Juli 2007 zusammen- gefasst vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Ärzten sowie der IV-Stelle und in der Folge auch gegenüber der I.________, der K.________ AG sowie der L.________ AG (Versicherung) wahrheitswidrig angegeben zu haben, er sei seit dem Reitunfall am 12. September 2002 arbeitsunfähig und leide an starken Kopfschmerzen bis in den Rücken, Schwindelanfällen mit Brechreiz, Gefühllosigkeit im Nackenbereich und stechenden Schmerzen bei der Kopfro-
Kantonsgericht Schwyz 29 tation. Gegenüber Dr. N.________, Neuropsychologe, habe er am 12. De- zember 2005 zudem erklärt, an Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden, wel- che auch bei Schmerzmitteleinnahme nicht verschwinden würden, sodann bestünden Gefühllosigkeit in Arm und Beinen, kribbelige Finger, Einschlafen der rechten Hand, Gewichtszunahme um 20 kg seit dem Unfall wegen dem Unvermögen Sport zu treiben (er könne bloss noch spazieren gehen) und er sei nicht mehr in der Lage, mit dem Auto weitere Strecken zurückzulegen. Gegenüber Dr. med. U.________ und Dipl. psych. AG.________ habe der Beschuldigte im Mai 2006 ausgeführt, unter Niedergeschlagenheit, anhalten- den Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühlen, Zukunftsängsten sowie Suizid- gedanken zu leiden. Der Beschuldigte habe jedoch verschwiegen, dass er in der gleichen Zeit imstande gewesen sei, normal zu arbeiten, intensiv zu reisen und in der Freizeit Aktivitäten wahrzunehmen (vgl. Anklageziffer 4.1). Anläss- lich der am 29. Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision soll der Beschuldig- te gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle deklariert haben, sein Gesund- heitszustand sei unverändert schlecht geblieben, wobei er weiterhin ver- schwiegen habe, dass er bei der R.________ aktiv arbeite, normal Sport trei- be und sich ohne relevante Schmerzen normal bewegen könne (Anklageziffer 4.2).
d) Aus den in diesem Zeitraum ergangenen medizinischen Unterlagen ist zu den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Ärzten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. September 2004 gab der Beschuldigte an, seit dem 12. Septem- ber 2002 vollständig arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 1-5/9). Gegenüber lic. phil. N.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte der Beschul- digte im Rahmen der von der IV-Stelle angeordneten Exploration vom 12. De- zember 2005 „Kopf- und Nackenschmerzen“, Gefühllosigkeit in Arm und Bei- nen, kribbelige Finger und Einschlafen der rechten Hand an. Seit dem Unfall habe er 20 kg zugenommen, er betreibe keinen Sport mehr und gehe nur noch spazieren (IV-act. 24-2/11). Dr. med. U.________ und Dipl.-Psych.
Kantonsgericht Schwyz 30 AG.________ schreiben in ihrem Arztbericht vom 6. Juni 2008 zuhanden der IV-Stelle, der Beschuldigte habe folgende Beschwerden erwähnt: Niederge- schlagenheit, anhaltende Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühle, Zukunfts- ängste, Existenzängste, Wertlosigkeitsgefühle, immer stärker werdende Selbstmordgedanken, Gefühl, unfair behandelt zu werden (Kohlhas-Syndrom), Antriebsmangel und Lustlosigkeit, wobei diese Beschwerden vor dem Unfall nie aufgetreten seien (IV-act. 32-2/11). Im Rahmen der am 29. Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision erklärte der Beschuldigte, nicht erwerbstätig zu sein resp. es bestünde eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 49-1/1).
e) In Bezug auf die Tätigkeit bei der R.________ führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte in den Jahren 2005 und 2006 Spesen, wie z. B. Benzin und Restaurantausgaben, über das Unternehmen abgerech- net habe. Die Vorinstanz erwog weiter, für die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei zudem offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte im Jahr 2005 private Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von Fr. 32‘280.80 über die R.________ abgerechnet habe. Die Steuerverwaltung habe festgehalten, dass, obwohl der Beschuldigte kein Gehalt bezogen habe, über das Konto „Darlehen A.________“ diverse Auslagen (Reise- und Repräsentationsspe- sen, Leasing, Unterhalt Fahrzeug etc.) aufwandwirksam über die Unterneh- mung abgebucht worden seien. Auch im Jahr 2006 habe der Beschuldigte während seiner vollen Arbeitsunfähigkeit Spesen von der Firma ausbezahlt erhalten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte in jener Zeit für die R.________ gearbeitet haben müsse, denn Spesen würden nur bei jemandem anfallen, der im Unternehmen aktiv tätig sei und nicht nur Akti- onär und Darlehensgeber sei (Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli 2014 E. II./A./2.3.2 S. 14). Die Strafkammer schliesst sich diesen zutreffenden Er- wägungen an. Wie bereits im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 für die Jahre 2003 und 2004 festgehalten wurde, überzeugen die seitens der Verteidigung geltend gemachten und nicht weiter umschriebenen „buchhalterischen Grün-
Kantonsgericht Schwyz 31 de“ (BVP Plädoyer Verteidigung S. 9) auch bezüglich 2005 und 2006 nicht. Die Rückzahlung des Darlehens mittels Gutschrift diverser Auslagen ohne angeblich jegliche Arbeitsleistung zugunsten des Unternehmens erscheint unwahrscheinlich, umso mehr als sich der Beschuldigte zusätzlich Spesener- satz ausbezahlt hat. Sodann spricht auch die Unterzeichnung der Steuerunter- lagen für das Jahr 2005 (U-act. 7.7.777 und 7.7.798) dafür, dass es nicht zu- treffen kann, dass der Beschuldigte in dieser Zeit überhaupt nicht hat arbeiten können, wie er dies gegenüber den Privatklägerinnen und Ärzten geltend machte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Steuererklärung allen- falls nicht selbst erstellt hat. Es finden sich auch noch weitere Hinweise auf eine aktive Tätigkeit bei der R.________. So unterzeichnete der Beschuldigte zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer AA.________ eine Auftrags- bestätigung zuhanden der in AH.________ domizilierten Firma AI.________ (Akten HD, Ordner D, act. 272 ff.). In diesem Zusammenhang reiste der Be- schuldigte gemeinsam mit AA.________ im Dezember 2006 unbestrittener- massen nach AJ.________ (U-act. 6.8.45 [Kreditkartenabrechnung]; U- act. 10.1.07 Frage 66 ff.). Dass der Beschuldigte diese Reise lediglich ge- macht hat, „um mal weg zu kommen“ bzw. weil er noch nie in AH.________ gewesen sei (U-act. 8.1.07 Fragen 66 und 69), überzeugt vor dem Hinter- grund der mitunterzeichneten Auftragsbestätigung nicht, vielmehr ist von einer im Geschäftsleben üblichen Geschäftsreise auszugehen. Ferner ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte zumindest zu Beginn der relevanten Zeit im Pferdehandel zusammen mit seinem Bruder weiterhin eine aktive Rolle spielte (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1h/cc/ccc S. 40 f.). So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte sich nach wie vor um den Fall des Pferdes AK.________ kümmerte, dessen Verkauf infolge eines Unfalles scheiterte; hierzu ist namentlich das in engli- scher Sprache verfasste Schreiben des Beschuldigten an eine kanadische Anwaltskanzlei zu erwähnen, worin dieser ausführt, es hätten zwei Kaufinter- essenten ihre Angebote über Fr. 500‘000.00 bzw. Fr. 700‘000.00 zurückgezo- gen (HD Ordner A, U-act. 127). Im gleichen Zusammenhang beantwortete der
Kantonsgericht Schwyz 32 Beschuldigte diverse Fragen einer „AL.________“ ausführlich (HD Ordner A, U-act. 129 und 130 ff.).
f) Nach dem Gesagten ist für die Strafkammer erstellt, dass der Beschul- digte in der fraglichen Zeit erwerbstätig war, obwohl er gegenüber der IV- Stelle angab, keiner Tätigkeit nachzugehen. Damit täuschte er zunächst die IV-Stelle sowie im Nachgang die K.________ und die L.________ AG (Versi- cherung). Anzumerken ist, dass sich die Verteidigung zu diesem Sachverhalt nicht äusserte, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen.
g) In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist damit das Verhal- ten des Beschuldigten zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Ju- li 2007 als arglistig zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht müssen Bereiche- rungsabsicht und Vorsatz gegeben sein. Ersteres wurde bislang nie in Frage gestellt, es sind denn auch keine Umstände erkennbar, wonach die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung nicht vorgelegen haben soll (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1i/aa). Hinsichtlich des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbeson- dere hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und seinem Zustand bewusst falsche Angaben machte. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugestehen würde, dass er – aus welchen Gründen auch immer – seine Beschwerden tatsächlich als derart gravierend wahrgenommen hat, erklärt dies nicht, weshalb er ge- genüber den begutachtenden Ärzten unwahre Angaben über seine Aktivitäten (Arbeit R.________ und Pferdehandel) machte. Damit ist der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Gewerbsmässig- keit; ebenso wenig nahm die Verteidigung weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zu diesem Qualifikationsmerkmal Stellung. Nachdem der Be- schuldigte im gesamten inkriminierten Zeitraum vom 16. September 2002 bis September 2012 betrügerisch handelte, ist neu von einer Deliktssumme gemäss Anklageschrift von Fr. 987‘810.20 auszugehen, was einem monatli- chen Einkommen von rund Fr. 8‘200.00 entspricht. Mit diesen Einkünften ver-
Kantonsgericht Schwyz 33 mochte er zumindest einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten zu decken, so dass Gewerbsmässigkeit fraglos erfüllt ist.
h) Zwar besteht für das Kantonsgericht hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten für die Zeit nach dem 24. Juli 2007 kein Beurteilungsspielraum mehr (BGE 135 III 334 E. 2.1 namentlich letzter Satz). Dennoch ist zur Obser- vation des Beschuldigten vom 11. Januar 2012 bis am 25. Februar 2012 (mit Unterbrüchen, vgl. U-act. 8.1.08 S. 1 f.) vor dem Hintergrund des zur Publika- tion vorgesehenen Urteils 9C_806/2016 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, worin die bestehende gesetzliche Grund- lage für die Observation von IV-Bezügern in Nachachtung des Entscheides vom 18. Oktober 2016 des EGMR (Urteil 61838/10; Vukota-Bojić v. Schweiz) als unzureichend beurteilt wurde, Folgendes anzufügen: Einem Beweisver- wertungsverbot mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im Invaliden- versicherungsrecht würde ohnehin Art. 141 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO ent- gegenstehen, wonach Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erhoben wurden, verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Gewerbsmässiger Betrug erfüllt das Kriterium der schweren Straftat zweifellos und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekämpfung von unberechtigten Leistungsbezü- gen. Insofern überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung dasjenige des Beschuldigten auf Achtung seines Privatlebens (vgl. immerhin BGer, Ur- teil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Ausserdem war die Eingriffsin- tensität in casu auch nicht allzu hoch, da sich die Observation lediglich auf einige Tage und den öffentlichen Raum beschränkte (vgl. KGer, Urteil STK 2015 76 vom 25. Oktober 2016 E. 2c/cc). Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Tenor des zitierten Urteils 9C_806/2016, wonach das sozialversiche- rungsrechtliche Beweisverwertungsverbot nicht greift, soweit Handlungen im öffentlichen Bereich aufgenommen wurden, der Zeitraum der Observation nicht übermässig, d.h. nicht systematisch und ständig observiert wurde, und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch
Kantonsgericht Schwyz 34 im Vergleich mit dem Eingriff in die grundrechtliche Position des Betroffenen überwiegt (vgl. dortige E. 5.1.2). Und selbst wenn heute die Observationsauf- nahmen nicht verwertet werden dürften, die übrigen Beweismittel, wie im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 bereits aufgezeigt wurde, hinreichend belegen wür- den, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen getäuscht hat (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2e/cc und ee S. 60 f.).
i) Zusammenfassend ist der Beschuldigte im gesamten Zeitraum vom
16. September 2002 bis September 2012 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafmass
3. Aufgrund des modifizierten Schuldspruches ist das Strafmass neu fest- zulegen.
a) Der Strafrahmen bei gewerbsmässigem Betrug liegt zwischen Geldstra- fe von nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
b) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte sieben Privat- und Sozialversicherungsinstitutionen während rund zehn Jahren zwecks Erlangungen von Leistungen täuschte. Die massgebliche Deliktssumme beträgt Fr. 987‘810.00 (vgl. vorstehend E. 2g). Die Mehrzahl der betroffenen
Kantonsgericht Schwyz 35 Versicherer, die lange Tatdauer, während derer der Beschuldigte sein täuschendes Verhalten aufrechterhielt resp. fortsetzte, sowie die erhebliche Deliktssumme wirken sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. E. III./2.2 S. 19), verschuldenserhöhend aus, mithin ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Verteidigung plädiert für eine Reduktion des Verschuldens, da beim Beschuldigten gemäss dem Gutachten AF.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, mit der Folge, dass dieser seine Beschwerden deutlich stärker wahrgenommen habe als ein Durchschnittspatient, mithin hätten die tendenziell aggravierenden Schilderungen ihren Ursprung in einer psychischen Störung (KG-act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von med. pract. AF.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht denselben Beweiswert hat wie eine gerichtliche oder von der Untersuchungsbehörde angeordnete Expertise, sondern den Ergeb- nissen bloss die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6), stellte med. pract. AF.________ keine die Schuldfähigkeit einschränkende psychiatrische Dia- gnose. Der Gutachter spricht lediglich von einer „narzisstischen Problematik“ (vgl. etwa Dossier STK 2015 1 und 2, KG-act. 40, S. 38), mithin ist nicht von einer krankheitswertigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Rede. Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, selbst wenn er seine Symptome stärker wahrnahm als die Durchschnittsbevölke- rung, nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Hand- lung zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Eine Redukti- on des Verschuldens rechtfertigt sich folglich nicht (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage drängen sich auch keine Anordnungen bezüglich zweifelhaf- ter Schuldfähigkeit seitens des Gerichts im Sinne von Art. 20 StGB auf.
c) aa) Was die Täterkomponente betrifft, berücksichtigte die Vorinstanz eine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung im
Kantonsgericht Schwyz 36 Sinne von Art. 175 DBG bzw. Art. 176 DBG vom 1. Juni 2011 (Vi-act. 20) als straferhöhend (E. III./2.3 S. 19). Dies ist zu relativieren, zumal es sich um eine Übertretungsbusse mit entsprechend geringer Tatschwere handelt; ausser- dem beging der Beschuldigte die Tat in den Jahren 2002 bis 2004. Insofern rechtfertigt sich aufgrund dieser Vorstrafe eine Straferhöhung nicht. bb) Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte sei durch die Vielzahl der Berichte in den Medien vorverurteilt worden. Auch sei aufgrund der kleinräu- migen Verhältnisse in Ausserschwyz fast jedem Zeitungsleser klar gewesen, dass es sich bei dem in den Artikeln beschriebenen „IV-Betrüger“ um den Be- klagten handle; zudem seien die meisten Berichte erschienen, als das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei (KG-act. 15 S. 9). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat darzulegen, dass und inwiefern die Be- richterstattung ihn vorverurteilt habe (BGer, Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 mit Hinweis auf BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und E. 3b/bb und n.p. E. 4.3 von BGE 141 IV 329 [Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015]). Grundsätz- lich ist festzuhalten, dass die Medien im Fall des Beschuldigten zur Berichter- stattung berechtigt waren (und sind). Der Umstand, dass aufgrund der Be- richterstattung möglicherweise auf die Identität des Beschuldigten geschlos- sen werden konnte, wiegt noch nicht derart schwer, dass eine Reduktion der Strafe zu diskutieren ist, zumal sich die Berichterstattung weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht besonders intensiv gestaltete (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3). Das Erscheinen von Berichten vor Eintritt der Rechtskraft verletzt die Un- schuldsvermutung nicht; ausserdem wurde etwa im Bericht von Radio Pilatus darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei (KG- act. 15/10). Ansonsten legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die jeweiligen Berichte die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (vgl. BGer, Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.4).
Kantonsgericht Schwyz 37 cc) Nach Ansicht der Verteidigung besteht aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschul- digte lebe mit seiner Partnerin AM.________ und der gemeinsamen sechsjäh- rigen Tochter zusammen, wobei das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werde. Aus finanziellen Gründen habe AM.________ ihr Arbeitspensum aufstocken müssen, weshalb die Betreuung der Tochter durch den Vater an Bedeutung gewonnen habe. Sollte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe antreten müssen, würde dies zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten in der Kinderbetreuung führen, da man sich eine Fremdbetreuung finanziell nicht leisten könne. Zu- dem sei ein weiteres Kind geplant. Unter der längeren Abwesenheit des Be- schuldigten hätten vor allem die Partnerin und die Tochter zu leiden, welche eine sehr enge Beziehung zum Vater habe. Bezüglich der beruflichen Situati- on führt die Verteidigung an, der Beschuldigte und AM.________ führten zu- sammen mehrere Unternehmungen, so die AN.________ AG mit zwei Fest- und vier Teilzeitangestellten (Jahresumsatz rund 1 Mio Franken, diverse Ex- klusivliefer- und -vertriebsverträge), die AO.________ AG (verfügt über ein Patent für ein basisches Fertiggetränk, welches 2017 lanciert werden solle), die AP.________ AG (Entwicklung eines Reifeverfahrens für Fleisch, wobei 2017 ein Produkt lanciert werden solle) sowie die AQ.________ GmbH in Gründung (Lancierung 2017, Verfahren für antibiotikafreies Schweinefleisch). Zudem hätten sie sich für die Übernahme einer Metzgerei beworben und man plane, sechs bis acht Hilfskräfte anzustellen, wobei es sich hierbei (auch) um ein soziales Engagement handle. Diese Projekte würden stark von der Person des Beschuldigten abhängen und könnten ohne ihn nicht oder nur kaum wei- tergeführt werden. Ausserdem würde ein Grossteil der Mitarbeiter ihre Stelle verlieren (KG-act. 15 S. 6 ff.). Nach der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Verbüssung einer Frei-
Kantonsgericht Schwyz 38 heitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld heraus- gerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbun- den ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Kon- sequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmin- dernd wirken (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen aussergewöhnlicher Um- stände etwa bei Strafantritt kurz vor der Pensionierung (zit. Urteil 6B_216/2017 E. 2.3) und erachtete auch den Umstand, dass ein Verurteilter als Vater einer kleinen Tochter mit seiner Erwerbstätigkeit die finanzielle Exis- tenz der Familie sichert, nicht als Grund für eine relevante erhöhte Strafemp- findlichkeit (BGer, Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Auch der Verlust der Arbeitsstelle und dass die Kinder des Verurteilten dadurch möglicherweise auf Stipendien angewiesen sein werden, sah das Bundesge- richt nicht als aussergewöhnlichen Umstand an (BGer, Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.4). Grundsätzlich erachtet das Bundesgericht die Trennung einer alleinerziehenden Mutter von ihren Kindern für sich allein nicht als Grund, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabzusetzen wäre, welche eben diese Trennung aus- schliesst (BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.5.3). Im Falle einer Mutter mit mehreren Kindern beurteilte es das Bundesgericht jedoch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich von einer leicht erhöhten Strafemp- findlichkeit ausging und diese nur geringfügig strafmindernd berücksichtigte (BGer, Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 wie auch zit. Urteil 6B_687/2016 E. 1.5.4; ähnlich im Falle eines vor der Pensionierung stehen- den Vaters mit mehreren Kindern, vgl. BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 E. 1.10). Zweifellos stellt die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die damit verbunde- ne Trennung für die Familie des Beschuldigten eine Belastung dar. Nachvoll- ziehbar ist auch, dass die Betreuung der Tochter durch die Partnerin alleine
Kantonsgericht Schwyz 39 gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen wird. Allerdings legt der Beschuldig- te nicht dar, in welchem Umfang er seine Tochter betreut und wie hoch das Arbeitspensum seiner Partnerin ist. Dass gar keine Betreuung mehr möglich wäre, ist weder ersichtlich noch behauptet. Keine Berücksichtigung kann der Umstand finden, dass der Beschuldigte und seine Partnerin sich ein weiteres Kind wünschen, zumal die diesbezügliche Einschränkung nicht ausserge- wöhnlich ist und viele Verurteilten gleichermassen trifft. Angesichts dessen aber, dass die Tochter noch klein ist und davon ausgegangen werden kann, dass eine enge Vater/Tochter-Beziehung derzeit im Alltag effektiv gelebt wird, kann vorliegend aufgrund der familiären Situation eine leicht erhöhte Straf- empfindlichkeit angenommen werden bzw. ist diese leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus rechtfertigt sich indessen keine Strafminderung. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und mehrere Angestellte beschäftigt, ist nicht aussergewöhnlich und bringt auch keine unlösbaren Schwierigkeiten mit sich, besteht doch die Möglichkeit, einen Geschäftsführer einzustellen, was der Beschuldigte ja bereits früher tat (vgl. AA.________). Was die nach Angaben des Beschuldigten kurz vor der Lancierung stehenden diversen Projekte anbelangt, mag es zwar unglücklich sein, dass er in der An- fangsphase dieser Unternehmungen eine Haftstrafe wird antreten müssen, allerdings stellt dies keinen als Strafminderungsgrund zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Umstand dar. Denn immerhin musste der Beschuldigte sich darüber im Klaren sein, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abge- schlossen ist und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
d) Weiter wird seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe den entstandenen Schaden teilweise gedeckt bzw. versucht, Wiedergutma- chung zu leisten. Dazu führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zwar kein Geständnis abgelegt; ein solches sei jedoch für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. d StGB nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 40
– mit Ausnahme der IV-Stelle und der G.________ AG (Versicherung) – mit allen Privatklägerinnen eine Einigung habe erzielen können und diese Desin- teresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärt hätten (KG-act. 15 S. 2 ff.). aa) Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung des von der Verteidigung ebenfalls angesprochenen Art. 53 StGB betreffend Wiedergutmachung ausser Betracht fällt, da vorliegend die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB schon aufgrund der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind (Art. 53 lit. a StGB; vgl. nachstehend E. 3f). Ausserdem ver- langt das Bundesgericht für die Anwendung von Art. 53 StGB die Anerken- nung des Normbruchs, was vorliegend nicht geschah (BGer, Ur- teil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 12). bb) Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nur dem zuzubilligen, der aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit der als Beispiel erwähnten Ersetzung des Schadens und die "Betätigung" der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohen- den oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Aufrichtige Reue muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschrän- kungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (BGer, Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 und weiteren Hinweisen). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht
Kantonsgericht Schwyz 41 (BGer, Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 und weitere bundesgerichtliche Urteile). Eine blosse Einigung über Zivil- ansprüche, welche nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist, führt nicht zwin- gend zu einer Strafminderung (zit. Urteil 6B_94/2012 E. 2.3). cc) Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Die F.________ AG (Versicherung) teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, sie habe sich mit dem Beschuldigten gütlich geeinigt und erklärte Desinteres- se an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (KG-act. 13 so- wie KG-act. 15/1). Die L.________ AG (Versicherung) erklärte mit Schreiben vom 18. April 2017 Desinteresse, zog die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung zurück und verzichtete auf die weitere Beteiligung am Strafverfah- ren (KG-act. 17). Gemäss dem Vergleich mit der L.________ AG (Versiche- rung) verpflichtete sich der Beschuldigte namentlich zur Abgabe einer Schuld- anerkennung über Fr. 100‘000.00 sowie zur Veräusserung seiner Liegen- schaften nach Aufhebung des Arrestes und der Grundbuchsperren und den Erlös zur Deckung seiner anerkannten Schuld zu verwenden (KG-act. 15/2). Die Schuldanerkennung über Fr. 100‘000.00 datiert ebenfalls vom 6. April 2017 (KG-act. 15/3). Des Weiteren erklärte die K.________ mit Schreiben vom 6. April 2017, dass sie mangels Interesse an einer Strafverfolgung auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzichte (KG-act. 14). Der Beschuldigte führte hierzu aus, mit der K.________ einen Vergleich über Fr. 20‘038.90 ab- geschlossen zu haben (KG-act. 33 S. 4). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die I.________ dem Kantonsgericht mit, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und erklärte Desinteresse am Strafverfahren (KG-act. 26). Laut dem vom 6. Juni 2017 datierenden Vergleich verpflichtet sich der Beschuldig- te, der Privatklägerin Fr. 523‘393.00 zu bezahlen resp. diesen Betrag im Rahmen des beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängigen Verfah- rens zu anerkennen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte zum Rückzug des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung und zur Veräusserung zweier Liegenschaften (AR.________ und AS.________)
Kantonsgericht Schwyz 42 zwecks Deckung der Schuld aus dem Erlös (KG-act. 26/1 Ziff. 1 und 4). Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 schrieb das Verwaltungsgericht die zwischen der I.________ und dem Beschuldigten hängige Klage zufolge Vergleich als ge- genstandslos ab (KG-act. 33/3). Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 erklärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Gemäss dem Vergleich mit der M.________ AG (Versicherung) verpflichtete sich der Be- schuldigte zur Abgabe einer Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40 sowie zur Veräusserung seiner Liegenschaften gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 zwecks Deckung der Schuld (KG- act. 33/1 und Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40, KG-act. 33/2). Demge- genüber hat der Beschuldigte mit der G.________ AG (Versicherung) und der IV-Stelle H.________ keine Vereinbarungen geschlossen. Erstere hielt in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 an ihren Anträgen fest (KG-act. 38; vgl. auch KG- act. 15/4, E-Mail G.________ AG (Versicherung) an den Verteidiger vom
6. April 2017, wonach das Angebot des Beschuldigten als „eher vage“ abge- lehnt wurde). Die IV-Stelle äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte, obwohl die Rückzahlungspflicht der Teilforderung von Fr. 121‘272.00 rechts- kräftig festgestellt worden sei (Entscheid vom 17. Juni 2014), bislang nichts zurückbezahlt habe. Die Abgabe einer Desinteresseerklärung käme für die IV- Stelle nicht in Frage (KG-act. 12). dd) Die vorstehende Zusammenstellung zeigt, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Rahmen des zweiten Rechtsganges vor dem Kantonsgericht Bemühungen im Hinblick auf eine mögliche Deckung des Schadens tätigte. Mit anderen Worten begann der Be- schuldigte erst in einem Verfahrensstadium mit den Privatklägerinnen zu ver- handeln, als aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils feststand, dass das ihm vorgeworfene Verhalten während des gesamten Deliktszeitraums als Betrug zu werten ist. Nachdem das Kantonsgericht ihn im ersten Rechtsgang bereits mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilte, musste der Beschuldigte im zweiten Rechts-
Kantonsgericht Schwyz 43 gang mit einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, zumal er erstinstanzlich schon zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht freiwillig mit den Privatklägerinnen verhandelte. Vielmehr handelte er offensichtlich unter dem Druck des hängigen Verfahrens resp. der im Vergleich zum ersten kantonsge- richtlichen Urteil drohenden Erhöhung der Freiheitsstrafe. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschuldigte nicht etwa nach Vorliegen des Urteils der Vorinstanz Bemühungen für eine Schadensdeckung unternahm, sondern zunächst den gesamten Instanzenzug abwartete, unbesehen dessen, dass ihn das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht bereits mit Entscheid vom
17. Juni 2014 zur Rückzahlung einer Teilforderung von Fr. 121‘272.00 ver- pflichtete (KG-act. 12 S. 1). Schliesslich lassen die zwischen dem Beschuldig- ten und fünf Privatklägerinnen wie auch das übrige Verhalten des Beschuldig- ten keinerlei – entgegen der Meinung der Verteidigung (KG-act. 15 S. 2 f.) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung explizit verlangten – Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Letzteres zeigt sich insbesondere am von der Vertei- digung mit Eingabe vom 3. Juli 2017 gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Vergleiche mit den fünf Privatklägerinnen unter einer falschen Prämisse abgeschlossen worden seien (KG-act. 33 S. 3). Davon abgesehen wäre ohnehin fraglich, ob und inwieweit ein derart spät abgegebenes Ge- ständnis des Normverstosses noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGer, Urteil 6B_968/2008 vom 20. März 2009 E. 1.1.1). Anzumerken bleibt, dass die Des- interesseerklärungen verschiedener Privatklägerinnen den staatlichen Straf- anspruch bei Offizialdelikten nicht tangiert. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafmilderung unter dem Titel von Art. 48 lit. d StGB nicht.
e) Die Verteidigung kritisiert die Verfahrensdauer als übermässig. Sie führt an, von der Verhaftung des Beschuldigten im September 2012 bis dato seien mehr als viereinhalb Jahre verstrichen, was für den Beschuldigten sehr belas- tend sei. Stossend sei, dass der Fall beim Bundesgericht ein ganzes Jahr lie- gen geblieben sei (KG-act. 15 S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 44 aa) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutrei- ben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersu- chungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhal- ten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumut- barkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfah- rensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Ver- fahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion auf- drängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Un- tersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwer- de gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Mo- naten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Ur- teil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).
Kantonsgericht Schwyz 45 bb) Die vorliegende Strafuntersuchung begann für den Beschuldigten im Juni 2012 mit der Durchsuchung seines Wohnortes und der Räumlichkeiten der R.________ (U-act. 5.1.04). Am 11. September 2012 wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt (U- act. 4.1.02/06). Im Rahmen der Untersuchung wurden die Akten der Privatklä- gerinnen, Bank- und Steuerakten, die Akten des Verkehrsamts und der be- handelnden Ärzte beigezogen. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwalt- schaft resp. delegiert viermal befragt (exkl. Schlusseinvernahme). Des Weite- ren wurden acht Zeugen einvernommen und eine Analyse der beschlagnahm- ten elektronischen Datenträger veranlasst. Die Schlusseinvernahme erfolgte am 3. Juli 2013 (U-act. 10.1.06). Am 31. Oktober 2013 erhob die Staatsan- waltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am
24. Juli 2014 statt und das begründete Urteil wurde am 30. Dezember 2014 versandt. Die Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsge- richts betreffend die Berufungen des Beschuldigten und der I.________ wurde am 20. Oktober 2015 durchgeführt und der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 21. Dezember 2015. Die Oberstaatsanwaltschaft und die I.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, über welche dieses mit Urteil vom 3. Februar 2017 befand. Nach Rücksendung der Akten teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit Verfügung vom
20. Februar 2017 unter anderem mit, dass das Verfahren neu unter der Ver- fahrensnummer STK 2017 17 fortgesetzt werde und lud sie in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ein. cc) Der chronologische Ablauf des bisherigen Verfahrensganges lässt keine nennenswerte Phasen der Untätigkeit erkennen. Die Untersuchung sowie das Verfahren vor Strafgericht und der erste Rechtsgang der Berufung wurden zeitnah abgeschlossen. Die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens von rund einem Jahr ist nicht aussergewöhnlich. Selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand mit der vorangegangenen zügigen Erledigung durch die Un-
Kantonsgericht Schwyz 46 tersuchungsbehörde und kantonalen Gerichte ohne weiteres kompensiert. In der Gesamtbetrachtung erscheint die Dauer von gut viereinhalb Jahren vom Beginn der Untersuchung bis zum Entscheid des Bundesgerichts angesichts des erheblichen aktenmässigen Aufwandes keineswegs übermässig, so dass sich diesbezüglich bei der Strafzumessung keine Konsequenzen zugunsten des Beschuldigten aufdrängen würden.
f) In der Gesamtwürdigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren erscheint unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. vorstehend unter E. 3c/cc) eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Eine niedrigere Strafe, mit der Folge, dass ein (teil-)bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB möglich wäre, erachtet die Strafkammer angesichts dessen, dass, wie schon erwähnt die Strafe im ersten Rechtsgang bereits auf 24 Monate für den gewerbsmässigen Betrug und auf 200 Tagessätze für die Widerhandlung gegen das AHVG/IVG bzw. BVG festgesetzt wurde, was „umgerechnet“ einer Freiheitsstrafe von rund 30 Monaten entsprechen würde, als nicht schuldadäquat. Im Unterschied zum ersten Rechtsgang ist nun das Verhalten des Beschuldigten während des ge- samten Deliktszeitraums als Betrug zu werten, mithin kann nicht mehr (teilweise) von einem Vergehen ausgegangen werden. Ausserdem erhöhte sich im Vergleich zum ersten Rechtsgang die Deliktssumme bezüglich des Betruges von Fr. 138‘000.00 für die Zeitspanne von zwei Jahren (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 3d/aa S. 68) auf Fr. 987‘810.00; dies bei einer Tatdauer von neu zehn Jahren. IV. Zivilforderungen
a) Bezüglich der Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) ergibt sich keine Änderung; mithin bleibt es bei der Gutheissung der Forderung von Fr. 29‘351.60 im Umfang von Fr. 20‘693.00 und der Verweisung des weiterge- henden Betrages auf den Zivilweg (vgl. Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli
Kantonsgericht Schwyz 47 2014 Dispositivziffer 6a). Dasselbe gilt für die Forderung der IV-Stelle H.________ von Fr. 252‘691.95, welche die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21‘446.95 guthiess (vgl. dort Dispositivziffer 6b); bei diesem Ergebnis bleibt es mangels Anfechtung seitens der Privatklägerin bereits im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens.
b) Mit Bezug auf die Forderungen der I.________, der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) gilt das bereits unter E. 2a vorstehend Ausge- führte. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befass- ten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven (vgl. hierzu nachfolgend) – im heutigen Zeitpunkt verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (zit. Urteil 6B_977/2015 E. 2). Die Forderungen der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Entsprechend ist es dem Kan- tonsgericht verwehrt, über diese nochmals zu befinden, mithin kann das No- vum des Vergleichs nicht mehr berücksichtigt werden und es bleibt bezüglich dieser Forderungen bei den (im ersten Rechtsgang von der Strafkammer bestätigten) Anordnungen der Vorinstanz. Das heisst, die Zivilforderung der K.________ von Fr. 20‘038.90 ist auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzli- che Dispositivziffer 6d) und diejenige der M.________ AG (Versicherung) über Fr. 16‘805.40 auf den Verwaltungsweg (vorinstanzliche Dispositivziffer 6f). Dieselben Überlegungen gelten erst recht für die Zivilforderung der I.________, welche mit ihren Anträgen vor Bundesgericht vollumfänglich un- terlag; das bedeutet, dass sich an der Verweisung des Betrages über Fr. 523‘393.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 3. Dezember 2008 auf den Verwal- tungsweg, wie dies die Vorinstanz erkannte (dortige Dispositivziffer 6c) und das Kantonsgericht bestätigte, ebenfalls nichts ändert.
Kantonsgericht Schwyz 48
c) Anders verhält es sich hingegen mit der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00. Die Vorinstanz schützte diese im vol- len Umfange (vor-instanzliche Dispositivziffer 6e). Das Kantonsgericht hiess die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten teilweise gut, verpflichtete diesen, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 24‘615.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 zu bezahlen und verwies die Forderung im Rest auf den Zivilweg. Der Grund hierfür war, dass das Kantonsgericht den Beschuldig- ten vom Vorwurf des Betruges teilweise freisprach resp. infolge der eingetre- tenen Verjährung auch ein Freispruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG/IVG und das BVG erfolgte. Das Bundesgericht qualifizierte das Verhal- ten des Beschuldigten jedoch für die gesamte Zeitspanne verbindlich als Be- trug. Damit besteht hinsichtlich dieser Zivilforderung für das Kantonsgericht im Rückweisungsverfahren noch ein Beurteilungsspielraum, d.h. Noven, soweit zulässig, können noch berücksichtigt werden. Die L.________ AG (Versiche- rung) erklärte am 18. April 2017, ihre adhäsionsweise geltend gemachte For- derung von Fr. 115‘305.00 nebst Zins zu 5 % zurückzuziehen (KG-act. 17). Bei diesem Rückzug handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen des zwei- ten Rechtsganges noch zu berücksichtigende neue Tatsache, so dass die Zivilklage der L.________ AG (Versicherung) zufolge Rückzugs abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog). V. Zusammenfassung
5. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzu- heissen; im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen, und im Sinne der Rechtsprechungshinweise der Strafkammer des Bundesgerichts (BGer, Urteil 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.4) ist das angefochtene Urteil ungeachtet einer Bestätigung oder einer beschränk- ten Berufung durch das Dispositiv des Berufungsurteils vollumfänglich zu er- setzen.
Kantonsgericht Schwyz 49 VI. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge
6. Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kosten- Entschädigungs- spruch, soweit angefochten, zu belassen. Zufolge Rückzugs der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 11b allerdings gegenstandslos geworden, mithin diese Ziffer ersatzlos aufzuheben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens
7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, Urteil 6B_1040/2016 vom
2. Juni 2017 E. 1.1.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer, Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt vollumfänglich. Er obsiegt zwar im Vergleich zur Vorinstanz in Bezug auf das Strafmass teilweise, jedoch nur in geringem Masse und auf- grund richterlichen Ermessens, so dass der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich, im Übrigen auch die Zivilforderungen betreffend (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), abgeändert wird und ihm deshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens (exklusive 2. Rechtsgang) im vollen Umfang aufzuerlegen sind (vgl. BGer, Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.2 betreffend Reduktion einer Busse).
Kantonsgericht Schwyz 50
b) Ansprüche gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO oder Art. 433 StPO sind weder ersichtlich noch, im zweiten Falle, beziffert und belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
c) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für beide Rechtsgänge vor dem Kantonsgericht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffent- lichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Ausnah- mefällen können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten wer- den (§ 16 Abs. 1 GebTRA). In casu kann indessen offen bleiben, ob die Aus- nahmebestimmung zum Tragen käme oder ob für jeden Rechtsgang einzeln das Kostendach gemäss § 13 lit. c GebTRA (je unter Vorbehalt der Ausnah- meregelung von § 16 Abs. 1 GebTRA) greift. Im ersten Rechtsgang wurde eine Entschädigung von Fr. 12‘000.00 zugesprochen, was unangefochten blieb. Für den zweiten Rechtsgang legte der Verteidiger eine Kostennote über Fr. 7‘439.04 vor (37.95 Stunden à Fr. 180.00 nebst MWST zu 8 %). Ein Auf- wand für 37.95 Stunden ist nicht angemessen, da kein erneutes Studium der gesamten Akten bis in jedes Detail für die im zweiten Rechtsgang noch zur Beurteilung stehenden Punkte erforderlich war. Ausserdem ist davon auszu- gehen, dass der überwiegende Teil des entstandenen Aufwandes auf die Ver- gleichsverhandlungen mit den Privatklägerinnen zurückzuführen ist. Solche aussergerichtlichen Bemühungen sind jedoch nicht mehr Teil des amtlichen Verteidigermandats, umso mehr als diese erst in einem sehr späten Zeitpunkt erfolgten und die Zivilforderungen darüber hinaus – mit Ausnahme derjenigen der L.________ AG (Versicherung) – aufgrund der Bindungswirkung einer Überprüfung durch den Strafrichter nicht mehr zugänglich waren. In Nachach- tung des zitierten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – wird
Kantonsgericht Schwyz 51 die Entschädigung für den zweiten Rechtsgang auf Fr. 4‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) bemessen. Rechtsanwalt D.________ ist somit für seine Bemühungen für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu honorieren;-
Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Einstellungsbeschlusses – aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen 16. Sep- tember 2002 und September 2012 zum Nachteil der F.________ AG (Versicherung), der G.________ AG (Versicherung), der Ausgleichskas- se / IV-Stelle H.________, der I.________, der K.________, der L.________ AG (Versicherung) und der M.________ AG (Versicherung).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter An- rechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 verwiesen.
6. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 29‘351.60 wird in einem Betrag von Fr. 20‘693.00 gutge- heissen, und A.________ wird verpflichtet, der G.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 20‘693.00 zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 53
b) Die Zivilforderung der IV-Stelle H.________ im Betrag von Fr. 252‘691.95 wird in einem Betrag von Fr. 21‘446.95 gutgeheis- sen, und A.________ wird verpflichtet, der IV-Stelle H.________ den Betrag von Fr. 21‘446.95 zu bezahlen. Weitergehende Forde- rungen werden auf den Verwaltungsweg verwiesen.
c) Die Zivilforderung der I.________ im Betrag von Fr. 523‘393.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2008 wird auf den Verwal- tungsweg verwiesen.
d) Die Zivilforderung der K.________ im Betrag von Fr. 20‘038.90 wird auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 wird zufolge Rückzugs als gegenstandlos abgeschrieben.
f) Die Zivilforderung der M.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 16‘805.40 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (2 Ordner Kreditkartenabrechnungen 2010/2011 [HD-Pos. 1], 1 Ordner Ehemalige Generalvertretungen [HD-Pos. 6]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner B, C und D, werden der R.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgege- ben.
Kantonsgericht Schwyz 54
b) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (1 Ordner Kopien und Originale [HD-Pos. 7], 1 Ordner Boot [HD-Pos. 11], 1 Ordner Unterlagen und Entscheide des Kantons- gerichts St. Gallens 1996/1997 [HD-Pos. 4]), lagernd bei den Un- tersuchungsakten als Ordner A, E und F, werden A.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.
8. Grundbuchsperren:
a) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. aa.________, mit allen zugehörigen Rechten (Al- leineigentümer A.________), zu löschen.
b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Stockwerkeigentum Nr. bb, Sonderrecht an der 5 ½-Zimmer- Terrassenwohnung B5 (Alleineigentümer A.________), zu lö- schen.
c) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil cc, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
d) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt-
Kantonsgericht Schwyz 55 schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil dd, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 02 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
e) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf alle üb- rigen zur vorgenannten Immobilie gehörenden Rechte (vgl. lit. b; Alleineigentümer A.________), zu löschen.
f) Das Grundbuchamt Mels wird angewiesen, die Anmerkungen vom
8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwalt- schaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf den Grundstücken Nrn. ff und gg, beide Grundbuch Gemeinde Mels (Alleineigentümer A.________), zu löschen.
9. Die von der Firma Forensic Computing Services und deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Forensic Compu- ting Services wird mit der Vernichtung beauftragt.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 38‘412.40, beste- hend aus Fr. 28‘532.60 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘879.80, werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
11. Die Entschädigungsforderung der I.________ im Betrag von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST wird abgewiesen.
12. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ mit Fr. 3‘117.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Kantonsgericht Schwyz 56 Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dieser Ent- schädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 (inkl. Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 2‘500.00 und die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 8‘500.00 auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2‘500.00) zu Lasten des Staates.
14. a) Für das Berufungsverfahren (beide Rechtsgänge) wird der amtli- che Verteidiger Rechtsanwalt D.________ aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D.________ am 16. März 2016 eine Akontozahlung von Fr. 6‘000.00 ausgerichtet wurde.
15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
16. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die weiteren Privatklägerinnen 1-3 sowie 5-7 (je 1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), und die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen
Kantonsgericht Schwyz 57 Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Um- welt (1/R, betr. Dispositivziffer 2 und unter Beilage einer Kopie des Ur- teils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014), die FCS Forensic Computing Services (1/R, betr. Dispositivziffer 9), das Grundbuchamt March (1/R, betr. Dispositivziffer 8a-e), das Grundbuchamt Mels (1/R, betr. Dispositivziffer 8f), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. Oktober 2017 kau